Revision verworfen: Einsatzstrafe 3 Jahre (§226 Abs.1 StGB) und Gesamtstrafe lebensl.
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 251/92
- Datum
- 25.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler festgestellt werden können.
Setzt das Tatgericht bei einer Verurteilung die Einsatzstrafe nicht fest, kann der Revisionssenat die Einsatzstrafe bestimmen; ist ein minder schwerer Fall rechtsfehlerfrei verneint, kann hierfür die gesetzliche Mindeststrafe zugrunde gelegt werden.
Bei Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen ist eine Gesamtstrafe zu bilden; die Feststellung der Gesamtstrafe richtet sich nach §54 Abs.1 StGB und kann zur Anordnung lebenslanger Freiheitsstrafe führen.
Die Klarstellung des Strafmaßes durch den Revisionssenat stellt keine Aufhebung des Urteils dar, sondern dient der Vollständigkeit und Bestimmtheit des Tenors, soweit dies zur Rechtsanwendung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 26. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 251/92 vom 25. Juni 1992 in der Strafsache gegen B. C., Heiko aus ███, geboren ████████ 1964 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1992 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. März 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) die Einsatzstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Fall II 1.1 der Urteilsgründe) drei Jahre Freiheitsstrafe beträgt, b) der Angeklagte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafaussprüche bedürfen jedoch einer Klarstellung.
Im Fall II 1.1 der Urteilsgründe hat es das Landgericht versäumt, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe anzugeben. Da ein minder schwerer Fall rechtsfehlerfrei verneint worden ist, setzt der Senat die Einsatzstrafe in Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe des § 226 Abs. 1 StGB fest.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB ist auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen.
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