Aufhebung der Unterbringung nach §64 StGB wegen Verstoßes gegen §246a StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 248/99
- Datum
- 21.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB ist im Hauptverfahren gemäß §246a StPO ein Sachverständiger zu den Behandlungsaussichten zu vernehmen.
Unterbleibt die gebotene Sachverständigenvernehmung, liegt ein Verfahrensverstoß vor, der zur Aufhebung der Anordnung nach §64 StGB führt, sofern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.
Die Beweisaufnahme in einem Freibeweisverfahren kann den Verfahrensverstoß dokumentieren; sie ersetzt jedoch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Vernehmung des Sachverständigen im Hauptverfahren.
Wird eine Maßregel aufgehoben, ist die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen, während unbeanstandete Teilergebnisse des Urteils bestehen bleiben können.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. Januar 1999
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Januar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub“ zu „lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe“ verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Strafe und vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entgegen § 246a StPO kein Sachverständiger zu den Behandlungsaussichten vernommen worden ist. Der Verfahrensverstoß (vgl. BGH NStZ 1987, 219; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 246a Rdn. 1, 3, 4 m.w.N.) ist durch die im Freibeweisverfahren eingeholten Stellungnahmen der Sachverständigen Prof. Dr. L. und Dr. N. erwiesen.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit die Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet wurde (vgl. BGHSt 27, 166, 168; BGHR StPO § 246a Satz 1 Untersuchung 1). Im Übrigen kann nach den Urteilsgründen (UA 13 f., 16 f., 18 ff.) ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß jedoch ausgeschlossen werden.
| Meyer-Goßner | Kuckein | Ernemann | |||
| Maatz | Solin-Stojanovic |