Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 248/97
Datum
11.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt Verletzung materiellen Rechts. Der BGH verwirft die Revision. Er entscheidet, dass weder die erste Alternative des §213 StGB noch ein "sonst minder schwerer Fall" vorliegt; trotz verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) überwiegen gewichtige strafschärfende Umstände (brutale Tatausführung, Tatprovokation, Verschleierung, Verdeckungsabsicht).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fall des § 213 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn die Tötung unmittelbar auf einer die Tötung rechtfertigenden schweren Ehrverletzung beruht; ist die Hauptursache die Verhinderungsabsicht gegenüber einer drohenden Anzeige, fällt die Tat nicht unter diese Alternative.

2

Der "sonst minder schwere Fall" des § 213 Abs. 2 StGB ist eng auszulegen; bei der Gesamtwürdigung sind die Anforderungen hoch und mildernde Umstände gegen strafschärfende Momente abzuwägen.

3

Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann zwar mildernd bei der Wahl des Strafrahmens wirken, führt aber nicht zwangsläufig zur Annahme eines minder schweren Falles.

4

Eine besonders brutale oder qualvolle Tatausführung, die nicht ausschließlich auf dem die Verminderung der Schuldfähigkeit begründenden Zustand beruht, kann trotz verminderter Schuldfähigkeit strafschärfend berücksichtigt werden.

5

Die Tötung zur Verhinderung eigener Strafverfolgung (Verdeckungsabsicht) erhöht den Unrechtsgehalt der Tat und steht der Annahme eines minder schweren Falles entgegen; sie kann an das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erinnern.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 28. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

4 StR 248/97 vom 11. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Tolksdorf, Dr. Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt [REDACTED::<2>] Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED::<3>] als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED::<4>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. Februar 1997 wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen war es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau Susanne G. schon seit mehreren Jahren zu heftigen verbalen und auch körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Susanne G. beschimpfte den Angeklagten bei jeder Gelegenheit als „faul“, „Sonderling“, „Taugenichts“ und „asoziales Pack“, „Dummkopf“ oder „Dummdummgesicht“. Diese Verbalattacken beantwortete der jähzornig veranlagte Angeklagte mit Handgreiflichkeiten. So brach er seiner Ehefrau einmal das Nasenbein; bei anderer Gelegenheit würgte er sie in Gegenwart eines anderen und äußerte diesem gegenüber, er werde seine Ehefrau eines Tages umbringen.

Am Tattag war Susanne G. tagsüber an ihrer Arbeitsstelle, während der Angeklagte im Haus mit Reparaturarbeiten beschäftigt war, die ihm mangels geeigneten Werkzeugs jedoch nicht gelangen. Bei ihrer Rückkehr warf sie ihm vor, er sei zu faul zum Arbeiten, und beschimpfte ihn als „asoziales Pack“. Als dieser ihr daraufhin eine Ohrfeige versetzte, erklärte sie, sie werde nunmehr die Polizei anrufen. Diese schon bei früheren Auseinandersetzungen ausgesprochene Drohung versetzte den Angeklagten in große Erregung. Aus Wut und aus Angst, wegen eines drohenden Bewährungswiderrufs inhaftiert zu werden und in der Folgezeit seinen Sohn zu verlieren, fasste er den Entschluss, seine Ehefrau zu töten. Dazu nahm er einen Rolladengurt, legte ihn seiner Frau von hinten um den Hals und zog mit aller Kraft zu, bis seine Frau verstarb. Anschließend traf der Angeklagte Vorkehrungen, um einen Raubmord vorzutäuschen, wobei er den Verdacht gezielt auf einen im selben Haus wohnenden Mieter lenkte. Später gab er die Tat zu.

Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) abgelehnt und die Strafe dem nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen.

a) Ein Fall des § 213 1. Alt. StGB liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die unmittelbar vor der Tat vom Tatopfer abgegebenen ehrverletzenden Äußerungen unter Berücksichtigung aller Umstände eine schwere Beleidigung im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat sich der Angeklagte nämlich nicht aufgrund der vorangegangenen Beleidigungen, auf die er mit der Ohrfeige abschließend reagiert hatte, zur Tötung seiner Ehefrau entschlossen. Ursächlich war vielmehr deren Drohung, wegen dieser Ohrfeige Anzeige zu erstatten. Demgegenüber spielte der Zorn über die vorangegangenen Beleidigungen allenfalls eine untergeordnete Rolle. Eine solche Motivlage wird aber von der ersten Alternative des § 213 StGB nicht erfasst.

b) Ebensowenig ist – entgegen dem Revisionsvorbringen und der Auffassung des Generalbundesanwalts – rechtlich zu beanstanden, dass das Landgericht die Annahme eines „sonst minder schweren Falles“ (§ 213 2. Alt. StGB) abgelehnt hat. Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die in § 213 StGB durch den Gesetzgeber außerordentlich mild beurteilte Vernichtung menschlichen Lebens gebieten, die Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht zu niedrig anzusetzen. Bei der diesem Maßstab Rechnung tragenden Gesamtwürdigung hat das Landgericht die wesentlichen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe gegeneinander abgewogen und im Ergebnis rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall verneint.

Insbesondere hat die Strafkammer bedacht, dass der Angeklagte die Tat unter dem Eindruck jahrelanger Demütigungen im Zustand hochgradiger Affekterregung begangen hat und seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Dabei war sie sich auch bewusst, dass allein schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Bejahung eines minder schweren Falles führen kann (vgl. BGHR § 213 2. Alt. StGB Gesamtwürdigung 1).

Diesen Milderungsgründen hat sie aber gewichtige Strafschärfungsgründe gegenübergestellt, die der Annahme eines minder schweren Falles entgegenstehen. Nicht zu beanstanden sind dabei insbesondere die Überlegungen, der Angeklagte habe vorwerfbar zur Verschärfung der Situation beigetragen und seine Ehefrau durch die vorangegangene körperliche Züchtigung zur Erstattung einer Anzeige provoziert, er habe seine Ehefrau auf besonders brutale und qualvolle Weise getötet und er habe nach der Tat nicht nur seine eigene Täterschaft verschleiert, sondern den Verdacht zusätzlich auf einen unbeteiligten Dritten gelenkt.

Angesichts der ständigen Gewaltbereitschaft des Angeklagten, insbesondere gegenüber seiner Ehefrau, liegt es fern, dass die zu seinem Nachteil bewertete brutale Tatausführung ausschließlich eine unverschuldete Folge seines zur Anwendung des § 21 StGB führenden geistig-seelischen Ausnahmezustandes war, die allerdings nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfte (vgl. BGHR StGB § 213 2. Alt. Opferverhalten 2).

Der Angeklagte hat sein späteres Opfer nämlich schon bei früheren Gelegenheiten mit erheblichem Kraftaufwand gewürgt. Erklärt sich die brutale Tatausführung aber – wie demnach hier – gerade nicht entscheidend aus dem die Annahme verminderter Schuldfähigkeit begründenden Zustand des Täters, so kann dieser Umstand auch dann strafschärfend gewertet werden, wenn dem Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugutegehalten wird. Schließlich bleibt auch der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung strafrechtlich verantwortlich. Dass sein geistig-seelischer Zustand die Wahl des Strafrahmens und die Festsetzung der Strafe mildernd beeinflussen kann, ändert nichts daran, dass für eine Verwertung der Handlungsintensität Raum bleibt (BGH NStZ 1987, 321 f.; 453).

Weshalb die brutale Tatausführung trotz Vorliegens des § 21 StGB strafschärfend gewertet wird, bedurfte es unter diesen Umständen keiner besonderen Begründung; ihr Fehlen in den Urteilsgründen rechtfertigt jedenfalls nicht die Besorgnis, das Landgericht habe den Umstand, dass die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindert war, bei der Bewertung dieses Strafschärfungsgrundes nicht bedacht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1997 – 2 StR 118/97).

Zutreffend hat die Strafkammer auch das Motiv des Angeklagten, durch die Tötung seiner Frau eine gegen ihn gerichtete Strafanzeige zu verhindern, nicht für geeignet erachtet, einen minder schweren Fall zu begründen. Auch wenn der Angeklagte als Folge einer möglichen Anzeige einen Bewährungswiderruf und damit den Verlust der Beziehung zu seinem Sohn befürchtete, konnte sich dies nicht zu seinen Gunsten auswirken. Im Gegenteil reichte sein Bestreben, durch die Tötung des Opfers eine eigene Strafverfolgung zu verhindern, an das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 StGB heran und erhöhte eher den Unrechtsgehalt der Tat, als es geeignet war, eine Milderung nach § 213 StGB zu begründen.

3. Auch die sonstigen, innerhalb des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens angestellten Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Meyer-GoßnerMaatzErnemann
TolksdorfAthing

Zitiert (1)