Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin unzulässig verworfen wegen bloßer Änderung der Rechtsfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 250/90
Datum
26.06.1990
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Missbrauchs/Vergewaltigung ein; der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil sie lediglich die Verhängung einer anderen Rechtsfolge bezweckt (§ 400 Abs. 1 StPO). Weiter stellt der Senat fest, dass er für einen Wiedereinsetzungsantrag zur sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht zuständig ist; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn das Rechtsmittel lediglich darauf gerichtet ist, eine andere Rechtsfolge herbeizuführen (§ 400 Abs. 1 StPO).

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung fällt nicht in die Zuständigkeit des Revisionssenats.

3

Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 11. Dezember 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 250/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dr. med. Abdul Latif ████████ aus ████████████████, geboren am ████████ 1938 in █████ (Afghanistan), wegen versuchter Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Juni 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 1989 wird als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel verfolgt lediglich das Ziel, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird (§ 400 Abs. 1 StPO).

Für den Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils ist der Senat nicht zuständig (Schikora/Schimansky in KK-StPO, 2. Auflage, § 464 Rdn. 13).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SteindorfSalgerBlauth
GoydkeMaatz