Revisionen verworfen; Prüfung zu §250 Abs.2 Nr.1 StGB (ungeladene Schusswaffe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 24/99
- Datum
- 29.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Die Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe als Drohmittel erfüllt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht das Merkmal 'Waffe' im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Eine rechtsfehlerhafte rechtliche Würdigung eines Qualifikationselements begründet keinen Revisionsanspruch, wenn der Angeklagte dadurch nicht schlechter gestellt ist, etwa weil das Urteil den Strafrahmen einer weniger strengen gesetzgeberischen Fassung zugrunde legt.
Die Kostenentscheidung über die Tragung der Rechtsmittelkosten kann unter Berücksichtigung jugendstrafrechtlicher Vorschriften (z. B. § 74 JGG) abweichend getroffen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dessau, 1. Oktober 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. April 1999 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 1. Oktober 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Auffassung der Strafkammer, die Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe als Drohmittel erfülle den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Die Angeklagten Z. und L. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten D. Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
| Maatz | Athing | Ernemann | |||
| Kuckein | Solin-Stojanovic |