Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach §302 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 249/92
Datum
23.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil der Beschuldigte und sein Verteidiger nach Urteilsverkündung und ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatten. Eine nachträgliche Gesinnungsänderung macht den Verzicht nicht unwirksam; zudem war die Revision weder fristgerecht eingelegt noch begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung und ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam (§ 302 Abs. 1 S. 1 StPO).

2

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist nicht durch nachträgliche Meinungsänderung, Widerruf oder einfache Anfechtung wegen Irrtums aufhebbar.

3

Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 341 Abs. 1 bzw. § 345 Abs. 1 StPO vorgesehenen Fristen eingelegt bzw. begründet wird.

4

Das Protokoll der Hauptverhandlung ist maßgeblicher Anhaltspunkt für die Feststellung eines wirksamen Rechtsmittelverzichts.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 249/92 23. Juni 1992 in dem Sicherungsverfahren gegen ████████ aus BC, dort AC Ioannis, geboren am ████████ 1971, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die mit Schreiben vom 1. April 1992 eingelegte Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung der Beschuldigte und sein damaliger Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 25. Februar 1992 und Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht m. w. Nachw.).

Dass der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksame Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1; BGH NStZ 1983, 280, 281).

Im Übrigen wäre die Revision auch deswegen unzulässig, weil sie weder innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt, noch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

SalgerSteindorfTepperwien
Meyer-GoßnerNehm