Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs mangels Feststellungen zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 250/64
Datum
07.08.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unterschlagung, Rückfalldiebstahls und Rückfallbetrugs als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Die Revision hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; der BGH hebt diesen auf. Das Landgericht hat unzureichende Feststellungen zu Art, Umfang, Ursachen und Begehungsweise früherer Taten sowie zur nach § 20a erforderlichen Gesamtpersönlichkeitsbeurteilung getroffen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" setzt hinreichende und konkrete Feststellungen über Art, Umfang, Ursachen und Begehungsweise der früheren Straftaten voraus; die bloße Aufzählung von Verurteilungen und deren Zeitpunkte genügt nicht.

2

Zur Beurteilung nach § 20a StGB ist die Gesamtpersönlichkeit des Täters zu würdigen; hierbei sind insbesondere Lebensverhältnisse, Verhalten in straffreien Zeiten, Veranlagung und Charakter zu ermitteln.

3

Die bloße Häufung oder kurze zeitliche Abfolge von Vorstrafen begründet ohne nähere Darlegung der inneren Beziehung der Einzelfälle zueinander und ohne konkrete Anhaltspunkte für einen verbrecherischen Hang nicht die Annahme von Wiederholungsgefahr.

4

Fehlende Feststellungen zu Zeitpunkt der Tatbegehung und zur Vollstreckung früherer Strafen können die Tragfähigkeit einer Habitual- oder Gefährlichkeitsverurteilung entziehen und rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Fritz ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ ██ 1925 in ████ wegen Unterschlagung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. ███████████████████, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. April 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung, schweren Rückfalldiebstahls und Rückfallbetruges als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthaus und Geldstrafe verurteilt worden.

Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, muss zum Strafausspruch Erfolg haben.

Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Sie reichen jedoch nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu begründen.

Das Landgericht meint, die schnelle Folge der Straftaten, für die der Angeklagte seit 1948 elfmal, zum Teil zu mehrjährigen Gefängnis- und Zuchthausstrafen verurteilt worden ist, seine erhebliche Willensschwäche und starke verbrecherische Energie bei Begehung der früheren, zum Teil besonders schweren Straftaten und ebenso der jetzt abgeurteilten strafbaren Handlungen zeigten, dass er einen Hang zur Verbrechenswiederholung besitze. Um eine zuverlässige Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten zu ermöglichen, hätte es jedoch näherer Feststellung über Art, Umfang, Ursachen und sonstige Einzelheiten der früheren Straftaten bedurft. Jede einzelne muss in so gleichartiger innerer Beziehung zum Wesen des Täters stehen, dass sie sich als Ausfluss eines ihm eigentümlichen verbrecherischen Hanges darstellt (RGSt 68, 149, 156; BGH MDR 1954, 528).

Das Landgericht hat aber im Wesentlichen nur den Zeitpunkt der jeweiligen Verurteilung und die rechtliche Natur der Vortaten festgestellt, ohne Beweggründe, äußere Umstände und Begehungsweise der Taten anzugeben. Dazu hätten namentlich die Verurteilungen wegen zahlreicher Rückfalldiebstähle im Jahre 1953 Veranlassung geben müssen. Lediglich die in den Jahren 1957 und 1958 mit Zuchthaus geahndeten Kirchendiebstähle legt die Strafkammer näher dar. Diese Taten bezeichnet sie als besonders schwer, ohne die Umstände zu erörtern, die den Angeklagten dazu bestimmt haben. Mindestens der zweite Fall könnte eine mildere Beurteilung zulassen, weil der Angeklagte kein Geld und seit zwei Tagen nichts gegessen hatte. Die neuen Straftaten sind möglicherweise nur Gelegenheitstaten, weil die Beute geringfügig war und der Angeklagte einer plötzlichen Versuchung erlegen sein kann. Zuletzt lieh er sich, ohne Absicht der Rückgabe, das Rad eines Arbeitskollegen, weil er von der Polizei gesucht wurde und deshalb seine Arbeitsstelle rasch verlassen wollte. Dass es sich insoweit um Hangtaten handelt, hätte näherer Begründung bedurft. Die allgemeine Bemerkung, die schnelle Folge der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten zeige, dass er nicht die Einsicht gewonnen habe, ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu führen, und dass er nicht gewillt sei, sich in die menschliche Gesellschaft einzuordnen, genügt trotz der Schwere mehrerer Vorstrafen dazu nicht.

Ist übrigens den Urteilsfeststellungen nicht deutlich zu entnehmen, weil in den meisten Fällen nicht ersichtlich ist, wann der Angeklagte die strafbaren Handlungen begangen und wann er die jeweils letzte Strafe verbüßt hatte.

Zwischen der ersten und zweiten Verurteilung wegen Diebstahls liegen, wie das Landgericht feststellt, nahezu drei Jahre, die nächsten Verurteilungen wegen Rückfalldiebstahls sind wiederum erst zwei Jahre später erfolgt und die Kirchendiebstähle dann sogar erst nach weiteren vier Jahren abgeurteilt worden. Die Verurteilungen wegen Betruges folgen darauf drei Jahre später in den Jahren 1961 und 1962.

Die Strafkammer hat es auch unterlassen, die nach § 20a notwendige Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten vorzunehmen (BGHSt 1, 94, 99; NJW 1953, 673 Nr. 16). Das kann nicht nur auf Grund der Straftaten geschehen. Bedeutsam sind vielmehr außerdem die gesamten Lebensverhältnisse, das soziale Verhalten in der straffreien Zeit sowie Veranlagung und Charakter des Täters. Dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft den Rechtsfrieden durch weitere, seinem Hang entspringende Straftaten erheblich stören werde (BGHSt 1, 94, 100; LK 8. Aufl. § 20a Anm. II 3 b), ist ebenfalls nicht dargetan. Dagegen spricht, dass der Angeklagte, wie das Landgericht hervorhebt,

„nur noch relativ kleine Vermögenswerte an sich zu bringen versuchte und davor zurückscheute, in größerem Umfang strafrechtlich geschützte Güter zu verletzen.“

Es sei nicht damit zu rechnen,

„dass er in Zukunft erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Güter irgendwelcher Art unternehmen werde.“

Nach alledem muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

JaguschFlitnerSpiegel
KrummeBortzler