Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterlassene Prüfung von Bewusstseinsstörung (§51 StGB) führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 248/57
Datum
03.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Schwurgericht nicht geprüft und keinen Sachverständigen hinzugezogen hat, ob bei dem Angeklagten eine Bewusstseinsstörung (§51 StGB) oder eine erheblich verminderte Einsichts-/Hemmschwäche vorgelegen haben könnte. Wegen dieses Aufklärungsmangels wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Voraussetzung für die Anwendung von §51 StGB ist eine Bewusstseinsstörung, bei der Selbstbewusstsein oder das Bewusstsein der Außenwelt oder deren Verhältnis so getrübt oder ausgeschaltet sind, dass die selbstverantwortliche Willensbestimmung gestört ist.

2

Eine besonders schwere Zornesaufwallung kann eine solche Bewusstseinsstörung (Affektsturm) bewirken, wenn sie den steuernden Verstand überrennt und entzogene Steuerung naturnotwendig unbeherrscht lässt.

3

Hat die Trübung des Bewusstseins die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert, hat der Tatrichter zu prüfen, ob eine Milderung der Strafe nach §51 Abs.2 in Betracht kommt (ggf. in Verbindung mit §44 StGB).

4

Bestehen Anhaltspunkte für eine mögliche Bewusstseinsstörung hat das Tatgericht, bevor es das Schuld- und Strafmaß endgültig beurteilt, gegebenenfalls ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten einzuholen; unterbliebene Prüfung begründet Aufhebungs- und Zurückverweisungsgrund.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bochum, 3. November 1956

Rubrum

4 StR 248/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Walter Sch███ aus ███, geboren am ███ ███ ██ in ██████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, [REDACTED::] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 3. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zum Nachteil des Handelsvertreters Fritz ████, die zu dessen Tod führte, nach §§ 223, 226 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Getötete war vom 3. Mai bis zum 15. November 1954 Untermieter des Angeklagten und seiner Ehefrau gewesen und hatte mit der Zeit wie ein Familienmitglied an dem gesamten häuslichen Leben teilgenommen. Auch nach seinem Auszug änderte sich an diesem persönlichen Verhältnis nichts; er verkehrte noch wie zuvor täglich mit den Eheleuten Sch[REDACTED], erhielt von ihnen Verpflegung und schlief mittags auf der Couch in ihrem Wohnzimmer.

Am Nachmittag des 18. Dezember 1954 hatte ████, der angetrunken war, in einer Gastwirtschaft einen Streit mit einem anderen Handelsvertreter gehabt, bei dem er einen Faustschlag auf die Oberlippe erhielt. Danach begab er sich zum Angeklagten und dessen Ehefrau und blieb in der Zeit von 19.30 Uhr bis gegen Mitternacht mit ihnen zusammen, wobei ihn die Eheleute ███████ zweimal in seine Wohnung begleiteten und schließlich auch dort zurückließen. Dabei kam es mehrfach zu erregten Wortwechseln zwischen ihnen und ████. Nachdem er sie in dieser Nacht gegen 0.50 Uhr schon einmal durch Läuten an der Haustür, den Ruf: "Wacht doch auf, ihr Feiglinge!", und Klopfen an dem Fenster vergeblich um Einlass gebeten und sich dann erneut betrunken und herumgestritten hatte, erschien er gegen 1.20 Uhr wiederum Einlass fordernd vor dem Hause und schlug eine Fensterscheibe der Haustür ein. Der hiervon erwachte Angeklagte erkannte hinter der zunächst noch nicht geöffneten Haustür den ████ und drohte ihm, dass dies Hausfriedensbruch sei. Als jener sich nicht entfernte, holte der Angeklagte sogleich aus dem Keller einen 30–40 cm langen Besen ohne Stiel, dessen Borsten schon stark abgenutzt waren. Als er dann die Tür-

ufen, blieb Offnete, stand ████ an der untersten der beiden Stufen, die vom Zugangsweg zur Haustür führten. Ohne ein Wort schlug der Angeklagte mit dem Besen, den er mit beiden Händen in voller Wucht von oben auf den Kopf des ████ umfassend, ein, der in diesem Augenblick noch einen Hut trug. Der Geschlagene rief: "Walter, ich will ja nichts von Dir, ich will ja nur Deine Frau sprechen" und ging, ohne sich zu wehren, einige Schritte zurück, und kam mit diesen Worten wieder auf die Haustür zu. Jetzt stürzte sich der Angeklagte mit den Worten: "Geh weg, oder ich schlage Dich auf der Stelle tot!" auf ████ und drückte ihn wobei beide neben der Haustür auf den Rasen fielen. zur Seite. Der Angeklagte erhob sich aber schnell und schlug erneut mit dem Besen auf den noch am Boden Liegenden ein. Dabei sagte er: "Hast Du jetzt genug, ich schlage Dich sonst auf der Stelle tot!" Dann kehrte er ins Haus zurück, verschloss die Haustür und legte sich schlafen, ohne sich weiter um █████████ zu kümmern. Durch seine Schläge hatte er das Schädeldach des ██ ███ gesprengt und ein darunter liegendes Blutgefäß ██████████. Die dadurch verursachte Blutung hat zu einer zentralen Lähmung und zum Tode geführt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Revision hält unter Anführung der Entscheidung BGHSt 3, 197 die tatrichterliche Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts für verletzt, weil das Schwurgericht keinen Sachverständigen darüber gehört hat, ob dem zu heftigem Zorn herausgeforderten Angeklagten in seiner unverschuldeten Aufwallung überhaupt möglich war, nach besserer Einsicht zu handeln, oder ob nicht wenigstens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei ihm vorlagen. Diese Rüge ist berechtigt.

Eine Bewusstseinsstörung i. S. des § 51 StGB liegt vor, wenn das Selbstbewusstsein des Täters oder sein Bewusstsein der Außenwelt oder die Beziehung beider zueinander getrübt oder teilweise ausgeschaltet und damit seine selbstverantwortliche Willensbestimmung gestört ist (Mezger, LK Anm. 5 zu § 51 StGB; Oehler, GoldtA 1956, 1 ff., bes. S. 5; RGSt 63, 46 [47]). Sie kann auch durch eine besonders schwere Zornaufwallung, durch die plötzliche Entladung einer lange aufgestauten Erbitterung verursacht werden, wobei der unerwartet entfesselte "Antrieb aus der Tiefenschicht" den steuernden Verstand überrennt. Dieser sogenannte "Affektsturm" ist so stark, dass er durch Gegenvorstellungen überhaupt nicht mehr abgewendet oder gezügelt werden kann, also naturnotwendig unbeherrscht bleibt. Dann ist § 51 Abs. 1 StGB anzuwenden. Hat die Trübung des Bewusstseins (eine der sog. "biologischen" Voraussetzungen beider Absätze des § 51 StGB) die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit des Täters bei Anwendung eines strengen Maßstabes erheblich vermindert, so hat der Tatrichter zu prüfen, ob eine Milderung der Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB angemessen ist (vgl. Mezger, LK Anm. 5, bes. 5 c zu § 51 StGB; OGHSt 3, 19 und 80; BGHSt 3, 194; 6, 329; RGSt 52, 5).

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Schwurgericht die Möglichkeit einer Bewusstseinsstörung erwogen hat. Dazu bestand aber Veranlassung, weil die Tat nach den Feststellungen, mit denen das Vorliegen mildernder Umstände bejaht wird, erfahrungsgemäß persönlichkeitsfremd, "unbedacht", "impulsiv", "aus der Situation des Augenblicks heraus" und "aus jähem Zorn über die nächtliche Ruhestörung" entstanden ist (UA 15).

Die Vorgeschichte dieser Jähzornstat spricht schon jetzt in gewissem Maße für das Bestehen langer aufgestauter Spannungen zwischen den beiden Männern. Das alles musste den Tatrichter zu dem Versuch veranlassen, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die nach den bisherigen Feststellungen bei diesem Angeklagten auffällige Heftigkeit und Gewalt seiner tatsächlichen Antwort auf die nächtliche Ruhestörung eines vertrauten nahen Bekannten psychologisch zu entschlüsseln und so die Mögllichkeit einer zeitweiligen völligen oder teilweisen Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten auszuschließen.

Da diese Prüfung unterblieben ist, muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

KrummeSauerHoepner
RotbergFlitner