Treffer
BGH Urteil

Revision: Widerspruch zwischen Schuldfeststellungen und Strafzumessung bei Prozessbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 249/57
Datum
27.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit versuchtem Betrug im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, beanstandete jedoch den Strafausspruch: Das LG hatte einerseits für den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten angenommen, der Erfolg sei nicht sicher feststellbar, andererseits in der Strafzumessung den Einfluss des Meineids als wahrscheinlich strafschärfend bewertet. Strafzumessungserwägungen dürfen den Schuldfeststellungen nicht widersprechen und nicht auf bloßen Wahrscheinlichkeiten beruhen. Das Urteil wurde daher im Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafzumessungserwägungen dürfen zu den tragenden Schuldfeststellungen nicht in Widerspruch stehen.

2

Was im Rahmen der rechtlichen Würdigung zugunsten des Angeklagten als nicht nachweisbar behandelt wird, darf nicht bei der Strafzumessung zu seinen Lasten verwertet werden.

3

Die Strafbemessung darf nicht auf bloße Wahrscheinlichkeitsannahmen zu Lasten des Angeklagten gestützt werden.

4

Eine Aufklärungspflichtverletzung kann mit der Revision nicht darauf gestützt werden, die Vernehmung eines Zeugen sei nicht erschöpfend gewesen.

5

Nicht verlesene Inhalte früherer Vernehmungen werden nicht als Urkundenbeweis verwertet, wenn sie lediglich im Wege zulässiger Vorhalte Grundlage der Einlassung in der Hauptverhandlung sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 24. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stadtinspektor a. D. Kurt ███ aus ████ (Westf.), geboren ██████████████████ in ████, wegen Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 24. November 1956, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte heiratete im Frühjahr 1949 die Witwe Helene ███████, mit der er zunächst in der Nähe von Wittenberg (Sowjetzone) zusammen wohnte. Im Sommer 1949 begab er sich allein zu seinem Bruder nach Hagen. Bis Ende dieses Jahres standen die Eheleute in herzlich gehaltenem Briefwechsel. Der Angeklagte zog dann Anfang 1950 zu den Eheleuten ██████ ███ als Untermieter. Im Februar 1950 schrieb er seiner Frau einen Abschiedsbrief und sandte ihr den Trauring zurück. Anschließend verklagte Frau ███████ den Angeklagten auf Leistung von Unterhalt. Er wurde im Mai 1950 zur Zahlung von 30,— DM monatlich verurteilt. Im September 1950 erhob der Angeklagte gegen seine Frau Ehescheidungsklage, die im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass Frau ██████████ Übersiedlung in die Bundesrepublik abgelehnt und ihn durch Eingaben bei Behörden bloßgestellt habe. Frau ██ erwirkte am 2. Mai 1951 auf Grund einer neuen Klage ein weiteres Urteil gegen den Angeklagten auf Zahlung von nunmehr 80,— DM Unterhalt. Das Urteil wurde im Juni 1951 rechtskräftig. Unterdessen ließ der Angeklagte in seinem Scheidungsprozess mit Schriftsatz vom 2. Mai 1951 vortragen, er habe jetzt erfahren, dass seine Frau im letzten Jahr nach der Trennung der Parteien mit dem Büroangestellten Gustav ███ ein ehewidriges Verhalten unterhalten und mit ihm wiederholt geschlechtlich verkehrt habe. Durch Beweisbeschluss wurde die Vernehmung █████████, eines guten Bekannten des Angeklagten, angeordnet. Diese scheiterte jedoch zunächst daran, dass █████████ inzwischen nach dem Westen begeben hatte. Der Angeklagte ermittelte seine Anschrift, schrieb ihm, rief ihn von Hagen aus fernmündlich an und erreichte, dass ████ schließlich gegen Erstattung der Fahrtkosten nach Hagen kam. ██████ sagte dem Angeklagten auf dessen Fragen, dass er – ██ – mit Frau ███████ einmal geschlechtlich verkehrt habe, aber zu einer Zeit, als sie noch nicht mit dem Angeklagten verheiratet war. Der Angeklagte verstand es, ███ zu bewegen, mit ihm noch am selben Tage (24. August 1951), zu einem Notar in Hagen zu gehen, nachdem er ██ dessen Bedenken gegen eine falsche Aussage zerstreut hatte. In einer von dem Notar beurkundeten Erklärung versicherte ███ an Eides statt, dass er einmal nach der „Hochzeit ███████ mit Frau ████████████████████ verkehrt habe. Dies traf jedoch in Wirklichkeit nicht zu (wie █████ und ██████ wussten). Der Notar, der als Rechtsanwalt den Angeklagten in seinem Ehescheidungsprozess vertrat, übersandte eine von ihm beglaubigte Abschrift der Urkunde zu den Scheidungsakten. Am 14. November 1951 erhielt ██████ durch Vermittlung des Angeklagten eine Anstellung in Hagen. Er wohnte seitdem auf dessen Veranlassung mit bei Frau ███. Diese war im März 1951 geschieden worden; der Angeklagte hat sie im Juli 1952 geheiratet. Am 20. November 1951 sagte █████ vor dem Einzelrichter im Scheidungsrechtsstreit █████ unter Eid aus, dass er mit Frau ███████ nach deren Eheschließung mit dem Angeklagten einmal geschlechtlich verkehrt habe. Vor dieser Vernehmung hatte der Angeklagte zu ████ gesagt, er solle nur bei seiner alten „Aussage“ bleiben. Er habe sich ja durch seine eidesstattliche Versicherung festgelegt. Dem Angeklagten ging es im Wesentlichen darum, durch die Aussage █████████ von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner damaligen Ehefrau freizukommen. Im Januar 1952 wurde daraufhin die Ehe der Parteien ██████ aus beiderseitiger Schuld geschieden. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem Frau ████████ Armenrecht für die Durchführung der Berufung verweigert worden war.

Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineids unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte ██ ███ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Hinsichtlich der falschen Versicherung an Eides statt sind beide Angeklagte freigesprochen worden, weil dem Gericht nur eine beglaubigte Abschrift eingereicht worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten ██████, mit der er in zwei Rechtfertigungsschriften die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt.

II. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

A. Verfahrensbeschwerden 1. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch. ██████ ist vernommen worden (Bl. 183, 184 Bd. II d. A. 23 UA). Mit der Revision kann nicht gerügt werden, die Vernehmung des Zeugen sei nicht erschöpfend gewesen (BGHSt 4, 125, 126). Die Notwendigkeit, Frau ███████ als Zeugin zu hören, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Frau ██ ███ ist auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Hagen am 31. Juli 1952 in Wittenberg gerichtlich vernommen worden (Bl. 50, 50 R Bd. IV d. A.). Ihr Wissen beruhte nur auf Angaben der Mutter des Angeklagten, Frau Agnes █████. Diese wurde in der Hauptverhandlung als Zeugin gehört (Bl. 183 Bd. II d. A.). Darauf, ob Frau Helene █████ „als Russenmädchen galt“ (S. 1 und 2 der ersten Revisionsbegründung), kam es für den Tatrichter ersichtlich nicht an. Es ist zudem nicht zu ersehen, ob die in der Revisionsrechtfertigung hierfür genannten Eheleute ███ dem Landgericht als Beweismittel bekannt waren.

Die Notwendigkeit, den damaligen Einzelrichter im Scheidungsverfahren, Assessor [REDACTED], über das Zustandekommen des Beweisaufnahmetermins vom 20. November 1951 als Zeugen zu hören, brauchte sich gleichfalls der Strafkammer nicht aufzudrängen. Dass sich der Angeklagte diese Beweisaufnahme „arglistig erschlichen“ habe (S. 2 der zweiten Revisionsbegründung), hat das Landgericht nicht angenommen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, wenn auch „in deutlicher Bedrängnis“ und mit Anzeichen von Unsicherheit „gemeint“, er sei bei der Vernehmung vom 20. November 1951 nicht zugegen gewesen oder zumindest erst später erschienen (S. 34 UA). Die Behauptungen der Verteidiger hierzu in den Rechtsmittelschriften stimmen nicht überein. Nach § 2 der Revisionsbegründung vom 22. Januar 1957 soll der Angeklagte überhaupt nicht zugegen gewesen, nach S. 8 der Rechtfertigungsschrift vom 13. März 1957 will er erst während jener Vernehmung hinzugekommen sein. Es ist angesichts dessen für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Angeklagte ██ nicht mehr geltend machen will, er habe jenem Beweistermin überhaupt nicht beigewohnt, sondern nur: er sei zu diesem erst nachträglich erschienen. Das Landgericht hat ausgeführt (S. 34 UA): „Sprach aber schon die deutliche Unsicherheit dieses Vorbringens (des Angeklagten ██████) gegen seine Glaubhaftigkeit, so wird es zur Überzeugung der Kammer durch die von Anfang an protokollierte Anwesenheit des Angeklagten ███████ bei diesem Termin widerlegt.“ Diese Niederschrift ist in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesen worden (Bl. 181 R Bd. II d. A.; vgl. dazu: BGHSt 5, 278 ff). Der Angeklagte hatte indes, wie schon erwähnt, die Richtigkeit jenes Protokollvermerks wenn auch in unsicherer Weise – bestritten. Dies nötigte jedoch das Landgericht nicht dazu, den Vernehmungsrichter als Zeugen zu hören. Es konnte vielmehr die Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten ███, er sei bei dem Beweistermin nicht zugegen gewesen, schon aus der unsicheren und verlegenen Art der von ihm hierzu abgegebenen Erklärungen (§ 261 StPO) und aus der positiven Einlassung des Mitangeklagten █████ in Verbindung mit dem Inhalt jener Niederschrift (§ 249 StPO) folgern. Überdies haben der Angeklagte ██████ und sein Verteidiger zu diesem Punkt keinerlei Beweisanträge gestellt, obwohl der damalige alleinige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ███ (Bd. II Bl. 180 d. A.), im Vernehmungstermin vom 20. November 1951 als Prozessbevollmächtigter ██████ zugegen gewesen war (S. 20 UA). Die Strafkammer hat zudem festgestellt, dass der Angeklagte seinen Bekannten █████████ vor dem Beweistermin dazu bestimmt hatte, bei dessen nachfolgender, gerichtlicher Zeugenvernehmung eine falsche eidliche Aussage zu machen (S. 21 unten, 34, 35 UA). Das Landgericht legt weiter dar, dass die von █████████ bei seiner gerichtlichen Vernehmung auch über die Beweisfrage hinaus gemachten Angaben im Wesentlichen falsch waren und dass auch dies dem Willen des Angeklagten ██████ entsprochen und er █████ dazu bestimmt habe (S. 21, 34, 35 UA). Es konnte also darauf, ob █████████ dem Beweistermin selbst von Anfang an beigewohnt hatte, für den Tatrichter nicht entscheidend ankommen.

2. Die im Urteil wiedergegebenen, nicht in der Hauptverhandlung verlesenen – Teile der Aussagen des Angeklagten vom 4. März 1952 und 26. September 1955 sind, wie die Urteilsgründe (S. 29, 30 UA) ergeben, nicht ihrem Wortlaut nach als Beweismittel verwertet worden. Verwertet wurde nur das, was der Angeklagte auf Vorhalt dieser Aussageteile erklärt hat (vgl. auch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 13. Februar 1957, Bl. 27 Bd. III d. A.). Der Einwand der Revision auf die §§ 254, 255, 257 StPO geht fehl, da es sich entgegen der Behauptung des ersten Verteidigers (Eingabe vom 14. März 1957) nicht um Verlesungen gehandelt hat. Vorhalte i. S. brauchen in der Niederschrift nicht erwähnt zu werden (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 4 zu § 273 StPO). Überdies hat die Strafkammer aus diesen Beweismitteln, soweit ersichtlich, keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen. Denn sie hat den Nachweis, dass die Ehebruchsbehauptung schlechthin erfunden war, trotz starken Verdachts letztlich nicht als geführt angesehen (S. 31, 32 UA).

B. Sachlichrechtliche Rügen und Erörterungen zum Schuldspruch 1. Die in der Rechtfertigungsschrift vom 22. Januar 1957 insoweit, zum Teil in Frageform, erhobenen Angriffe gehen fehl. Im Wesentlichen greift diese Revision die rechtlich nicht angreifbare Beweiswürdigung der Strafkammer vergeblich an oder setzt sich mit den Urteilsdarlegungen in Widerspruch. Das Landgericht hat, wie schon erwähnt, letztlich nicht als widerlegt angesehen, dass █████████ wenigstens früher einmal mit Frau ███████ Verkehr gehabt hatte. Dies nötigte jedoch den Tatrichter nicht dazu, daraus zu Gunsten des Angeklagten zu folgern, dass der Geschlechtsverkehr ███ während der Ehe ██████ stattgefunden habe. Die Strafkammer war vielmehr überzeugt, dass dies nicht der Fall und die eidliche Aussage ██████ bewusst falsch war (§ 261 StPO). Ihren weiteren Ausführungen (S. 4 der Revisionsbegründung vom 13. März 1957) lässt die Verteidigung das außer Acht, was sie eingangs (S. 3) selbst erkannt hatte. Die gerügten Widersprüche und Denkfehler sind nicht erkennbar. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte ██████ habe es mit seiner Wahrheitspflicht im Eherechtsstreit gerade genau genommen, ist angesichts der Feststellungen der Strafkammer unverständlich.

2. Der Tatrichter hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit und Glaubwürdigkeit █████████ einen ärztlichen Sachverständigen gehört. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht die von dem Gutachter vertretene Auffassung nicht ungeprüft übernommen (vgl. dazu BGHSt 7, 238 240; 8, 113 ff), sondern sich ihr auf Grund eigener Würdigung angeschlossen. Dies ergeben insbesondere die Ausführungen S. 36 oben UA, die von der Revision nicht berücksichtigt werden. Der Tatrichter hat bei dem Angeklagten ██████ lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als möglicherweise gegeben angesehen (S. 35, 39, 39 UA), die des § 51 Abs. 1 StGB also verneint. Die Möglichkeit des Vorhandenseins von Erinnerungslücken bei █████████ hat die Strafkammer nicht übersehen, jedoch desungeachtet seine Einlassung, zumal nach dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck und der Art seiner Darstellung für glaubwürdig gehalten (S. 35, 36 UA). Hiergegen lässt sich rechtlich nichts einwenden. Was die erste Revisionsrechtfertigung (S. 1 und 5) hierzu anführt, geht offensichtlich fehl (vgl. § 261 StPO).

3. Auch im Übrigen ergeben sich zum Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken, weder zu der Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid noch wegen versuchten Prozessbetrugs. Was letzteres anlangt, so erstrebte der Angeklagte, durch Täuschung der Richter im Ehescheidungsprozess ein für ihn günstiges Scheidungsurteil zu erreichen und sich dadurch seiner Unterhaltspflicht (§§ 58 ff EheG.) zu entziehen (S. 39 UA). Dass Frau ██████████████████████████ bedürftig war, geht schon daraus hervor, dass der Angeklagte zur Leistung von Unterhalt an sie verurteilt worden ist. Andererseits ergeben die Feststellungen der Strafkammer nicht, dass Frau ███ arbeitete, wie dies die Revision behauptet (S. 2 der ersten Revisionsbegründung). Im Übrigen stand dies der Annahme eines versuchten Betruges nicht entgegen. Der Angeklagte wollte jegliche Unterhaltsansprüche seiner Frau für den Fall der Scheidung zunichte machen. Er wusste, dass er einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall wesentlich von dem Sachverhalt in BGHSt 3, 160 ff.

C. Zum Strafausspruch Dieser kann allerdings gegenüber dem Beschwerdeführer ██ nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer erwägt im Rahmen der rechtlichen Würdigung (S. 39), zur Begründung, dass nur versuchter Betrug vorliege: „Sedoch ist nach den Entscheidungsgründen des Scheidungsurteils vom 22. 1. 1952 davon auszugehen, dass die Ehe ██ auch dann mit dem gleichen Ergebnis geschieden worden wäre, wenn der behauptete, tatsächlich nicht vorhandene Ehebruch entfiele. Mithin kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Verhalten des Angeklagten ██████ zu dem erstrebten Erfolg geführt habe.“ Dagegen führt das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung gegenüber ███ unter anderem aus: „Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der von ihm veranlasste Meineid des Angeklagten █████████ das Scheidungsurteil maßgeblich beeinflusst hat. Die Möglichkeit, dass ein ihm ███████ ungünstigerer Schuldspruch ergangen wäre, wenn diese falsche Aussage nicht geschehen wäre, ist jedenfalls wahrscheinlich“ (S. 41 UA).

Diese beiden Darlegungen sind nicht miteinander vereinbar. Die Strafzumessungserwägungen dürfen nicht zu den Schuldfeststellungen in Widerspruch stehen, wobei dahinstehen mag, ob die angeführte Schuldsprucherwägung (S. 39 UA) richtig war. Was dort zu Gunsten des Beschwerdeführers als nicht nachweisbar erachtet wurde, konnte nicht bei der Strafbemessung zu seinen Lasten verwertet werden. Zudem darf sich die Strafbemessung nicht auf bloße Wahrscheinlichkeiten stützen. Dies rügt die Revision des zweiten Verteidigers mit Recht. Die Möglichkeit, dass jene fehlerhafte Erwägung das Strafmaß beeinflusst hat, lässt sich nicht völlig ausschließen. Das Urteil ist daher im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufzuheben (vgl. auch Dallinger MDR 1957, 17). Die weitergehende Revision ist dagegen als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

JustizangestellterSauerHoepner
RotbergSeibertHübner