Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 249/71
Datum
22.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung. Der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Geldbörse einem bewusstlosen Opfer gewaltlos entnommen wurde, sodass die für Raub/räuberische Erpressung erforderliche Gewaltanwendung fehlt. Mangels Klärung ist der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die Feststellung, dass die Wegnahme unter fortgesetzter Anwendung von Gewalt oder Drohung erfolgte, ist zu Gunsten des Angeklagten von keiner räuberischen Wegnahme (§ 249 StGB) auszugehen.

2

Eine Wegnahme gegenüber einem bewusstlosen Opfer kann nicht durch Drohung herbeigeführt werden; wird der Entschluss zur Wegnahme erst nach Beendigung der Gewalttätigkeit gefasst und die Wegnahme ohne weitere Gewalt vorgenommen, fehlt die für Raub/räuberische Erpressung notwendige Gewaltanwendung.

3

Ist nicht ausgeschlossen, dass lediglich ein Diebstahl vorliegt, darf nicht zuungunsten des Angeklagten wahlweise wegen Raubes bzw. räuberischer Erpressung verurteilt werden; Diebstahl und Erpressung sind rechtlich und sittlich zu unterscheiden.

4

Beeinflusst eine fehlerhafte Feststellung über die Art der Tat (z. B. Raub vs. Diebstahl) den Strafart- oder Strafhöhenausspruch, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18. März 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 249/71 in der Strafsache gegen den Arbeiter Jusuf, geboren am ████████ 1946 in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Freiherr von ████████ ████████ als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen räuberischer Erpressung (Fall ███) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung (nach den Urteilsgründen begangen in Tateinheit mit Körperverletzung) und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall █████) läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

2. Dagegen ist die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (Fall ████████) nicht frei von Rechtsirrtum.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer schlug der Angeklagte auf der Toilette der Gastwirtschaft „Zum Hoy“ in [REDACTED] den ihm unbekannten Gast ███████████, den er möglicherweise mit einer anderen Person, an der er sich rächen wollte, verwechselt hatte, bis dieser zu Boden ging und „vorübergehend das Bewusstsein verlor“ (UA 4, 5). Es ließ sich nicht klären, ob der Angeklagte schon während dieser Gewalttätigkeit den Vorsatz gefasst hatte, ██ █████████████████ Gegenstände“ wegzunehmen und wie er in den Besitz der Geldbörse seines Opfers gelangt ist, aus der er einen 50,- DM-Schein

entnahm (UA 8). Die Strafkammer meint deshalb, zugunsten des Angeklagten davon ausgehen zu müssen, dass ihm die Geldbörse freiwillig aus Angst vor weiteren Schlägen ausgehändigt habe (UA 8). So verurteilt sie ihn wegen räuberischer Erpressung, die er unter dem erkannten Fortwirken der durch die vorangegangene Tätlichkeit geschaffenen Nötigungssituation durch Gewalt bzw. Drohen mit (weiterer) Gewaltanwendung begangen habe, indem er das Geldangebot seines verängstigten Opfers zu seinem Vorteil ausgenutzt habe (UA 10).

b) Damit hat die Strafkammer gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verstoßen. Sie hat übersehen, dass nach den bisher getroffenen Feststellungen der Angeklagte die Geldbörse seinem bewusstlosen Opfer entwendet haben kann und dass in diesem Fall seine Verurteilung wegen Raubes – als solcher war der Vorgang dem Angeklagten in der zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden – nicht gerechtfertigt wäre. Eine Wegnahme unter Anwendung von Drohungen ist gegenüber einem Bewusstlosen nicht möglich. Auch eine Wegnahme mit Gewalt scheidet aus. Denn fasst der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst zu einem Zeitpunkt, in dem die Gewaltanwendung abgeschlossen ist, und ist ihm die Wegnahme dann ohne weitere Gewaltanwendung möglich, so ist die Gewalt nicht zum Zwecke der Wegnahme angewendet worden, wie dies § 249 StGB voraussetzt (OGHSt 3, 113; BGH NJW 1969, 619; Schönke-Schröder 15. Aufl. § 249 Rdn. 6; LK 9. Aufl. § 249 Rdn. 10 m. w. Hinweisen; ausdrücklich für den Fall, dass der Täter sein Opfer mit anderer Zielrichtung bewusstlos geschlagen hat und sich jetzt zur Wegnahme entschließt). Da die Strafkammer nicht hat feststellen können, dass der Angeklagte noch Gewalt angewendet hat, nachdem er den Vorsatz gefasst hatte, sich das Geld

des zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch bewusstlosen ██ anzueignen (UA 9), hätte es sich zu seinen Gunsten ausgewirkt, wenn ihm die Strafkammer die gewaltlose Wegnahme der Geldbörse zur Last gelegt hätte. Denn dann hätte er nur wegen eines in Tatmehrheit zu der vorausgegangenen Körperverletzung begangenen Diebstahls verurteilt werden können.

c) Das Urteil kann deshalb, soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, keinen Bestand haben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Strafart und Strafhöhe der Verurteilung wegen Körperverletzung im Fall [REDACTED] von der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung beeinflusst worden sind, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

3. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismittel eine eindeutige Feststellung darüber, ob der Angeklagte die Geldbörse dem bewusstlosen ███████ weggenommen oder unter Anwendung von Drohungen mit weiterer Gewalt von diesem erhalten hat, nicht treffen können, so müsste insoweit von einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage abgesehen werden. Zwar ist eine wahlweise Verurteilung wegen Raubes und räuberischer Erpressung möglich (BGHSt 5, 281). Diebstahl und Erpressung unterscheiden sich jedoch tatsächlich und rechtlich so sehr, dass sie einander ausschließen und eine sittlich abweichende Missbilligung erfahren. Der Erpresser bereichert sich nicht nur auf Kosten eines anderen, insoweit vergleichbar mit dem Dieb, sondern er wirkt mit Gewalt oder Drohung auf die Freiheit der Willensentschließung seines Opfers ein. Diese Verletzung eines nicht auf gleicher Ebene wie das Eigentum liegenden Rechts-

gutes, die ein besonderes Unwerturteil enthält, steht der Annahme einer rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit von Diebstahl und Erpressung entgegen. Nach allgemeinem Rechtsempfinden verdient der Erpresser eine schärfere Missbilligung als der Dieb. Wer in Wirklichkeit einen Diebstahl begangen hat, könnte sich mit Recht ungerechtfertigt bemängelt fühlen, wenn er, sei es auch nur wahlweise, zugleich wegen Erpressung, hier sogar wegen räuberischer Erpressung, verurteilt würde (vgl. BGHSt 21, 152 ff.). Es käme also nur eine Verurteilung wegen Körperverletzung in Betracht.

SpiegelMeyerHürxthal
BortzlerSalger

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