Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Prüfung zu §250 Abs.2 Nr.1 StGB (ungeladene Schusswaffe)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 24/99
Datum
29.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau wurden vom BGH als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat merkt ergänzend an, dass die Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe als Drohmittel nach seiner Rechtsprechung nicht den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Die Angeklagten sind jedoch nicht beschwert, weil das Landgericht den Strafrahmen der älteren Fassung angewendet hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

2

Die Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe als Drohmittel erfüllt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht das Merkmal 'Waffe' im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

3

Eine rechtsfehlerhafte rechtliche Würdigung eines Qualifikationselements begründet keinen Revisionsanspruch, wenn der Angeklagte dadurch nicht schlechter gestellt ist, etwa weil das Urteil den Strafrahmen einer weniger strengen gesetzgeberischen Fassung zugrunde legt.

4

Die Kostenentscheidung über die Tragung der Rechtsmittelkosten kann unter Berücksichtigung jugendstrafrechtlicher Vorschriften (z. B. § 74 JGG) abweichend getroffen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dessau, 1. Oktober 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. April 1999 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 1. Oktober 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Auffassung der Strafkammer, die Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe als Drohmittel erfülle den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 1). Die Angeklagten sind hier jedoch unter keinen Umständen beschwert, da das Landgericht die Strafen dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommen hat.

Die Angeklagten Z. und L. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten D. Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

MaatzAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic