Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht: Aufhebung wegen unzureichender Glaubwürdigkeitsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 251/66
Datum
22.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind ein. Die Verfahrensrüge war nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, die Sachrüge führte jedoch zur Aufhebung. Der BGH moniert, dass das Urteil nicht darlegt, welche konkreten Übereinstimmungen zwischen Zeugenaussage und Einlassung gemeint sind, sodass die daraus gezogene Glaubwürdigkeitswürdigung nicht prüfbar ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer darf die Glaubwürdigkeit einer Zeugin nicht allein mit der pauschalen Feststellung begründen, Aussage und Einlassung stimmen im „Rahmengeschehen“ überein; die konkreten Übereinstimmungen sind darzulegen.

2

Ein Urteil muss so bestimmt sein, dass überprüfbar bleibt, ob die aus einer teilweisen Übereinstimmung gezogene Schlussfolgerung auf die volle Glaubwürdigkeit stützt.

3

Leugnet der Angeklagte das Eintrittsein wesentlich für die Tatbegehung, können bloße Übereinstimmungen in Randpunkten die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht tragen.

4

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu begründen; fehlt die vorgeschriebene Begründung, ist die Rüge unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. März 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Bergmann Karl-Heinz ██ aus ██████, geboren ██████ ██ ██████ 1931 in ██████, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unzulässig. Die Sachrüge führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Das Landgericht begründet seine Überzeugung, dass die Aussagen des Kindes Ulrike ███████ glaubhaft seien, unter anderem damit, dass dessen Bekundungen von der Einlassung des Angeklagten teilweise gestützt würden, da sich zwischen ihnen „im Rahmengeschehen“ kaum Unterschiede ergäben. Das Landgericht verwertet somit bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin eine teilweise Übereinstimmung ihrer Aussage mit der Einlassung des Angeklagten. Es teilt indessen nicht die Tatsachen mit, in denen die Angaben übereinstimmten. Bei der Darstellung der Ergebnisse der Hauptverhandlung heißt es im Urteil nur, der Angeklagte gebe „das Rahmengeschehen“ in vollem Umfange zu, bestreite aber, zur Tatzeit mit Ulrike allein in seiner Wohnung gewesen zu sein und sich ihr in unzüchtiger Weise genähert zu haben. Was die Strafkammer hiernach im einzelnen unter „Rahmengeschehen“ verstanden wissen will, ist nicht ersichtlich.

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, weil es nicht erkennen lässt, ob der Schluss, den die Strafkammer aus der teilweisen Übereinstimmung der Zeugenaussage und der Einlassung des Angeklagten auf die volle Glaubwürdigkeit der Zeugin gezogen hat, gerechtfertigt ist. Die unbestimmte Ausdrucksweise des Landgerichts lässt nämlich die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte den Sachverhalt, wie er dem Vorwurf der Anklage zugrunde lag, schlechthin bestritten und allenfalls nur nebensächliche, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes belanglose Umstände eingeräumt hat. Hierauf deutet auch der allerdings nicht im Sinne des § 274 StPO beweiskräftige Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll hin, wonach der Angeklagte in Abrede gestellt hat, dass Ulrike zur Tatzeit überhaupt in seiner Wohnung gewesen sei. Sollte sich der Angeklagte in der Tat so eingelassen haben, dann wäre der Hinweis darauf, dass sich seine Angaben mit denen des Kindes im Rahmengeschehen deckten, kaum verständlich.

ScharpenseelSandersSpiegel
MayrHürxthal