Revision verworfen: Sicherungsverwahrung bei gefährlichem Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 248/61
- Datum
- 28.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung ist das Gericht nicht verpflichtet, jede denkbare Ersatzmaßnahme einzeln eingehend zu erörtern; es genügen hinreichende Feststellungen, aus denen sich die Notwendigkeit der Maßregel im Gesamturteil ergibt.
Die Versagung mildernder Umstände ist gerechtfertigt, wenn das Gericht aus dem Verhalten des Angeklagten dessen fehlende Einsicht und eine rechtsfeindliche Einstellung überzeugend darlegt.
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB kann die Verhängung einer milderen Freiheitsstrafe oder eines bloßen Strafvorbehalts ausschließen.
Zur Begründung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB genügen knappe Ausführungen, sofern sie in Verbindung mit anderen Urteilsgründen die Überzeugung tragen, dass bei Freilassung eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2. Dezember 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen ███████ ██ ███ [REDACTED], geboren am ██ ████, zur Zeit in █████████████████, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Martin Bundesrichter
Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter
Dr. Flitner Bundesrichter
Mai Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 2. Dezember 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 3. Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten muss ohne Erfolg bleiben.
1. Der Beschwerdeführer rügt im Besonderen nur, den Gründen des angefochtenen Urteils sei nicht zu entnehmen, dass das Landgericht „eingehend“ geprüft habe, ob andere Maßnahmen, insbesondere eine Überwachung des Angeklagten durch die Polizei, den Schutz der Allgemeinheit sicherstellen und deshalb die Anordnung der Sicherungsverwahrung entbehrlich machen könnten.
Richtig ist, dass sich die Strafkammer insoweit auf die Bemerkung beschränkt hat, andere Maßnahmen als die Sicherungsverwahrung versprächen keinen ausreichenden Schutz (S. 20 UA). Das lässt indes nicht den Schluss zu, das Landgericht habe die Frage der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung mangelhaft geprüft oder ohne hinreichende Gründe bejaht. Zu einer Erörterung der einzelnen, etwa in Betracht kommenden Ersatzmaßnahmen war es nicht verpflichtet.
2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im Übrigen lässt keinen seinen Bestand gefährdenden Rechtsfehler erkennen.
Mit der Wendung, das Landgericht billige dem Angeklagten keine mildernden Umstände zu, dieser habe sich nicht einmal in der Hauptverhandlung zu einem Geständnis entschließen können (S. 19 UA), sollen ersichtlich die mangelnde Einsicht des Angeklagten in das Verwerfliche seines Tuns – und damit dessen rechtsfeindliche Einstellung – hervorgehoben werden. Sie rechtfertigen die Versagung mildernder Umstände. Im Übrigen war der Ausspruch einer Gefängnisstrafe, wie er beim Vorliegen mildernder Umstände in Betracht kommt (§ 243 Abs. 2 StGB), schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach § 20a Abs. 1 StGB – rechtsfehlerfrei – als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wurde.
Die Darlegungen zu § 42e StGB sind knapp. Sie lassen jedoch im Zusammenhang mit anderen Urteilsstellen noch ausreichend die Überzeugung der Strafkammer erkennen, der Angeklagte werde auch nach der Verbüßung der jetzt gegen ihn erkannten hohen Zuchthausstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten ablassen, falls er auf freien Fuß gesetzt werde. Auf S. 19 UA führt das Landgericht bei der Erörterung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher aus, bei der Einstellung des Angeklagten bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung seiner schweren Straftaten „bei Freilassung“.
Auf S. 12 UA weist das Landgericht darauf hin, dass dem Angeklagten schon im Urteil des Landgerichts Essen vom 13. April 1956 bei einem Rückfall die Sicherungsverwahrung angedroht worden sei.
| Rothberg | Lang-Hinrichsen | Mai | |||
| Martin | Flitner |