Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Strafaussprech wegen unterlassener Prüfung von Mitverschulden nach Autobahnunfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 248/63
Datum
19.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung infolge eines abrupten Bremsmanövers auf der Autobahn verurteilt. Der BGH bestätigt die Schuldfeststellung, bemängelt jedoch, dass das Landgericht ein etwaiges Mitverschulden oder eine Mitverursachung durch andere Fahrzeugführer nicht geprüft hat. Mangels diesbezüglicher Feststellungen hob der Senat die Strafaussprech auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Sonstige Revisionsangriffe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein plötzlicher, unerklärter Bremsvorgang auf freier Fahrbahn kann bei entsprechender Beweiswürdigung als verkehrswidriges und fahrlässiges Verhalten gewertet werden und zur Verurteilung führen.

2

Widersprüche in begrifflicher Schilderung (z. B. ‚gut‘ vs. ‚ziemlich gut‘ Sicht) beeinträchtigen die Überzeugungsbildung nicht, wenn der übrige Urteilsinhalt die Schuld hinreichend begründet.

3

Hat das Tatgeschehen Anhaltspunkte dafür, dass Dritte am Unfall mitgewirkt oder zur Mitverursachung beigetragen haben könnten, hat das Tatgericht die Frage eines Mitverschuldens oder einer Mitverursachung ausdrücklich zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung, ist die Strafaussprech aufzuheben.

4

Ein in der Sitzungsniederschrift vermerkter Verzicht auf Rechtsmittel begründet nicht automatisch Beweiskraft; das Vorliegen eines wirksamen Verzichts ist gegebenenfalls freibeweislich zu klären.

Vorinstanzen

Landgericht ██, 19. Oktober 1962

Rubrum

in der Strafsache gegen den Maler und Anstreicher Edwin ███ geboren am █████ in ███ wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts ██ vom 19. Oktober 1962 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte Schildmann ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am 6. November 1961 befuhr der Angeklagte ███ mit einem Ferngüterkraftwagen die Autobahn in Bottrop in Richtung Düsseldorf. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 80 bis 90 km/h. Hinter ihm fuhr ███ mit seinem Personenkraftwagen. Diesem folgte der rechtskräftig freigesprochene Mitangeklagte ██████ mit seinem Lastzug. Da auf diesem Autobahnabschnitt Gegenverkehr herrschte und der Angeklagte sehr langsam fuhr, blinkte ███ einige Male mit seinen Scheinwerfern auf, um den Angeklagten zu veranlassen, etwas schneller zu fahren. Plötzlich bremste der Angeklagte sein Fahrzeug „ohne jeden erkennbaren Grund“ scharf ab. Um nicht auf den Wagen des Angeklagten aufzufahren, tat ███ mit seinem Personenkraftwagen das gleiche. Um nicht auf den Wagen des ███ aufzufahren, führte ██████ eine Notbremsung durch. Da hierdurch die Räder des Motorwagens blockierten, schob der Anhänger, bei dem die Bremswirkung erst eine Sekunde später eintrat, den Motorwagen nach links quer auf die Gegenfahrbahn. Als Folge hiervon berührte die Vorderfront des Lastzugs das Heck des Wagens ████████. Der Fuhrunternehmer ███, der mit seinem Lastzug entgegenkam, konnte trotz scharfen Bremsens und Ausweichens nach links einen Zusammenstoß mit dem Motorwagen des ███ nicht vermeiden. Durch die Wucht des Anpralls wurde der Aufbau des Lastkraftwagens abgerissen und fiel nach rechts auf die Fahrbahn. Der Beifahrer, der Sohn des █████, war vorher nach rechts auf die Fahrbahn geschleudert worden. Er wurde von dem Aufbau getroffen und tödlich verletzt. Dem Fahrer █████ wurde der kleine Finger der linken Hand abgequetscht. Beide Lastzüge wurden schwer beschädigt.

Zur Tatzeit war es dunkel, die Sicht an der Unfallstelle war „normal“.

███ hat behauptet, er habe von dem Unfall nichts bemerkt. Er könne sich auch nicht darauf besinnen, ob er gebremst habe. Er wisse nur noch, dass am Unfallabend dichter Nebel geschneit habe und er plötzlich von einem Fahrer angehalten worden sei, der ihm gesagt habe, er sei an einem Unfall beteiligt gewesen.

Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass Schildmann den Unfall verschuldet hat. Dadurch, dass der Angeklagte „ohne jeden ersichtlichen Grund und ohne jedwedes Hindernis auf der Fahrbahn“ plötzlich so scharf gebremst habe, sei es zu den nachfolgenden Zusammenstößen gekommen. Seine Einlassung, es sei sehr neblig gewesen, hat das Landgericht nicht geglaubt. Es führt aus: Die Sicht an der Unfallstelle sei „ziemlich gut“ gewesen. Wenn er daher „bei guter Sicht“ und freier Bahn plötzlich und ohne Grund auf der Autobahn so scharf abgebremst habe, so könne es nur geschehen sein, weil er entweder übermüdet und unaufmerksam gefahren oder kurz eingeschlafen sei und erschreckt gebremst habe, in der Meinung, irgendetwas auf der Autobahn gesehen zu haben, oder weil er sich über die Blinkzeichen des ███ geärgert und ihm deshalb einen Denkzettel habe geben wollen. In beiden Fällen habe er sich schuldhaft verhalten.

Er hätte mit rechnen müssen, dass bei plötzlicher, scharfer Abbremsung hinter ihm ein Unfall auf der Autobahn entstehen könne.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann nur zum Strafaussprach Erfolg haben.

1. Die Revision ist zulässig. Zwar enthält die Verhandlungsniederschrift vom 19. Oktober 1962 den Vermerk, Angeklagter ███ und die Staatsanwaltschaft (beztiglich ███████████████) auf Rechtsmittel verzichtet. Der Angeklagte behauptet jedoch, er habe eine solche Erklärung nicht abgegeben. Da der Vermerk über einen Rechtsmittelverzicht nicht an der Beweiskraft des § 274 StPO teilnimmt, war die Frage, ob die Verfahrensbeteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben, im Wege des Freibeweises aufzuklären. Da der Vorsitzende, einige der mitwirkenden Richter und Schöffen, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten sich an eine solche Erklärung nicht erinnern konnten, ist dieser Beweis für das Revisionsgericht nicht erbracht.

2. Zu Unrecht macht die Revision geltend, mit den Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe „ohne jeden erkennbaren Grund“ oder ohne „ersichtlichen Grund“ gebremst, sei in Wirklichkeit nichts Eindeutiges gesagt, insbesondere sei nicht festgestellt, wer etwa vor ihm gefahren sei und welchen Abstand das etwa ihm vorausfahrende Fahrzeug gehabt habe.

Es ist zwar zutreffend, dass die von der Revision beanstandeten Wendungen, für sich allein betrachtet, keine eindeutige Überzeugung des Landgerichts zum Ausdruck bringen, ob etwa ein bestimmtes Hindernis oder ein sonstiger Umstand den Angeklagten zum Bremsen veranlasst hat. Der übrige Urteilsinhalt lässt aber keinen Zweifel daran aufkommen, dass das Landgericht von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt war. Da das Landgericht ausführt, die Sicht sei „gut“ oder „ziemlich gut“ gewesen, die Bahn vor ███ frei und „leer“ gewesen, stellt es mit hinreichender Begründung fest, dass ein Grund für das plötzliche Bremsen tatsächlich nicht vorhanden gewesen ist. Mithin hat der Angeklagte verkehrswidrig gehandelt, da er, ohne durch die Verkehrslage hierzu genötigt worden zu sein, plötzlich seine Bremswirkung auf den nachfolgenden Verkehr gestremmt hat.

Auch die Unstimmigkeit, dass es im Urteil einmal heißt, die Sicht sei „gut“, an anderer Stelle, sie sei „ziemlich gut“ gewesen, berührt die Schlussfolgerungen des Landgerichts im Ergebnis nicht. Die Strafkammer hat den Zeugen ██, der mit seinem Personenwagen unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Angeklagten fuhr, geglaubt, dass er jedenfalls erkennen konnte, dass die Fahrbahn vor ███ frei war.

Durch das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten wurde den Urteilsfeststellungen zufolge der Unfall herbeigeführt.

Gegen den Schuldspruch ergeben sich mithin keine rechtlichen Bedenken.

3. Das Landgericht hat die Frage eines etwaigen Mitverschuldens und ebenso einer etwaigen Mitverursachung des Lastzugfahrers ██████ im Zusammenhang mit den Schuldfeststellungen zu Lasten des Angeklagten nicht geprüft. Es hat festgestellt, dass bei einer Notbremsung „durch die direkte Beaufschlagung der Bremsen“ nur beim Triebwagen des Lastzuges eine Vollbremsung sofort eintritt, während der Anhänger „durch Verzögerungen mit einer Bremsung“ erst etwa 1 Sekunde später anhält. Diese Tatsache hat es ██ ██ jedoch nicht zum Vorwurf gemacht, weil ihm nicht nachzuweisen ist, dass er diese technische Besonderheit bei der Notbremsung gekannt habe oder hätte erkennen müssen (UA 6) und ihn daher mangels Beweises freigesprochen. Wenn auch gegen ██████ hiernach kein Vorwurf erhoben worden ist, weil insoweit keine sicheren Schuldfeststellungen getroffen werden konnten, so musste doch zugunsten des Angeklagten eine Mitschuld am Unfall oder wenigstens die Mitverursachung berücksichtigt werden (vgl. VRS 16, 206; 19, 126). Ferner hat sich das Landgericht mit der Einlassung des Mitangeklagten ██████, er habe genügend Abstand gehalten, nicht näher auseinandergesetzt. Konnten hierüber keine sicheren Feststellungen getroffen werden, so galten die gleichen Grundsätze wie hinsichtlich der nicht widerlegten Unkenntnis dieses Angeklagten von der Bremswirkung. Das Urteil musste daher im Strafaussprach aufgehoben werden.

FlitnerKrummeBörtzler
Lang-HinrichsenSanders