Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 248/64
- Datum
- 07.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kupplerische und ausbeuterische Zuhälterei setzen eine auf Dauer berechnete, enge persönliche Beziehung zwischen Täter und Prostituierten voraus, die eine äußere gemeinsame Teilhaberschaft am Unzuchtgewerbe erkennen lässt.
Die bloße wiederholte Beförderung einer Prostituierten zu ihrem Gewerbe begründet allein noch kein Zuhälterverhältnis; es müssen zusätzliche fördernde Handlungen oder Schutzgewährung festgestellt werden.
Im Sinn des § 181a StGB ist ein Verhalten nur dann als ‚gewöhnheitsmäßig sonst förderlich‘ anzusehen, wenn wiederholte Handlungen einen Hang zur Förderung der Unzucht erkennen lassen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB ist rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. April 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen den erwerbslosen Leo ██████ aus ███, geboren am ████ in ███████, wegen Zuhälterei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen kupplerischer Zuhälterei (§ 181a StGB) in Tateinheit mit schwerer Kuppelei (§§ 181, 180 StGB) verurteilt worden.
Seine die Verletzung sachlichen Rechts beanstandende Revision ist begründet.
1. Die Darlegungen des Landgerichts zur Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Kuppelei sind rechtsbedenkenfrei.
2. Gegen die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei bestehen aber rechtlich durchgreifende Bedenken.
Sowohl die ausbeuterische als auch die kupplerische Zuhälterei setzen, wie schon der Ausdruck „Zuhälter“ besagt, eine engere persönliche Beziehung zwischen dem Täter und der Dirne in der Weise voraus, dass der Täter bei dem unzüchtigen Gewerbe der Dirne zu ihr hält. Ein auf gewisse Dauer berechnetes, für das Wesen der Zuhälterei charakteristisches persönliches Verhältnis muss bestehen, durch das die Verbindung zu gemeinsamer seelischer oder mindestens tatsächlicher Teilhaberschaft an dem Unzuchtsgewerbe nach außen in Erscheinung tritt (BGH MDR 1955, 307 Nr. 314 mit Nachweisen; BGHSt 15, 38).
Dem angefochtenen Urteil sind bisher keine Feststellungen zu entnehmen, die das Vorhandensein eines solchen Zuhälterverhältnisses ausreichend belegen. Der Umstand allein, dass der Angeklagte seine Ehefrau während etwa sechs Wochen fast täglich jeweils am Nachmittag mit seinem Kraftwagen von der ehelichen Wohnung in die Essener Innenstadt brachte in Kenntnis davon, dass sie dort in der sogenannten Strichgegend der Gewerbsunzucht nachgehen werde, und dass er sie vereinbarungsgemäß gegen Mitternacht wieder in die eheliche Wohnung mitnahm, lässt noch nicht genügend erkennen, dass der Angeklagte zum Unzuchtsgewerbe seiner Ehefrau gehalten hatte und dass sie sich sozusagen an ihn anlehnte. Denn es ist auch nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte seiner Ehefrau bei ihrem Unzuchtsgewerbe Schutz gewährt hätte und dass somit die häufigste Erscheinungsform der zuhälterischen Kuppelei vorläge. Vielmehr ergibt das Urteil, dass sich der Angeklagte, nachdem er seinen Wagen in der Innenstadt abgestellt hatte, von seiner Ehefrau trennte und dann Gaststätten aufsuchte, „in denen gegen Geld gespielt wird“. Nur dann würde nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ein strafbares Förderlichsein des Angeklagten im Sinne des § 181a Abs. 1 StGB vorliegen, wenn seinem Verhalten ein durch wiederholte Begehung erzeugter Hang zur Förderung der Unzucht seiner Ehefrau zugrunde gelegen hätte. Darüber wird sich das Landgericht noch aussprechen müssen. Denn erst dann liegen Umstände vor, die es rechtfertigen, auf ein Zuhälterverhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu schließen, weil das Gesamtverhalten des Angeklagten dann als dem unzüchtigen Gewerbe seiner Ehefrau „gewohnheitsmäßig sonst förderlich“ (§ 181a StGB) anzusehen wäre.
3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42m StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand.
| Jagusch | Krumme | Spiegel | |||
| Flitner | Bortzler |