§ 41 StVO: 'Gegenstände' umfassen auch Flüssigkeiten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 250/58
- Datum
- 22.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstände im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 StVO umfassen auch flüssige Stoffe, die auf die Fahrbahn gelangen und dort Rutsch- oder Schleudergefahr hervorrufen.
Bei der Auslegung von Vorschriften der StVO ist der Schutzzweck (Schutz des Verkehrs) vorrangig zu berücksichtigen.
Flüssigkeiten, die sich von der Fahrbahn nicht abheben und daher besonders spät erkennbar sind, sind wie feste Hindernisse im Sinne des § 41 StVO zu behandeln.
Die allgemeine Wortwahl des Begriffs ‚Gegenstände‘ schließt Flüssigkeiten ein; entgegenstehende sprachliche Bedenken werden durch Zweck und bestehende Verwaltungsvorschriften relativiert.
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz: StVO § 41 Abs. 1 Satz 1 Rechtssatz: „Gegenstände“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 StVO können auch Flüssigkeiten sein.
Aktenzeichen 4 StR 250/58
Beschluss des BGH vom 22. Juli 1958
In der Strafsache gegen ███ ██████ ██ aus █████, den Kraftfahrer ████, dort geboren am ██, wegen Übertretung der StVO hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung von Senatpräsident Dr. Geier und der Bundesrichter Dr. Dotterweich, Werner, Dr. Sauer und Dr. Hengsberger nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. Juli 1958
Leitsatz
„Gegenstände“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 StVO können auch Flüssigkeiten sein.
Gründe
Am 19. April 1957 lenkte der Angeklagte auf öffentlichen Straßen im Raum Braunschweig einen Omnibus, aus dessen Kraftstoffschlauch Dieselöl auf die Fahrbahn floss, das dort eine breite Ölspur hinterließ. Obgleich der Angeklagte das beim Aufenthalt an einer Tankstelle bemerkte, unternahm er nichts zur Beseitigung des ausgelaufenen Öls; insbesondere unterließ er es, die Verkehrspolizei davon zu verständigen, sondern fuhr in eine Reparaturwerkstatt. Auf der Ölspur glitten zwei Motorradfahrer aus und kamen zu Fall.
Das Amtsgericht in Braunschweig hat den Angeklagten wegen Übertretung des § 41 StVO zu 60,— DM Geldstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, die in Übereinstimmung mit Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (RdK 1953, 35 Nr. 28) und des Oberlandesgerichts in Frankfurt/M. (VRS 6, 598) unter anderem vorträgt, nur feste Körper, nicht aber Flüssigkeiten seien Gegenstände im Sinne der genannten Vorschrift. Das Oberlandesgericht in Braunschweig ist anderer Ansicht und möchte die Revision verwerfen, sieht sich jedoch durch die angeführten Entscheidungen hieran gehindert. Es hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig. Auch sachlich teilt der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig.
Die §§ 41, 44 Straßenverkehrsordnung dienen, wie die Überschrift des Abschnitts F besagt, dem Schutz des Verkehrs. Diese Zweckbestimmung muss bei der Auslegung des Begriffs „Gegenstände“ in erster Linie berücksichtigt werden. Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kraftradfahrer oder schnelle Fahrzeuge, können nicht nur durch feste Körper auf der Straße, sondern in gleichem Maße durch Flüssigkeiten gefährdet werden, welche die Fahrbahn glatt und rutschig machen. Die besondere Gefährlichkeit derartiger Hindernisse liegt darin, dass sie sich von der Fahrbahn nicht abheben und oft erst zu spät erkannt werden. Der mit § 41 StVO verfolgte Zweck wird daher nur dann in vollem Umfange erreicht, wenn man zu den Gegenständen, die nicht auf Straßen gebracht werden dürfen, neben festen Körpern auch solche Flüssigkeiten rechnet, die die Gefahr des Ausgleitens von Verkehrsteilnehmern heraufbeschwören.
Durchgreifende sprachliche Bedenken dagegen bestehen nicht. Das Strafgesetzbuch benutzt den Ausdruck „Gegenstände“ an mehreren Stellen, wie in Lehre und Rechtsprechung nicht streitig ist, auch für flüssige Körper (z. B. §§ 40, 218 Abs. 4, 248a, 367 Nr. 5 und 5a, 370 Nr. 5 und 6). Aus dem Wortlaut des § 41 StVO ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in diesem Fall nur feste Körper gemeint habe. Das kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil dann der Zweck der Vorschrift zu einem wesentlichen Teil nicht erreicht worden wäre. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 41 hebt übrigens ausdrücklich hervor, es müsse besonders dafür gesorgt werden, dass aus der Ladung keine Flüssigkeit heraustringe und auf die Straße fließe, wenn dadurch Rutsch- und Schleudergefahr herbeigeführt werden könne. Der Gesetzgeber hat in § 41 StVO auch nicht den Wortlaut der ähnlichen Vorschrift des § 366 Nr. 9 StGB gewählt, wonach bestraft wird, „wer ... Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen lässt“, sondern die ganz allgemeine Fassung, „... Gegenstände auf Straßen zu bringen oder liegen zu lassen, ...“. Diese Ausdrucksweise, die zwanglos auch auf Flüssigkeiten zutrifft, lässt auf den Willen des Gesetzgebers schließen, den Begriff „Gegenstände“ nicht auf feste Körper zu beschränken. Für eine ausdrückliche Erwähnung von Flüssigkeiten im Gesetzestext bestand umso weniger Veranlassung, als mehrere Vorschriften strafrechtlichen Inhalts – wie erwähnt – bereits entsprechend ausgelegt werden.
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
| Werner | Dr. Geier | Dr. Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Hengsberger |