Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Wahrunterstellung statt Beweiserhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 249/64
- Datum
- 21.08.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Beweisantrag durch Wahrunterstellung ersetzt, muss das Gericht die behaupteten Tatsachen vorbehaltlos und in vollem Umfang als erwiesen ansehen; will es dies nicht, hat es den Beweis zu erheben (§ 244 Abs. 3 StPO).
Die Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vernehmen, darf nicht durch eine teilweise oder eingeschränkte Wahrunterstellung ersetzt werden; eine solche Handhabung verletzt das rechtliche Gehör und Verfahrensvorschriften.
Bei der Bewertung von Alibivorbringen sind örtliche Entfernungen und Zeitangaben zu prüfen; nur so lässt sich verlässlich feststellen, ob die Anwesenheit des Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt ausgeschlossen ist.
Das bloße Abholen zuvor entwendeter Sachen aus einem Versteck stellt nicht notwendigerweise einen neuen Tatakt dar und begründet nicht ohne weiteres eine neue Diebstathandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███, ohne festen Wohnsitz, den Anstreicher Josef ████████, geboren ████████ 1930 in ███████████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensbeschwerde hin muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, den Gastwirt ███████ darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte in der Nacht vom 14. auf den 15. November 1963 bei ihm übernachtet habe und von ihm um ein Uhr geweckt worden sei. Das Landgericht hat auf Grund anderer Beweismittel als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte in dieser Nacht „gegen ein Uhr“ auf dem Rekener Weg Blaufichtenzweige eingeladen hat. Es führt aus, auf die hilfsweise beantragte Beweiserhebung komme es nicht an; die in das Wissen ██ gestellten Behauptungen könnten als wahr unterstellt werden.
Diese Behandlung des Beweisantrags verletzt § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Die Wahrunterstellung wird dem Sinn des Beweisangebots des Verteidigers des Angeklagten nicht gerecht. Mit der Benennung des Zeugen wollte der Verteidiger beweisen, dass der Angeklagte Blaufichtenzweige in der Nacht zum 15. November 1963 „gegen ein Uhr“ auf dem Rekener Weg nicht eingeladen haben könne, weil er zu dieser Zeit von ██ erst geweckt worden ist. Die Aussage des Zeugen ██ sollte also diejenige des Zeugen ███ widerlegen.
Wollte das Landgericht die Anhörung ███ durch eine Wahrunterstellung ersetzen, so musste es den Gang der Dinge so, wie in dem Beweisantrag behauptet, ohne Vorbehalt als wahr unterstellen, also als erwiesen ansehen, dass ██ den Angeklagten in jener Nacht in seiner Gastwirtschaft um ein Uhr erst geweckt hat. Bei Wahrunterstellung ist die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn und in vollem Umfang ohne jede Einengung, Verschiebung oder sonstige Änderung als bewiesen anzusehen, ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Will das Gericht die Beweisbehauptung nicht vorbehaltlos als wahr unterstellen, also nicht als erwiesen behandeln, so muss es den Beweis erheben (BGHSt 1, 137; Löwe-Rosenberg, Anm. 29 zu § 244 mit Nachweisen; Kleinknecht-Müller, StPO 1958, Anm. 17 zu § 244 StPO).
Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte, wenn er erst um ein Uhr von ██████ geweckt worden ist, dennoch der Fahrer des Wagens gewesen sein kann, den der Zeuge █████████ „gegen ein Uhr“, also möglicherweise auch etwas später, im Wald beobachtet hat. Dabei wird die Entfernung und die Zeitangabe ███ eine Rolle spielen, es sei denn, die Vernehmung von ██ fällt anders aus.
Der Verteidiger hatte hilfsweise noch beantragt, den Inhaber der Autoraststätte ███ als Zeugen darüber zu hören, dass der Angeklagte in derselben Nacht um zwei Uhr zehn Minuten bei ihm angekommen sei. Aus dem Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, wie weit die Rekener Straße von der Autoraststätte entfernt liegt, und ob die Urteilsfeststellungen über das Verhalten des Angeklagten in der Nacht zum 15. November 1963 es ausschließen, dass er um zwei Uhr zehn Minuten an der Autoraststätte eingetroffen sein kann. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sich auch mit diesem Hilfsbeweisantrag auseinanderzusetzen.
Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gehen fehl. Das Landgericht wird gegebenenfalls jedoch zu beachten haben, dass bloßes Abholen vorher gestohlener Blaufichtenzweige aus einem Versteck keinen neuen Tatakt mehr darstellen würde.
| Jagusch | Krumme | Spiegel | |||
| Flitner | Bortzler |