Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Darlehensbetrugs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 250/63
Datum
09.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Rückfallbetrugs (Darlehen) sowie Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung verurteilt. Die Revision führte zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 (Darlehensbetrug) und damit zur Aufhebung der Gesamtstrafe; dieser Teil wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit fehlenden Feststellungen zum Schädigungswillen des Angeklagten beim Darlehensabschluss; die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betrugs ist erforderlich, dass der Täter mit dem Bewusstsein und dem Willen handelt, die Vermögensinteressen des Getäuschten zu schädigen oder sich bzw. einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263 StGB).

2

Ergeben die Feststellungen nicht hinreichend, welche Vorstellungen und welchen inneren Tatentschluss der Angeklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte (z. B. Erwartung der Tilgung oder Planung einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses), ist die Verurteilung wegen Betrugs aufzuheben und der Fall ggf. zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Eine unechte Urkunde liegt vor, wenn in der Urkunde eine andere Person als Aussteller erscheint als diejenige, die die Urkunde tatsächlich hergestellt hat; Herstellung und Gebrauch einer solchen Urkunde erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

4

Die Verletzung von Pflichten zur Wahrung der Vermögensinteressen des Arbeitgebers (z. B. sachliche und rechnerische Prüfung von Rechnungen) durch betrügerisches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB); Untreue kann mit Betrug in Tateinheit stehen.

5

Mittäterschaft kann bereits vorliegen, wenn ein Beteiligter die Urkunde herstellen oder herstellen lassen und ein anderer Beteiligter von dieser hergestellten unechten Urkunde Gebrauch macht.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11. Januar 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Josef Bernhard K. aus ████, geboren am ██████████ in █████████, Kreis ████, wegen Rückfallbetruges,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 11. Januar 1963 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Fall 1 (Darlehensbetrug) verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte K. ist unter anderem wegen Rückfallbetrugs (Darlehen) und wegen Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung (Kippgebühren) zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden.

Mit der Revision hat er das Urteil nur in diesem Umfang angefochten. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Anfang November 1960 brauchte der Angeklagte, wie das Landgericht ausführt, dringend Geld. Er erklärte dem Direktor seiner Arbeitgeberin, der Firma █████ Co., er stehe vor der Eheschließung und habe die Möglichkeit, eine Wohnung zu bekommen, falls er 3.000 DM Mietvorauszahlung leiste. Er bat um ein entsprechendes Darlehen. Tatsächlich hatte der Angeklagte ernsthafte Verhandlungen wegen einer bestimmten Wohnung nicht eingeleitet und auch nicht über die Höhe einer Mietvorauszahlung für eine bestimmte Wohnung verhandelt. Ob er damals vor einer Eheschließung stand, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Der Direktor bewilligte das Darlehen, und zwar „für Mietvorauszahlung in gleicher Höhe“, was er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht getan hätte. Dem Prokuristen der Firma täuschte der Angeklagte vor, der Vermieter sei ein angeblicher Franz ████. Dies behauptete er nur, um den Verrechnungsscheck der Firma ███████, die ihm kein Bargeld aushändigen wollte, zu erlangen und einlösen zu können. Dieses Darlehen sollte der Angeklagte vom 1. Januar 1961 ab mit monatlich 100 DM tilgen. Die Tilgungsbeträge sind ihm in Höhe von 400 DM bis zu seiner fristlosen Entlassung im Mai 1961 vom Gehalt abgezogen worden. Erst ein halbes Jahr später begann er mit der Rückzahlung weiterer Beträge. Ein erheblicher Teil steht noch offen. Er hat das Darlehen alsbald für sich verwendet.

Gegen die Verurteilung wegen Betrugs ergeben sich rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat keine deutlichen Feststellungen darüber getroffen, dass der Angeklagte das Bewusstsein und den Willen hatte, die Firma █████ Co. zu schädigen. Das Darlehen sollte durch Einbehaltung von 100 DM monatlich vom Gehalt getilgt werden. Als Bauführer hatte der Angeklagte ein hinreichendes Einkommen. Daher kann er möglicherweise damit gerechnet haben, dass das Darlehen durch Abzüge vom Gehalt voll abgegolten werden würde. Es hätte daher näher erörtert werden müssen, von welchen Vorstellungen der Angeklagte zur Zeit des Abschlusses des Darlehensvertrages ausgegangen ist, ob er den Willen zur vollen Rückzahlung hatte oder den Vertrag nicht vollständig erfüllen wollte, ob er insbesondere aus irgendwelchen Gründen mit einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses gerechnet hat oder diese sogar herbeiführen wollte. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben.

Bei seiner Tätigkeit als Bauführer für die Firma ██ & Co. war der Angeklagte auch für eine Baustelle in Bochum zuständig. Dort war eine größere Menge Erdreich auszubaggern und abzufahren. Für das Abkippen solcher Erdmassen fordern die Eigentümer des Kippgeländes gewöhnlich eine Vergütung je cbm. Der für die Firma █████ & Co. dort tätige Polier hatte jedoch ein Kippgelände ausfindig gemacht, auf welchem das Abkippen von Erdreich kostenfrei gestattet war.

Im November 1960 veranlasste der Angeklagte K. den Polier ███, unechte Quittungen Dritter über angeblich gezahlte Kippgebühren herzustellen. Er wollte diese Quittungen über die angeblich gezahlten Gebühren seiner Firma vorlegen, um auf diese Weise Geld zu erlangen. Daraufhin veranlasste er einen Zimmermann, über einen angeblich

erhaltenen Betrag von 626,50 DM eine Rechnung aufzusetzen, als deren Unterzeichner ein Rudolf ███████ in Bochum erschien. Diese Bescheinigung, deren Unechtheit dem Angeklagten K. bekannt war, versah dieser mit dem Vermerk „Betr. Baustelle Bochum, █████████████████“. Er reichte sie bei seiner Firma ein und erhielt den Betrag ausgezahlt. In ähnlicher Weise verfuhr er in weiteren Fällen. Insgesamt erlangte er dadurch 6.019,50 DM.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall wegen Rückfallbetrugs, Urkundenfälschung und Untreue ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer meint, es liege keine Urkundenfälschung, sondern nur eine schriftliche Lüge vor. Das ist unzutreffend. Es handelt sich um unechte Urkunden, da in ihnen eine andere Person, nämlich ein Rudolf ████████, als Aussteller erscheint als diejenige, die die Urkunde wirklich hergestellt hat. Zwar hat sich der Angeklagte dahin verteidigt, er habe geglaubt, die Quittungen stammten wirklich vom „Inhaber einer Kippe“. Das hat ihm das Landgericht jedoch nicht geglaubt. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit erfüllt. Der Angeklagte hat auch von der mit seinem Wissen aufgrund der mit ███ getroffenen Vereinbarung hergestellten unechten Urkunde Gebrauch gemacht. Mittäterschaft liegt auch dann vor, wenn aufgrund einer Abrede der eine Beteiligte die Urkunde hergestellt oder herstellen lässt und der andere von ihr Gebrauch macht (Schönke/Schröder StGB 10. Aufl. 1961 § 267 Anm. XI).

Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue ist rechtsirrtumsfrei erfolgt. Wie das Landgericht feststellt, hatte der Angeklagte aufgrund seines Anstellungsvertrages als Bauführer die Pflicht, die Vermögensinteressen

der Firma ████████ wahrzunehmen. Hierzu gehörte auch die Pflicht, Rechnungen sachlich und rechnerisch zu prüfen. Diese Pflicht hat er durch sein betrügerisches Vorgehen, mit welchem er den Eindruck erweckte, dass die Rechnungen berechtigterweise ausgestellt worden waren, verletzt. Der Tatbestand der Untreue ist damit erfüllt. Es ist anerkannt, dass Untreue mit einem betrügerischen Verhalten in Tateinheit stehen kann. Auch die Verurteilung wegen Rückfallbetrugs ist rechtsfehlerfrei.

In diesen Punkten hat die Revision auch keine Angriffe erhoben.

Die Revision war daher im Fall 2 unbegründet.

Lang-Hinrichsen Krumme Jagusch zugleich für BR Börtzler, der sich in Urlaub befindet,

Justizangestellter
Flitner