Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung bei versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 250/57
- Datum
- 04.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Versuchstat kann die Strafzumessung nach § 44 Abs.1 StGB dahin gehend gemildert werden, dass die Strafe bis auf ein Viertel des Mindestmaßes der auf die Vollendung angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt wird.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht den zutreffenden Strafrahmen einschließlich gesetzlicher Milderungsmöglichkeiten für den Versuch (§ 51 Abs.2 StGB) berücksichtigt hat.
Die bloße Erwähnung eines Rauschzustands als mildernder Umstand ersetzt nicht die Darlegung, dass und inwieweit die speziellen Vorschriften zur Herabsetzung des Strafrahmens angewandt wurden; ist dies nicht ersichtlich, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Erhebt die Verteidigung Revision mit Einwendungen zur Strafzumessung, hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob Rechtsfehler vorliegen; bei Unklarheiten in den Strafzumessungsgründen ist Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ██████████████, den Bergmann ████, dort geboren am █, wegen versuchter Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. Februar 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils ergibt zum Schuldspruch keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
Dagegen erwecken die Strafzumessungsgründe Bedenken, ob das Landgericht von dem richtigen Strafrahmen ausgegangen ist.
Da die begangene Straftat selbst ein versuchtes Verbrechen ist, kann die Strafe schon darum allein bis auf ein Viertel des Mindestmaßes der auf das vollendete Verbrechen angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt werden (§ 44 Abs. 1 StGB). Daß die Strafkammer von dieser Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch machen wollte, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Dagegen erwecken sie den Eindruck, daß dem Tatrichter nicht auch die durch § 51 Abs. 2 StGB hier gegebene Möglichkeit einer nochmaligen Herabsetzung des Strafrahmens nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gegenwärtig war (vgl. BGHSt 5, 283, 284).
Die Tatsache, daß der Angeklagte unter dem Einfluß des Alkohols gehandelt hat, wird als mildernder Umstand und nur zur Begründung dafür erwähnt, daß das Gericht „von der primär vorgesehenen Zuchthausstrafe abgesehen und auf eine Gefängnisstrafe erkannt“ hat. Die erkannte Strafe mag für die ungewöhnlich rohe Tat durchaus nicht zu hoch sein; das kann aber dem Revisionsgericht nicht die Gewißheit verschaffen, daß der Tatrichter bei der Strafzumessung vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist. Daher muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
| Seibert | Sauer | Hoepner | |||
| Rothberg | Lange-Hinrichsen |