Revision verworfen: Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach §302 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 249/92
- Datum
- 23.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung und ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam (§ 302 Abs. 1 S. 1 StPO).
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist nicht durch nachträgliche Meinungsänderung, Widerruf oder einfache Anfechtung wegen Irrtums aufhebbar.
Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 341 Abs. 1 bzw. § 345 Abs. 1 StPO vorgesehenen Fristen eingelegt bzw. begründet wird.
Das Protokoll der Hauptverhandlung ist maßgeblicher Anhaltspunkt für die Feststellung eines wirksamen Rechtsmittelverzichts.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 249/92 23. Juni 1992 in dem Sicherungsverfahren gegen ████████ aus BC, dort AC Ioannis, geboren am ████████ 1971, zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die mit Schreiben vom 1. April 1992 eingelegte Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung der Beschuldigte und sein damaliger Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 25. Februar 1992 und Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht m. w. Nachw.).
Dass der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksame Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1; BGH NStZ 1983, 280, 281).
Im Übrigen wäre die Revision auch deswegen unzulässig, weil sie weder innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt, noch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.
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