Revision verworfen: gemeinschaftlich versuchter schwerer Raub und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 251/61
- Datum
- 07.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Polizeiliche Vernehmungsäußerungen dürfen durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt und für die Beweiswürdigung herangezogen werden, soweit sie im Prozessverlauf begegnet und den Beteiligten vorgehalten wurden.
Bei gemeinschaftlichem Versuch eines schweren Raubes reicht das gemeinsame Vorgehen oder jedenfalls die willentliche Teilnahme mit einem Beitrag zur Tatherrschaft aus, um beide als Täter zu erfassen.
Die sachliche Überprüfung der Beweiswürdigung durch die Revision ist auf Fälle beschränkt, in denen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder willkürliche Schlussfolgerungen gezogen wurden.
Bei der Strafzumessung dürfen Vorstrafen nicht berücksichtigt werden, soweit sie Tatbestandsmerkmal der aktuellen Verurteilung darstellen; liegen weitere einschlägige Vorstrafen vor, können diese jedoch strafschärfend herangezogen werden.
Eine Strafmilderung wegen Alkoholisierung (vgl. § 51 Abs. 2 StGB) kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorliegen oder geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Hilfsschlosser Karl-Heinz ███ aus ████, zur Zeit in ███, dort geboren am ████████████, in Untersuchungshaft,
2. ████, geboren am ███, in ████, zur Zeit in ████, ██ Unter████,
wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung,
Justizangestellter █████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Februar 1961 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Beiden Angeklagten wird die seit dem 8. Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes (§ 249, § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu je zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf je drei Jahre aberkannt.
Beide Angeklagte sind bereits wegen versuchten schweren Raubes am 22. April 1958 zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und haben diese ganz ███████ oder teilweise (███) verbüßt.
Am 5. November 1960 machten sie bald nach 19.00 Uhr in der Gastwirtschaft █████████ in █████ die Bekanntschaft des Elektromonteurs ██████. Dieser hatte, ehe er in die Gastwirtschaft kam, bereits 2 Glas Bier und 2 Wermut-Schnäpse getrunken. Die drei begannen nun miteinander um Bier zu knobeln. Bis sie gegen 22 Uhr die Gastwirtschaft ███ verließen, trank jeder von ihnen sieben bis acht Glas Bier, ███ außerdem einige Wacholder-Schnäpse. Gegen 22 Uhr begaben sie sich gemeinsam in die Gastwirtschaft █████████████, um dort weiter zu knobeln und zu zechen. Als sie gegen 24 Uhr aufbrachen, hatten sie dort eine gemeinsame Zeche von etwa 20 Glas Bier gemacht, die ███ bezahlte.
Um diese Zeit war ██████ erheblich betrunken. Er „schwankte, wusste aber noch, wo er sich befand, was er tat und sagte. Er war schon einmal in den █████████████ hingefallen und draußen auf der Straße war es auch bald soweit, dass er hinfiel“ (UA 5).
Schon in der Gastwirtschaft „Hufeneisen“ hatte ██████ bemerkt, dass ██ einen größeren Geldbetrag in seiner Börse hatte. Er hatte dort auf der Toilette █████ den Vorschlag gemacht, ███ den Mantel über den Kopf zu ziehen und das Geld wegzunehmen (UA 4). ██████ wollte zwar nicht mitmachen; er blieb aber weiterhin in der Gesellschaft von ███ und ████.
Beim Weggehen aus der ███████████████ machte ███ erneut den von ██████ nicht ernstlich in Abrede gestellten Vorschlag, den Zeugen ████ auszunehmen (UA 6).
Nach dem Verlassen der ███████ einigten sich ████, ███ und ██████ nochmals, zur Gastwirtschaft █████████ zu gehen. Die Angeklagten hakten ██████ von jeder Seite unter. Anstatt den Weg zurückzugehen, den sie vorher gekommen waren, führten sie ██████ in entgegengesetzter Richtung durch die █████████████-Straße zur █████████████ und von dort in den „unbeleuchteten und unbefestigten, die Hausackerstraße mit der █████████████ verbindenden ... Seitenweg“.
Auf dem genannten Seitenweg versetzten dann die beiden Angeklagten – oder möglicherweise, was das Landgericht nicht aufklären konnte, ███ allein, während ██████ zugegen war – ██████ mehrere Schläge ins Gesicht „zu dem Zweck, um ihn zu betäuben und ihm dann das Geld wegzunehmen“ (UA 9). ██████ stürzte zu Boden. Das Landgericht hat es aber für nicht ausgeschlossen erachtet, dass ihm die Angeklagten seine Geldbörse nicht weggenommen haben und nicht wegnehmen konnten, weil er sie möglicherweise schon vorher verloren hatte.
2. Beide Angeklagte rügen mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
1. Die Revision des Angeklagten ███, die jedenfalls ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, rügt u. a. auch „die Verwendung polizeilicher Protokolle zur Begründung der Indizienverurteilung“; die polizeilichen Protokolle seien nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen.
Die Rüge kann weder unter verfahrensrechtlichen noch unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten durchdringen. Zwar hat das Landgericht mehrfach darauf Bezug genommen, was die Angeklagten und die Zeugen ███ und ██████ bei ihren polizeilichen Vernehmungen ausgesagt haben (UA 8 bis 12). Es konnte aber in zulässiger Weise die vor der Polizei gemachten Aussagen im Wege des Vorhalts an die Angeklagten und die Zeugen in die Verhandlung einführen.
2. Zu Unrecht vermisst die Revision des Angeklagten ██████ die Feststellung, dass ██████ „in dem Seitenweg noch im Augenblick der Auseinandersetzung“ zwischen ██ und ██████ anwesend war. Aus dem Urteil geht deutlich die Überzeugung des Landgerichts hervor, dass entweder beide Angeklagten ██████ geschlagen haben oder dass ██████ mindestens zugegen war, als ███ auf ██████ einschlug. Das ergibt sich schon allein daraus, dass nach der vom Landgericht für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen ██████ ███ aus dem Seitenweg heraus in der ██████████████ erst etwa 55 bis 40 m „eiligen Schrittes gelaufen“ war, als aus dem Seitenweg auch schon ██████ „langsamen Schritts“ erschien (UA 6/7).
Haben aber beide Angeklagten oder hat auch nur ███ im Beisein ██████ ██████ niedergeschlagen „zu dem Zweck, ihn zu betäuben und ihm dann das Geld wegzunehmen“ (UA 9 und 11), so bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht beide Angeklagten, auch ██████, wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Raubes verurteilt hat. Die Feststellungen und die vom Landgericht bei der rechtlichen Würdigung erwähnten Gesichtspunkte (UA 12/13) tragen die Annahme, dass auch ██████ mit Täterwillen und dem erforderlichen Anteil an der Tatherrschaft seinen Teil an der Tatausführung beigetragen hat.
3. Die übrigen Ausführungen der beiden Revisionen richten sich nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Ein derartiger Angriff kann einer Revision nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn ersichtlich ist, dass dem Tatrichter ein Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen die Erfahrung unterlaufen ist. Das letztere behaupten die Revisionen zwar, aber zu Unrecht.
Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass ██████ nicht wie die Angeklagten behauptet haben in dem Seitenweg von selbst infolge seiner Trunkenheit hingefallen ist, dass ██████ beleidigt hat und dann erst von ███ geschlagen wurde, sondern dass ██████ von den Angeklagten oder mindestens von ███ im Beisein ██████ in Raubabsicht niedergeschlagen wurde, ausführlich dargelegt und begründet. Dabei hat es das der eigentlichen Tatausführung vorausgehende und das ihr folgende Verhalten der beiden Angeklagten und ihre im Laufe des Verfahrens wechselnden und einander widersprechenden Aussagen berücksichtigt.
Das Landgericht hat allerdings auch die Aussage des Zeugen ██████ für glaubhaft erachtet, dass er „zunächst Schläge ins Gesicht erhalten habe, daraufhin zu Boden gegangen sei“ (UA 8). Dabei hat es die Trunkenheit des ██████ ausdrücklich gewürdigt. Es gibt nicht, wie offenbar die Revisionen meinen, einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Mann, der in der Zeit von vor 19 Uhr bis gegen 24 Uhr 15 bis 20 Glas Bier und einige Schnäpse getrunken hat und infolge dessen nicht mehr gerade stehen und gehen kann und gelegentlich hinfällt, sinnlos betrunken sein müsse. Entgegen der Meinung der Revisionen lässt auch die Bemerkung ██████ in der █████████████-Straße, die beiden Angeklagten wollten ihn wohl berauben, in Verbindung mit dem Umstand, dass er dann doch mit ihnen weitergegangen ist, nicht auf eine sinnlose Trunkenheit schließen. Auch die vom Landgericht nur unterstützend herangezogene und als Erfahrungstatsache bezeichnete Auffassung (UA 9), „dass ein in Trunkenheit Überfallener“ – sofern er nicht „sinnlos betrunken gewesen ist“ – „bei einer derartigen Gewaltanwendung, wie sie dem Zeugen ██████ widerfahren ist, sofort zu ernüchtern pflegt und sich dann noch sehr wohl an den Tatablauf zu erinnern vermag“, ist nicht erfahrungswidrig.
Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob der Tatrichter aus den festgestellten Tatsachen und den Beweisanzeichen nicht auch mit guten Gründen zu anderen Schlussfolgerungen als den tatsächlich getroffenen hätte kommen können. Schon wenn die Beweiswürdigung wie hier möglich ist, ist sie für das Revisionsgericht bindend.
4. Auch im Übrigen lässt das Urteil zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Das Landgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, weshalb es den Weg, auf dem ██████ niedergeschlagen wurde, nicht als öffentlichen Weg angesehen und demgemäß die Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt hat. Dadurch sind aber die Angeklagten nicht beschwert.
5. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht nicht darauf eingegangen, ob den Angeklagten mit Rücksicht auf den genossenen Alkohol eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt werden müsse. Indes liegen nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten hindeuten. Die Angeklagten selbst haben eine solche nicht behauptet und auch ihre Revisionen machen insoweit kein Versäumnis des Landgerichts geltend. Zu berücksichtigen ist, dass beide Angeklagte im Gegensatz zu ██████ erst nach 19.00 Uhr mit dem Alkoholgenuss begonnen haben und dass sie beim gemeinsamen Zechen erheblich weniger Alkohol als ██████ getrunken haben, vor allem keinen Schnaps.
Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass „beide Angeklagte schon einschlägig vorbestraft sind“ (UA 14). Das wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Angeklagten nur wegen Raubes vorbestraft wären. Denn die vorausgehende Bestrafung wegen Raubes ist für die Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB Tatbestandsmerkmal und die Erfüllung eines solchen darf nicht noch einmal bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Da aber beide Angeklagten außer wegen Raubes auch wegen Diebstahls vorbestraft sind (UA 2 und 3) und da Diebstahl im Verhältnis zum Raub eine „einschlägige“ Straftat ist, bestehen auch gegen die Strafzumessungserwägungen keine rechtlichen Bedenken.
Senatspräsident Dr. Rothberg ist beurlaubt und verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
| Krumme | Flitner | ||
| Börtzler | Lang-Hinrichsen |