Fortgesetzter Scheckbetrug: Anforderungen an Gesamtvorsatz; Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 250/72
- Datum
- 13.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der die künftigen Einzelakte in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung umfasst.
Ein bloßer allgemeiner Entschluss, ein Tatmittel (z.B. Schecks) „zu verwerten“, genügt für den Gesamtvorsatz nicht, wenn Anzahl und Auswahl der künftigen Tatobjekte nicht wenigstens grob vorgefasst sind.
Kann ein Gesamtvorsatz nicht festgestellt werden, sind die Einzelhandlungen als selbständige Taten zu behandeln; eine rechtsfehlerhafte Zusammenfassung zur fortgesetzten Tat ist revisibel, wenn sie den Angeklagten benachteiligen kann.
Die Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme einer fortgesetzten Tat ist nach § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit diese durch denselben Rechtsfehler bei derselben Tat beschwert sein können.
Für Mittäterschaft ist eine eigene körperliche Mitwirkung nicht erforderlich; eine für den Erfolg ursächliche geistige Mitwirkung genügt, wenn sich der Beteiligte die Tatbeiträge der anderen als eigene zurechnet.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 22. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████████ J u.a. wegen fortgesetzten Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bärtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Freiherr von ████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Dezember 1971 wird mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben
1. auf die Revision des Angeklagten █████████ J, soweit er in den Fällen 11 bis 13, 16, 18 bis 21 und 25 sowie 26 bis 29 der Urteilsgründe und KC in den Fällen 14 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 24 wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden sind, ferner in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen hinsichtlich dieser Angeklagten,
2. auf die Revision des Angeklagten ████ ███, soweit es ihn betrifft.
II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ████ ██, ██ ███ und die Revision des Angeklagten Re██ werden verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ████ an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Der Angeklagte ███████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
1. den Angeklagten Ku█ wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen versuchten Betruges, wegen Diebstahls in einem schweren Fall, wegen Diebstahls, wegen vollendeter und wegen versuchter Unterschlagung sowie wegen Kuppelei zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe;
2. den Angeklagten Re█ wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen Diebstahls in einem schweren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Kuppelei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe;
3. den Angeklagten Go█ wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einem Jahr Freiheitsstrafe;
4. den Angeklagten KC wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen fortgesetzten versuchten Betruges zu drei Jahren Freiheitsstrafe;
5. den Angeklagten J█ wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu neun Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.
Von diesen Angeklagten hat █ keine Revision eingelegt, Ku█ hat seine Revision zurückgenommen. Die Angeklagten ████ Re█ und Go█ rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Rechts, ██████████ auch eine Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten Re█ ist unbegründet, die Rechtsmittel der Angeklagten Ku█ und Go█ haben zum Teil Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten Ku█
Das Landgericht hat den Tatkomplex der Verwertung des Scheckheftes ████████ (Fälle Nr. 11 bis 25 der Urteilsgründe) bei dem Angeklagten Ku█ wie auch bei den Angeklagten KC und J█ als einen einzigen fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung angesehen. Diese drei Angeklagten waren nicht an sämtlichen Einzelhandlungen beteiligt, auch nicht durchweg an denselben. Sie hatten ein der Krankenschwester ████████████████ gekommenes und auf ungeklärte Weise in ihren Besitz gelangtes Scheckheft in der Weise „verwertet“, dass sie in Einzelhandelsgeschäften außerhalb von ██████████████████ und ██████ mit Schecks aus diesem Heft „bezahlten“, die jeweils einer der Angeklagten mit der Unterschrift des Klaus-Volker ███████ gefälscht hatte, von dem die Angeklagten unrechtmäßigerweise einen Personalausweis besaßen. Das Landgericht begründet die Annahme nur einer (fortgesetzten) Tat der drei Angeklagten damit, diese hätten von Anfang an die Absicht gehabt, mit diesen Schecks in verschiedenen Geschäften außerhalb von ██████ einzukaufen; zu diesem Zweck hätten sie auch ein Auto gemietet.
In gleicher Weise haben alle fünf Angeklagten in wechselnder Beteiligung ein dem ████████ gestohlenes Scheckheft ausgewertet (Fälle 26 bis 29). Hier hat das Landgericht den Fortsetzungszusammenhang bei den Angeklagten Ku█ und ███ █████ damit begründet, dass die Angeklagten am Nachmittag des 14. Juni 1971 in einer Gaststätte übereingekommen seien, das im Besitz des Angeklagten ███████████████████ befindliche Scheckheft bei Kreditinstituten und in Einzelhandelsgeschäften zu verwerten. Die Angeklagten KC, Re█ und J█ sind insoweit nur wegen je einer Einzelhandlung verurteilt worden.
Die Annahme fortgesetzter Taten in diesen beiden Fallgruppen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die fortgesetzte Straftat setzt nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung einen Gesamtvorsatz voraus, der die sämtlichen Teile einer Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen muss. Dabei muss das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Einzelakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Ausführung in Betracht kommen (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 73 Anm. 7; neuere Entscheidungen bei Dallinger, MDR 1972, 196; vgl. auch BGHSt 23, 33). Kann ein solcher auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz nicht festgestellt werden, so müssen die Einzeltaten als selbständige Straftaten behandelt werden. Einen diesen Voraussetzungen genügenden Gesamtvorsatz hat das Landgericht in den beiden erwähnten Fallgruppen nicht festgestellt. Die einzelnen Angeklagten mögen bei der Tatplanung hinreichend bestimmte Vorstellungen über die Zeit und über die Art der Ausführung der einzelnen Verwertungshandlungen gehabt haben. Nicht festgestellt ist aber bisher, dass sie bereits bei der Planung der Taten eine auch nur ungefähre Vorstellung davon hatten, bei wie vielen und bei welchen Kreditinstituten oder Einzelhandelsgeschäften sie versuchen wollten, die Schecks in bares Geld oder in Ware umzusetzen. Es liegt vielmehr nahe, dass sie den Entschluss zu den sich über mehrere Tage erstreckenden Einzelakten jeweils spontan kurz vor der Ausführung gefasst haben. Dafür spricht auch die wechselnde Beteiligung der Angeklagten an den einzelnen Taten. Der allgemeine Entschluss der Angeklagten, die Scheckhefte in betrügerischer Weise zu verwerten, ist jedenfalls kein Gesamtvorsatz in dem von der Rechtsprechung entwickelten Sinne, wie er zur Annahme einer fortgesetzten Tat erforderlich ist.
Bisher hat zwar der Senat wie auch andere Senate des Bundesgerichtshofes die rechtlich fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges auf die Revision des Angeklagten in der Regel nicht beanstandet, weil sie sich nur selten zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Nach der Änderung der formalen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts wird sich aber künftig häufig nicht ausschließen lassen, dass die Verurteilung zu einer Einzelstrafe wegen einer fälschlich als fortgesetzte Tat beurteilten Reihe von strafbaren Handlungen anstatt zu einer aus geringeren Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe den Verurteilten benachteiligt. Ist in einem künftigen Strafverfahren gegen ihn die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht zu ziehen, so würde eine „frühere“ Verurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr die formalen Voraussetzungen des § 42e Abs. 1 und 2 StGB erfüllen, während mehrere Einzelstrafen von je weniger als einem Jahr diesen Voraussetzungen auch dann nicht genügen würden, wenn sie wegen sogenannter Symptomtaten verhängt sind und wenn aus ihnen eine Gesamtstrafe von einem Jahr oder mehr gebildet ist (BGHSt 24, 243 = NJW 1972, 296; Urteil vom 18. Mai 1972, 4 StR 11/72, zur Veröffentlichung bestimmt).
Den Angeklagten ██████████ hat das Landgericht in den fraglichen beiden Tatgruppen je wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich diese Strafen später nachteilig für ihn auswirken können. Handelt es sich nicht um eine fortgesetzte Tat, sondern um mehrere Einzeltaten, so hat der Angeklagte möglicherweise für keine von diesen eine Strafe von einem Jahr oder mehr verwirkt. Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte in den fraglichen beiden Fallgruppen verurteilt worden ist. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von dem Rechtsfehler nicht berührt werden, bleiben jedoch bestehen.
Die Aufhebung ist insoweit nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten KC zu erstrecken, der nach den Feststellungen ebenfalls durch die Annahme einer fortgesetzten Tat benachteiligt sein kann. Eine Erstreckung auf den Angeklagten KC, soweit dieser in zwei anderen Fallgruppen wegen fortgesetzten Betruges und wegen fortgesetzten versuchten Betruges verurteilt ist, scheidet schon deswegen aus, weil es sich insoweit nicht um dieselbe Tat im Sinne des § 357 StPO handelt.
Der Angeklagte J█ ist wegen seiner Mitwirkung an den Taten der Fallgruppe 11 bis 25 zu einer Einzelstrafe von acht Monaten verurteilt. Er ist daher durch die Annahme einer fortgesetzten Tat offensichtlich nicht benachteiligt.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten Ku█ unbegründet. Seine Einwendungen gegen die Verurteilung wegen Kuppelei gehen fehl. Dasselbe gilt von dem Angriff gegen die Anwendung des § 17 StGB. Das Landgericht hat diese nicht auf das Urteil vom 28. August 1970 gestützt, sondern rechtlich einwandfrei auf die Urteile vom 29. November 1967 und vom 10. April 1970. Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsverletzungen.
II. Die Revision des Angeklagten Go█
Diesen Angeklagten hat das Landgericht auf Grund seiner Mitwirkung an zwei Einzeltaten der Fallgruppe 26 bis 29 wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Durch die, wie dargelegt, rechtsirrige Annahme einer fortgesetzten Tat kann der Angeklagte im Hinblick auf seine Vorstrafen benachteiligt sein. Die Verurteilung muss daher aufgehoben werden. Auch hier bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bestehen.
Zur Revisionsbegründung des Angeklagten sei bemerkt, dass seine Verurteilung als Mittäter keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Er hatte nach den bisherigen Feststellungen das Scheckheft in Besitz und hat es zum Zweck der „Verwertung“ einem der Mittäter übergeben; er hat auch einen Anteil am Erlös erhalten.
Rechtlich bedenklich ist jedoch die Verwertung des Prozessverhaltens dieses Angeklagten bei der Strafzumessung. Die Urteilsgründe sprechen nur allgemein von der „Art und Weise seiner Einlassung“, mit der er der Kammer „einiges zugemutet“ habe. Was damit gemeint ist, ist nicht ersichtlich; infolgedessen ist eine rechtliche Nachprüfung dieses Strafzumessungsgrundes nicht möglich.
III. Die Revision des Angeklagten Re█
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die in der Revisionsbegründung angeführten Umstände brauchten dem Gericht nicht die Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten aufzudrängen. Die vom Landgericht festgestellten Eigentümlichkeiten der Persönlichkeit des Angeklagten finden sich bei jungen Rechtsbrechern häufig und begründen normalerweise nicht den Verdacht auf Geistesschwäche oder auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit. Auch die Gehirnerschütterung, die der Angeklagte im Jahre 1964 erlitten hat, nötigte nicht zur Anhörung eines Sachverständigen. Gehirnerschütterungen heilen erfahrungsgemäß innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit folgenlos aus.
Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler. Das gilt insbesondere für den Fall 27, in dem das Landgericht den Angeklagten als Mittäter eines Scheckbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt hat. Die vom Vertreter der Bundesanwaltschaft gegen die Annahme von Mittäterschaft in diesem Falle erhobenen rechtlichen Bedenken hält der Senat für unbegründet. Es trifft zwar zu, dass Mittäterschaft nicht schon bei bloßem Einverständnis mit der Tat eines anderen vorliegt. Andererseits ist aber eine eigene körperliche Mitwirkung des Mittäters an der Herbeiführung des Taterfolges nicht notwendig, vielmehr genügt eine für den Erfolg ursächliche geistige Mitwirkung, sofern sich der Mittäter die Tatbeiträge des oder der übrigen Täter zu eigen machen will. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte ██████████ das Fotogeschäft nicht betreten. Die Minox-Kamera hat Ku█ allein mit einem gefälschten Scheck erworben. Jedoch hatten Re█ und ███████████ die spätere Verwertung der Kamera in einem ██ Geschäft bereits vor dem Erwerb abgesprochen, Ku█ hat also einem gemeinsamen Plan entsprechend gehandelt. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen kann auch kein Zweifel sein, dass sich Re█ den Tatbeitrag des Ku█ zu eigen machen wollte, hat er doch von dem Verwertungserlös fast vier Fünftel erhalten. Er hat ersichtlich die Tat auch als eigene gewollt und nicht nur die Tat des Ku█ unterstützen wollen.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Bärtzler | Hirxthal |