Revision: Strafausspruch wegen Rückfalls nach StGB-Änderung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 251/70
- Datum
- 09.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gesetzesänderungen, die die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten beeinflussen, sind auch im Revisionsrechtszug zu beachten.
Ist nicht auszuschließen, dass bei Anwendung des neuen Rechts ein milderer Strafausspruch ergangen wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Tatbestandliche Feststellungen (z. B. zum Rückfall) können bestehen bleiben, auch wenn die rechtliche Würdigung oder die Bezeichnung der Tat wegen geänderter Rechtslage anzupassen ist.
Nach Neufassung von § 60 Abs. 1 StGB kann eine gesonderte Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft entbehrlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 15. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 251/70 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Erwin aus ███████, dort geboren ███████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 15. Dezember 1969 im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen zum Rückfall bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie die Bundesanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag vom 10. Juni 1970, auf den verwiesen wird, zutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch unbegründet, hat jedoch zum Strafausspruch
Zwar liegen nach den Urteilsfeststellungen die Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Rückfalls sowohl nach der durch das 1. StrRG aufgehobenen besonderen Rückfallvorschrift des § 244 StGB a.F. für den Diebstahlstäter als auch nach der seit dem 1. April 1970 geltenden allgemeinen Bestimmung des § 48 StGB n.F. über die Strafzumessung bei Rückfall vor (Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Jedoch beträgt die Mindestfreiheitsstrafe nunmehr sechs Monate, während die Strafkammer bei Ablehnung mildernder Umstände von einer Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus ausgegangen ist.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass sie bei Anwendung des neuen Rechts auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die Gesetzesänderung ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO). Der Strafausspruch war daher aufzuheben.
Da die Feststellungen zum Rückfall als solche von der Gesetzesänderung nicht berührt werden, können sie bestehen bleiben.
Bei der Neufassung des Urteilsspruchs darf die Tat nicht mehr als Rückfalltat gekennzeichnet werden (BGH NJW 1970, 1196). Einer Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft bedarf es nach der Neufassung des § 60 Abs. 1 StGB nicht mehr.
| Erfolg. | Meyer | Sanders | |||
| Bärtzler | Mayr | Hürxthal |