Revision teilweise stattgegeben: Einstellung der Verurteilung wegen Unfallflucht (§142 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 24/88
- Datum
- 23.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann ein Teilverfahren gemäß §154 Abs.2 StPO eingestellt werden; die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit festgesetzten Strafe.
Wird ein Tatvorwurf eingestellt, ist das Urteil insoweit zu ändern und die Gesamtstrafe entsprechend anzupassen.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO nur dann begründet, wenn bei Nachprüfung ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision zu verwerfen.
Ein Maßregelausspruch ist gerechtfertigt, wenn das Tatgeschehen und das tatbegleitende Verhalten (z. B. Einsatz eines Kraftfahrzeugs und Herbeiführung eines Unfalls) die Gefährlichkeit des Täters und die Erforderlichkeit der Maßregel tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 28. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 24/88 in der Strafsache gegen Georg E. aus R. (Württ.), geboren am 23. Oktober 1963 in P. wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 1988 einstimmig
Tenor
soweit es die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort betrifft (§ 142 StGB), gemäß § 154 Abs. 2 StPO:
Das Verfahren wird eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 28. September 1987 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und damit die Gesamtstrafe entfällt. Der Angeklagte bleibt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Maßregelausspruch wird aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren im Fall der Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von 45 Tagessätzen und der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten zur Folge.
Es verbleibt als Einzelstrafe die für die Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Maßregelausspruch ist gerechtfertigt, weil der Angeklagte zur Begehung des Verbrechens seinem Plan entsprechend einen Pkw benutzt und auch den Unfall verursacht hat.
| Knoblich | Salger | Jahnke | |||
| Goydke | Bruning |