Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen unerlaubten Waffenbesitzes, übrige Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 250/71
- Datum
- 14.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der bloße Besitz einer Schusswaffe ist nur strafbar, wenn er den Vorschriften des Waffengesetzes zuwiderläuft; es bedarf hierfür der Feststellung eines einschlägigen Verbots oder eines Führens im gesetzlich bestimmten Sinn.
Eine Strafbarkeit wegen Erwerbs einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein setzt voraus, dass die Tat nicht bereits nach den Verjährungsregelungen des StGB verjährt ist.
Die Verjährung nach § 67 Abs. 2 StGB wird durch bestimmte prozessuale Akte, etwa richterliche Vernehmungen, unterbrochen; ist der Zeitpunkt des Erwerbs nicht feststellbar, kann wegen Ablauf der Verjährung von einer Einstellung der Strafverfolgung auszugehen sein.
Sobald eine Teilverurteilung entfällt, fallen daraus abhängige Nebenfolgen wie Einziehung und die hierauf gestützte Bildung der Gesamtstrafe weg, soweit sie von der weggefallenen Tat abhängen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 250/71 in der Strafsache gegen den Monteur Wilhelm ██ █████████ aus █, geboren am ███ 1933 in ████, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u. a.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Juli 1971 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. März 1971 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse eingestellt.
Aufgehoben werden ferner die Aussprachen über die Gesamtstrafe sowie über die Einziehung einer Pistole.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte ist somit nur wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; der Verwaltungsbehörde ist untersagt, den Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ein Fünftel ermäßigt; von den im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen sowie notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt ein Fünftel der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung von der Anklage wegen Funddiebstahls, wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Besitzes einer Pistole, Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 WaffenG, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und einer Woche verurteilt. Für das Vergehen nach § 21 StVG hat es eine Einzelstrafe von drei Monaten, für das Vergehen nach dem Waffengesetz eine solche von 300,- DM, ersatzweise 10 Tagen Freiheitsstrafe, festgesetzt, und hieraus die ausgesprochene Gesamtstrafe gebildet. Ferner hat das Landgericht eine bei dem Angeklagten sichergestellte Pistole eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision hat zum Teil Erfolg.
Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes einer Pistole verurteilt worden ist. Der bloße Besitz einer Schusswaffe ist nur dann strafbar, wenn er den Vorschriften des Gesetzes zuwiderläuft. Das ist hier nicht der Fall; denn es ist nicht festgestellt, dass gegen den Angeklagten ein Verbot gemäß § 23 WaffenG erlassen worden wäre. Dass der Angeklagte die Waffe „geführt“ hätte (§§ 14, 26 Abs. Nr. 2 WaffenG) ist ebenfalls nicht festgestellt. Soweit er sich durch den Erwerb der Waffe ohne Waffenerwerbsschein nach §§ 11, 26 Abs. Nr. 1 WaffenG strafbar gemacht haben könnte, ist die Strafverfolgung verjährt. Er hat die Waffe unwiderlegt 1964 oder 1965 erworben. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung eines Richters war die Vernehmung des Angeklagten durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Essen am 16. Juli 1970. Da nicht festgestellt werden kann, wann genau der Angeklagte die Pistole erworben hat, ist davon auszugehen, dass dies mehr als fünf Jahre vor dem 16. Juli 1970 geschehen ist. Die Strafverfolgung ist also verjährt (§ 67 Abs. 2 StGB).
Mit der Einstellung des Verfahrens insoweit fallen auch die Aussprachen über die Gesamtstrafe und die Einziehung der Pistole weg.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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