Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Brandstiftung durch Unterlassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 250/83
- Datum
- 22.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter eine Garantenstellung (z. B. Ingerenz) innehat, weil er die Gefahr selbst begründet hat.
Bei unklaren Feststellungen zum Tathergang ist zugunsten des Angeklagten von dem für ihn günstigsten Geschehensablauf auszugehen (in dubio pro reo).
Für die Annahme eines strafbaren Unterlassens müssen konkrete Feststellungen getroffen werden, wann das Feuergeschehen bemerkt wurde, welche zumutbaren Maßnahmen dem Täter möglich waren und ob diese geeignet gewesen wären, den Erfolg abzuwenden.
Die Kausalität zwischen Unterlassen und Erfolgseintritt ist darzulegen; die bloße Feststellung der Brandentstehung genügt nicht, es muss aufgezeigt werden, dass durch das Handeln der Erfolg tatsächlich hätte verhindert oder wesentlich gemindert werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6. Dezember 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ aus ███, geboren am ██, Thomas, wohnhaft in █████ in KS,
wegen Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Goydke, Dr. Juhnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwältin Cries in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Ga aus KS als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 308 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
1. Nach den Feststellungen geriet am 24. Oktober 1981 gegen 23 Uhr der Inhalt eines mit Verpackungsmaterialien gefüllten Abfallcontainers am Porta-Möbelmarkt in Minden in Brand. Das Feuer griff auf den Möbelmarkt über und richtete einen Schaden von ca. 18 Millionen DM an. Das Landgericht hält es für erwiesen, dass der Angeklagte auf der Heimfahrt nach einem Gaststättenbesuch seinen Wagen auf dem Gelände des Porta-Marktes angehalten, sich zu dem Container begeben und „dessen Inhalt auf nicht feststellbare Weise in Brand“ gesetzt habe (UA 6). Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung bestritten hat, im Zeitpunkt der Entstehung des Brandes am Tatort gewesen zu sein, hatte nach den Urteilsfeststellungen bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, „er habe in der Nähe des Containers uriniert und dann eine Zigarettenkippe gedankenlos in den Container geschnippt, beim Wegfahren habe er dann gesehen, wie die Flammen aus dem Container schlugen“ (UA 12). Das Landgericht ist davon überzeugt, dass das Geständnis des Angeklagten „im Kern, d.h. insoweit richtig ist, als er den Inhalt des Containers in Brand gesetzt hat“ (UA 15). „Im Hinblick auf die Frage des Vorsatzes“ hat es offen gelassen, ob der Container durch eine zufällig hineingeworfene Zigarette entflammt wurde. „Selbst wenn es so gewesen wäre (Zigarettenzündung), wäre festzuhalten, dass der Angeklagte noch gesehen hatte, dass Flammen aus dem Container kamen und erst danach Burkhard Miller holte, um ihm den Brand zu zeigen. Damit hätte den Angeklagten eine Garantenstellung aus Ingerenz getroffen mit der Folge, dass eine vorsätzliche Brandstiftung durch Unterlassen vorgelegen hätte. Nach den Feststellungen muss der Angeklagte die von ihm verursachte Entstehung des Brandes im Container zu einem frühen Zeitpunkt bemerkt haben, da sonst für ihn, der auf dem Heimweg war, keine Veranlassung bestanden hätte, den Zeugen Burkhard Miller abzuholen, um ihm den Brand zu zeigen.“ (UA 26).
2. Da die Strafkammer es somit ausdrücklich offen gelassen hat, auf welche Art und Weise der Angeklagte den Inhalt des Containers in Brand gesetzt hat, musste sie nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ von dem für ihn günstigsten Geschehensablauf, nämlich einer zunächst unwissentlichen Inbrandsetzung (Zigarettenzündung) und einem anschließenden willentlichen Unterlassen von Hilfsmaßnahmen ausgehen (vgl. § 13 Abs. 2 StGB; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 1 StGB Rdn. 97 a; BGH, Beschluss vom 18. August 1983 – 4 StR 142/82 – zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Dabei führte, wie das Landgericht zutreffend darlegt, die fahrlässige Verursachung des Brandes zwar zu der Verpflichtung des Angeklagten, sofort alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet waren, den Brand zu löschen und seine Ausbreitung zu verhindern (sog. Ingerenz – vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 13 StGB Rdn. 11 m.w. Nachw.). Das vorsätzliche Unterlassen solcher Hilfsmaßnahmen ist jedoch nur dann als vorsätzliche Brandstiftung nach § 308 StGB strafbar, wenn zugleich festgestellt wird, dass der Angeklagte durch das Ergreifen solcher Maßnahmen die Ausbreitung des Brandes tatsächlich hätte verhindern und so den Schaden mindern können. Nur dann ist das Unterlassen für den Erfolgseintritt ursächlich (vgl. BGHSt 6, 1, 2; Dreher/Tröndle, § 13 StGB Rdn. 14 ff m.w. Nachw.). Dazu enthält das angefochtene Urteil jedoch keine Ausführungen. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe sind außer dem Hinweis, dass der Angeklagte die von ihm verursachte Entstehung des Brandes zu einem frühen Zeitpunkt bemerkt haben müsse, keine derartigen Feststellungen zu entnehmen.
Nach den Zeitangaben, von denen das Landgericht ausgegangen ist, erscheint es vielmehr zweifelhaft, ob der Brand durch ein sofortiges Eingreifen des Angeklagten wirkungsvoller hätte bekämpft werden können. So hat es einerseits festgestellt, dass der Angeklagte „zwischen 22.30 und etwa 22.50 Uhr“ aufgebrochen ist, um mit seinem Pkw nach Hause zu fahren, und „nach etwa fünf Autominuten“ am Porta-Möbelmarkt eintraf (UA 4). Andererseits hat es festgestellt, dass „gegen 23.00 bis 23.05 Uhr“ der Brand des Containers vom Zeugen ███ als erstem entdeckt wurde und dass zu diesem Zeitpunkt die Flammen bereits aus dem Container „an den Möbelmarkt“ schlugen und der Zeuge daraufhin die Feuerwehr benachrichtigte. Der Alarm ist dort um 23.10 Uhr eingegangen, und das erste Tanklöschfahrzeug um 23.14 Uhr am Brandort eingetroffen, wo zu diesem Zeitpunkt bereits etwa ein Viertel des Abholmarktes in Flammen stand (UA 6).
Angesichts dieser Sachlage hätte es der Darlegung bedurft, wann der Angeklagte bemerkt hat, dass der Inhalt des Containers in Brand geraten war, welche Maßnahmen er zu diesem Zeitpunkt noch hätte ergreifen können und inwieweit diese geeignet gewesen wären, den Erfolg abzuwenden. Ohne derartige weitere Feststellungen durfte jedenfalls bei dem Sachverhalt, der nach den Urteilsgründen der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden musste, eine Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Brandstiftung durch Unterlassen gemäß § 308 StGB nicht erfolgen.
| Goydke | Salger | Juhnke | |||
| Hurxthal | Meyer-Goßner |