Revision verworfen; Verfolgungsbeschränkung auf Untreue ab 14.03.1984 wegen Verjährungsrisiko
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 251/91
- Datum
- 27.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO ist mit Zustimmung des Generalbundesanwalts zulässig, wenn für frühere Taten ein Verjährungsrisiko besteht.
Die Qualifikation mehrerer Taten als eine fortgesetzte Handlung ist prüfungsbedürftig; werden die Handlungen als rechtlich selbständig angesehen, kann Verjährung für frühere Tatzeiten eintreten.
Die Beschränkung der Verfolgung auf einzelne Tatzeiträume berührt nicht notwendigerweise andere Schuldsprüche, die auf unabhängigen Tatbeständen beruhen.
Eine Reduzierung des Schuldvorwurfs durch Beschränkung der Verfolgung rechtfertigt nur dann eine Neubewertung des Strafausspruchs, wenn diese Verringerung im Gesamtbild beträchtlich ins Gewicht fällt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 29. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 251/91 in der Strafsache gegen R █████ aus █████████, geboren am ██████, Karl-Heinz, 1942 in ████, wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 1991 einstimmig
Tenor
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Straftaten beschränkt, die ab 14. März 1984 begangen worden sind.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Oktober 1990 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in besonders schwerem Fall und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass sämtliche Untreuehandlungen des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung anzusehen sind. Diese Rechtsauffassung erscheint zweifelhaft. Bei Zugrundelegung jeweils selbständiger Taten könnte für Tatzeiten bis 13. März 1984 Verfolgungsverjährung eingetreten sein. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die
Verfolgung daher auf die Untreuehandlungen, die ab 14. März 1994 begangen worden sind. Der Schuldspruch wegen Betruges wird hiervon nicht berührt.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 1991 zutreffend dargelegt hat. Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 10. Juni 1991 vermag diese Rechtsauffassung nicht zu erschüttern.
Der Strafausspruch hat Bestand. Die Einzelstrafe wegen Betruges wird von der Beschränkung der Verfolgung nicht erfasst. Die Einsatzstrafe wegen Untreue kann bestehenbleiben, da sich durch die Beschränkung der Verfolgung der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten lediglich in einem Maße verringert hat, der bei einer Gesamtbetrachtung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
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