Revision der Nebenklägerin unzulässig verworfen wegen bloßer Änderung der Rechtsfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 250/90
- Datum
- 26.06.1990
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn das Rechtsmittel lediglich darauf gerichtet ist, eine andere Rechtsfolge herbeizuführen (§ 400 Abs. 1 StPO).
Ein Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung fällt nicht in die Zuständigkeit des Revisionssenats.
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 11. Dezember 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 250/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dr. med. Abdul Latif ████████ aus ████████████████, geboren am ████████ 1938 in █████ (Afghanistan), wegen versuchter Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Juni 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 1989 wird als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel verfolgt lediglich das Ziel, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird (§ 400 Abs. 1 StPO).
Für den Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils ist der Senat nicht zuständig (Schikora/Schimansky in KK-StPO, 2. Auflage, § 464 Rdn. 13).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Steindorf | Salger | Blauth | |||
| Goydke | Maatz |