Revision gegen Verurteilung wegen Zuhälterei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 248/65
- Datum
- 21.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht näher ausgeführt und begründet vorgetragen wird.
Eine allgemein gehaltene Sachrüge ist unbeachtlich, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Fehler in der Feststellung objektiver oder subjektiver Tatbestandsmerkmale bestehen.
Die Strafkammer hat die objektiven und subjektiven Merkmale einer Straftat zu prüfen und kann ihre Feststellungen insoweit bestätigen, sofern keine rechtserheblichen Begründungen des Rechtsmittels vorgetragen sind.
Mögliche Beeinträchtigungen der Zurechnungsfähigkeit (z.B. durch frühere Schädel-/Gehirnverletzungen) sind nur zu erörtern, wenn aus den Akten oder durch substantiiertes Verteidigervorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. Februar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektriker Hans-Willi █████████████████, ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████ 1941 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Zuhälterei.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. ████, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Februar 1965 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die nur allgemein erhobene Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat die objektiven und die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Zuhälterei rechtsfehlerfrei festgestellt.
Das Landgericht erwähnt bei der Schilderung des Lebenslaufs den Selbstmordversuch des Angeklagten im Jahre 1960, bei dem er sich eine Gewehrkugel in die Schläfe schoss. Es stellt aber keine Folgen dieses Selbstmordversuchs, insbesondere keine Gehirnverletzung des Angeklagten fest. Dass die Strafkammer die Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mindernden Hirnschädigung übersehen haben könnte, ist angesichts der auch den Strafrichtern allgemein bekannten medizinischen Erfahrungen auf diesem Gebiet auszuschließen. Die Lebensführung, insbesondere die strafbaren Verfehlungen des Angeklagten, der von früher Jugend an im Elternhause sehr verwöhnt worden ist und sich schon vor dem Selbstmordversuch als unbeständig gezeigt hat, weichen von dem durchschnittlichen Bild eines frühkriminellen Heranwachsenden nicht ab. Für sie sind gerade die beim Angeklagten auffallenden Wesenszüge kennzeichnend, vor allem Antriebs- und Stimmungsstörungen, mangelnde Steuerung des Trieb- und Affektlebens (Versuch zur Fremdenlegion zu gehen, unstetes Leben, Neigung zu erheblichem Alkoholgenuss), mangelnde Bindungsfähigkeit (Verlassen des um ihn sehr besorgten Elternhauses), mangelndes Verantwortungsbewusstsein und Fehlen klarer Wertvorstellungen (schon mit 20 Jahren Beziehungen zu einer Lohndirne, von der er sich aushalten ließ), spielerische Einstellung zur Arbeit und Fehlen eines eigenen Lebensplans (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 182). Das Landgericht war daher nicht veranlasst, etwaige Wirkungen des Schusses in die Schläfe auf die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten im Urteil zu erörtern, zumal auch die Verteidigung sich auf solche Folgen nicht berufen hat.
Die Revision ist mithin zu verwerfen.
| Krumme | Flitner | Dr. Sanders | |||
| Willms | Mayr |