Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung von Nachtragsanklagen wegen Auslieferungsvereinbarung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 249/59
Datum
29.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und der Sicherungsverwahrung an. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als acht Nachtragsanklagen ohne Zustimmung der Schweiz verfolgt wurden, und stellte diese Verfahren ein. Die fehlende Genehmigung der ausliefernden Regierung ist eine verfahrensrechtliche Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen zu beachten ist. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; wegen Gesamtstraf‑ und Sicherungsverwahrung wurde an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichteinhaltung völkerrechtlicher Auslieferungsbedingungen macht die strafrechtliche Verfolgung der nicht genehmigten Taten unzulässig und ist von Amts wegen zu prüfen.

2

Fehlt eine Prozessvoraussetzung, namentlich die Zustimmung der ausliefernden Regierung, führt dies zur Einstellung des Verfahrens (§ 260 StPO).

3

Die vom Staat gezogenen Schranken des Auslieferungsrechts können nicht durch das Einverständnis des Angeklagten wirksam beseitigt werden.

4

Die teilweise Einstellung von Anklagepunkten zwingt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs einschließlich der Sicherungsverwahrung und gegebenenfalls zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus █████████, geboren den ██████ in █████, am █ wegen Betrugs i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Februar 1959 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen █████████████████ in den ████ ███ █ Fällen ████ zu ██ ██████ verurteilt ████. In diesem und █ ██ das Verfahren █████████ eingestellt.

Die in diesen Fällen entstandenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen beider Rechtszüge werden der Landeskasse auferlegt.

Mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben wird das Urteil im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 21 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und zu 21 Geldstrafen von je 50 DM, ersatzweise für je 10 DM einen Tag Zuchthaus, verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzung.

Der Beschwerdeführer beruft sich mit Erfolg darauf, dass der Deutsch-Schweizerische Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874 im Rahmen der Vereinbarung vom 6./23. März 1936 verletzt worden sei, weil der Angeklagte von der Schweiz wegen der in der Urteilsformel genannten acht Betrugsfälle nicht ausgeliefert worden sei und infolgedessen Nachtragsanklage gegen ihn wegen dieser acht Betrugsfälle trotz seines Einverständnisses nicht habe erhoben werden dürfen.

Für den Auslieferungsverkehr mit der Schweiz gilt seit der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 6./23. März 1936 (vgl. Bekanntmachung vom 16. Mai 1936 in RGBl. 1936 Teil II S. 151), dass ohne Zustimmung der ausliefernden Regierung die Untersuchung auf andere Taten als die genehmigten nicht erstreckt werden darf. Die in der Vereinbarung vorgesehenen Ausnahmen liegen nicht vor. Dass die Vereinbarung unbeachtet geblieben ist, ist von Amts wegen zu beachten. Denn die Einhaltung der Auslieferungsbedingungen gehört zu den – auch in der Revisionsinstanz zu beachtenden – Verfahrensvoraussetzungen, auf die der Angeklagte wirksam nicht verzichten konnte, weil die Schranken, die die Staaten zur Regelung ihrer Beziehungen untereinander gezogen haben, ohne Rücksicht auf den Willen des Angeklagten zu beachten sind (vgl. RGSt 64, 179, 187, 190; RGSt 66, 172, 173).

Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Die Genehmigung der Schweiz zur strafrechtlichen Verfolgung des Angeklagten im Rahmen der Nachtragsanklage ist bisher nicht erteilt, und es ist nicht abzusehen, ob sie alsbald erteilt werden wird. Der Angeklagte begehrt Entscheidung über sein Rechtsmittel. Eine weitere Hinausschiebung des Verfahrens ist ihm nicht zuzumuten. Gemäß § 260 Abs. 1 und 3 StPO ist daher die Einstellung des Verfahrens in den im Urteilsspruch genannten acht Fällen unter Aufhebung des Urteils insoweit auszusprechen, ohne dass auf die vom Beschwerdeführer noch erhobene, nur die acht Fälle der Nachtragsanklage betreffende Aufklärungsrüge einzugehen wäre.

II. Sachrüge.

Die Darlegungen der Strafkammer zu den Betrugsfällen, die durch die nach den Ausführungen unter I notwendige – Einstellung nicht betroffen werden, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch insoweit, als er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist.

Die teilweise Einstellung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Einzelstrafausspüche in den Fällen, die durch die Einstellung nicht betroffen werden, können indes bestehen bleiben.

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen ersehen, dass die Höhe dieser Einzelstrafen durch die übrigen Betrugsfälle nicht beeinflusst worden ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einchließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten folgt aus § 467 Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO.

Lang-HinrichsenSauerBortzler
KrummeFlitner