Treffer
BGH Beschluss

Auslegung §11 StFG 1954: Straffreiheit nur für vor dem 1.12.1953 liegende nicht ausgeschlossene Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 251/55
Datum
29.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beantwortet eine Vorlage des Kammergerichts zur Auslegung des Straffreiheitsgesetzes 1954. Er stellt klar, dass §11 StFG nur solche strafbaren Handlungen erfasst, die vor dem 1. Dezember 1953 begangen wurden und nicht nach §9 vom Amnestiebereich ausgenommen sind. Eine Ausdehnung der Straffreiheit auf durch §9 ausgeschlossene Taten durch Summierung mit amnestiefähigen Taten ist nicht gegeben. Die Entscheidung bestätigt frühere Rechtsprechung des BGH.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausdruck ‚Handlungen, die unter dieses Gesetz fallen‘ in §11 StFG 1954 umfasst nur strafbare Handlungen, die vor dem 1. Dezember 1953 begangen wurden und ihrer Art nach nicht nach §9 StFG von der Straffreiheit ausgeschlossen sind.

2

Eine nach §9 vom Anwendungsbereich des Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossene Tat wird nicht dadurch amnestiert, dass sie mit amnestiefähigen Vorfällen zu einer Gesamtstrafe zusammengerechnet wird.

3

Bei der Auslegung des §11 StFG ist auf den Wortlaut und die in §9 ausdrücklich geregelten Ausnahmen abzustellen; teleologische Einschränkungen zugunsten einer weitergehenden Amnestie sind nicht vorzunehmen.

4

Die Bindungswirkung früherer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu gleicher Rechtsfrage ist zu beachten; entgegenstehende Auslegungen der Untergerichte sind im Vorlageverfahren zu klären.

Rubrum

4 StR 251/55

Beschluss

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz J ███ aus ██, █████, geboren am ██████ 1929 in ███, wegen Fahrerflucht, Verkehrsgefährdung und Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Juni 1955

Tenor

Handlungen, die „unter dieses Gesetz fallen“, sind nach § 11 StFG 1954 nicht schon alle vor dem Stichtag begangenen Straftaten, sondern nur die vor dem 1. Dezember 1953 begangenen strafbaren Handlungen, die ihrer Art nach nicht von der Straffreiheit ausgeschlossen sind (vgl. § 9 StFG).

Gründe

Der nur wegen Übertretungen vorbestrafte Angeklagte war vom Schöffengericht wegen einer am 2. Mai 1953 in Tateinheit mit fahrlässiger gemeingefährlicher Verkehrsgefährdung begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Einzelstrafe von drei Monaten und wegen einer am selben Tage verübten Fahrerflucht zu einer Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden; aus diesen Strafen sowie aus der für eine erst im Jahre 1954 begangene weitere Straftat verhängten Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis hatte das Schöffengericht eine Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten gebildet. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten stellte das Landgericht das Ver-

fahren hinsichtlich der in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung begangenen gefährlichen Körperverletzung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 ein; es bestätigte die beiden anderen Einzelstrafen und erkannte auf eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung es außerdem zur Bewährung aussetzte. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde außer gegen die Strafaussetzung – gegen die Einstellung des Verfahrens, die nach ihrer Ansicht gegen § 11 StFG verstößt.

Das zur Entscheidung über die Revision berufene Kammergericht in Berlin hält das Rechtsmittel insoweit für begründet. Es vertritt die Auffassung, dass beim Zusammentreffen von Straftaten, die vor dem Stichtag (§ 1 StFG 1954) aber durch § 9 StFG 1954 von der Straffreiheit ausgeschlossen sind, mit an sich amnestiefähigen Handlungen für diese nach § 11 Abs. 3 StFG 1954 Straffreiheit nur eintreten kann, wenn alle verwirkten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe bezw. einer Strafensumme führen, die ihrer nach die Straffreiheitsgrenze nicht überschreitet (§ 11 Abs. 1 StFG 1954). Dies auszusprechen, sieht sich das Kammergericht durch die Entscheidung BGHSt 6, 312 gehindert. Es legt die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG vor.

Das Kammergericht will der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht folgen, weil eine solche Auslegung am Buchstaben haften bleibe und zu unerträglichen Ergebnissen führe. Sie bedeute, dass dem Angeklagten Straffreiheit gewährt würde, weil er eine jener Straftaten begangen habe, die der Gesetzgeber für so verwerflich oder gefährlich erachtet habe, dass er sie von der Straffreiheit schlechthin ausgeschlossen habe (§ 9 StFG 1954).

Der Senat hat bereits in einer vom Oberlandesgericht Hamm gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegten Sache durch Beschluss vom 23. März 1955 über dieselbe Rechtsfrage entschieden (4 StR 94/55, DRiZ 1955, 720). Er ist bei erneuter Überprüfung zu demselben Ergebnis gelangt und nimmt auf die Gründe seines Beschlusses vom 23. März 1955 Bezug. Bei der Beratung sind auch die vom Kammergericht im Beschluss vom 23. Mai 1955 nachträglich geltend gemachten Gesichtspunkte erwogen worden; der Senat hat sie indessen nicht als durchgreifend erachten können.

[Unterschrift]

Engels