Revision wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen; Zurückverweisung (Sittlichkeitsdelikte)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 248/51
- Datum
- 24.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO bedarf einer konkreten, den gesetzlichen Ablehnungsgrund erkennen lassenden Begründung; eine bloße Bezugnahme auf die Norm genügt nicht.
Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache verspätet vorgebracht worden ist (§ 246 Abs. 1 StPO).
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung der Unwahrscheinlichkeit oder des Bestreitens der behaupteten Tatsache kann eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung darstellen, wenn dadurch die Beweisaufnahme ersetzt wird.
Ist ein Beweisantrag unklar oder zu unbestimmt, hat das Gericht im Rahmen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) auf eine Klarstellung hinzuwirken, bevor es ihn verwirft.
Bei § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die Vollendung voraus, dass die gewaltsame Überwindung eines als ernstlich erkannten Widerstands der Vornahme der unzüchtigen Handlung vorausgeht; bleibt es bei Handlungen vor der Widerstandsbrechung, kommt nur Versuch in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann und ████████████████ Borislaw aus ████, geboren ███████ 1914 in [REDACTED], wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. Januar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Vortehensrüge, mit der die Behandlung der drei Beweisanträge beanstandet wird, kann der Erfolg nicht versagt werden.
Für die abgelehnten Beweisanträge gilt zunächst allgemein folgendes:
Das Sitzungsprotokoll enthält zwar keinen besonderen Vermerk, dass die schriftlichen Beweisanträge (Bl. 21/R dA), wie es erforderlich ist (RGSt 58, 301; 68, 89), zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Dass die Beweisanträge in der Hauptverhandlung gestellt worden sind, ergibt sich jedoch aus der Tatsache, dass ihre Ablehnung im Sitzungsprotokoll vom 20. Januar 1951 vermerkt ist (Bl. 26 Mitte dA).
Die Beweisanträge würden in der Fassung, die ihnen der Verteidiger im Schriftsatz vom 16. Januar 1951 gegeben hat, allerdings als Beweisermittlungsanträge zu werten sein. Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen, die bei der Auslegung der Beweisanträge zu berücksichtigen sind (RGSt 63, 408 ff., bes. 412), dass der Verteidiger sein Vorbringen in der Hauptverhandlung ergänzt und mündlich ausreichend bestimmte Tatsachen unter Beweis gestellt hat. Überdies hätte vom Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) auf die Klarstellung der Anträge hingewirkt werden müssen, falls die unter Beweis gestellten Tatsachen zu unbestimmt waren.
Die Beweisanträge sind ohne nähere Begründung in der Hauptverhandlung „gemäß § 244 Abs. 3 StPO“ abgelehnt worden. Diese allgemeine Wendung entspricht im Hinblick auf die wesensverschiedenen Ablehnungsgründe, die im § 244 Abs. 3 StPO vorgesehen sind, nicht den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung gestellt werden müssen. Für den Verteidiger und den Angeklagten war nicht erkennbar, aus welchem Grunde die Anträge abgelehnt wurden. Es lässt sich demgemäß nicht ausschließen, dass es aus diesen Gründen unmöglich wurde, die weitere Verteidigung der entstandenen verfahrensrechtlichen Lage anzupassen (vgl. RGSt 58, 80; RG JW 1934, 2476; RG HRR 1935 Nr. 1381; 1939 Nr. 216).
Im besonderen hat für die Behandlung der einzelnen Beweisanträge folgendes zu gelten:
Der Zeuge K. sollte, wie sich aus dem schriftlichen Beweisantrag vom 16. Januar 1951 in Verbindung mit den Urteilsgründen ergibt, darüber vernommen werden, dass die Hannelore L. auch mit C. ein Verhältnis unterhalten hat und dass hierbei die Anregung („Initiative“) von ihr ausgegangen ist.
Die Begründung, die für die Ablehnung dieses Beweisantrags im Urteil gegeben worden ist, begegnet durchweg rechtlichen Bedenken. Der Hinweis darauf, dass diese Behauptung „erst jetzt vorgebracht“ sei, enthält einen Verstoß gegen § 246 Abs. 1 StPO, wonach eine Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei. Die weitere Erwägung, dass das Verhältnis zu K. „von der L. bestritten und sehr unwahrscheinlich“ sei, stellt sich als unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses dar. Sodann ist auch die Feststellung, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung „ohne Bedeutung“, insofern zu beanstanden, als die Strafkammer im Gegensatz hierzu in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt hat, Hannelore L. habe in der Hauptverhandlung keineswegs den Eindruck eines verkommenen jungen Mädchens hinterlassen, vielmehr habe der Angeklagte sich „systematisch“ als Liebhaber gezeigt und veranlasst, dass das Mädchen nicht mehr ein seinem Alter entsprechendes zurückhaltendes Wesen gezeigt habe, worauf er sich deshalb nicht zu seiner Entlastung berufen könne. Bedenken begegnet schließlich auch der Hinweis der Strafkammer, selbst wenn Hannelore L. einem Arbeitskollegen in geschlechtlichen Dingen entgegengekommen sei, so widerlege das nicht, dass sie sich ihrem Dienstherrn in dieser Hinsicht zunächst widersetzt habe; dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Feststellung des Landgerichts der Angeklagte und das Mädchen bereits vor dem Vorgang vom Oktober 1949 „Sympathie füreinander“ empfunden und „engeren Anschluss aneinander“ gewonnen hatten, ferner, dass nach der Unterstellung des Landgerichts die Hannelore L. kokett, in den Angeklagten verliebt und deshalb gern in dessen Nähe war, und schließlich, dass sogar der Vorfall vom Oktober 1949 nicht zu einer Entfremdung zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen führte, dass vielmehr die Hannelore L. dann unabhängig von dem Lehrverhältnis die Aufrechterhaltung des Liebesverhältnisses mit dem Angeklagten wünschte und sogar noch drei Tage vor der Hauptverhandlung mit ihm geschlechtlich verkehrte.
Es ist der Revision auch darin beizutreten, dass dieser Beweisantrag gerade aus dem von der Strafkammer hervorgehobenen Grunde, die Hannelore L. habe das Verhältnis zu K. und ihre „Initiative“ hierbei bestritten, nicht abgelehnt werden durfte, weil die Glaubwürdigkeit dieser Belastungszeugin allgemein, auch in anderen Punkten, namentlich bezüglich der von ihr bekundeten Gewaltanwendung, hätte erschüttert werden können, wenn der benannte Zeuge K. die unter Beweis gestellten Tatsachen entgegen der beschworenen Aussage (Bl. 26 unten dA) der Hannelore glaubhaft bestätigt haben würde.
Der auf Vernehmung der Zeugen M. und E. gerichtete Antrag zielte darauf ab, zu beweisen, dass die Hannelore L. „hinter dem Angeklagten hergewesen ist“. Auch hier ist die Begründung, mit der die Ablehnung des Beweisantrags erfolgt ist, bedenklich. Das Landgericht bezeichnet ein solches Verhalten des Mädchens als bedeutungslos für die Frage, wie es sich beim Alleinsein mit dem Angeklagten verhielt. Nach der Lebenserfahrung liegt es immerhin nahe, dass ein Mädchen, das vor den Augen Dritter nachdrücklich den Umgang mit einem bestimmten Mann sucht, auch beim Alleinsein mit ihm keine besondere Zurückhaltung an den Tag legt. Auch dieser Beweisantrag durfte, was den äußeren und inneren Tatbestand des Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB anlangt, nicht wegen Unbedeutsamkeit der Beweistatsache abgelehnt werden.
Die weitere im Schriftsatz vom 16. Januar 1951 unter Beweis gestellte Tatsache, „dass die Zeugin L. in den letzten Tagen erklärt hat (als Nutte)“, ist unklar. Auch aus den Urteilsgründen ist insoweit - Näheres nicht ersichtlich. Das Gericht hätte nach Lage des Falles insoweit auf Klarstellung des Beweisantrags hinwirken müssen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Frau Lilo C. sollte bekunden, dass die Anzeige gegen den Angeklagten wegen seiner Annäherung an Frau L. sowohl von Hannelore L. als auch von dem aus Eifersucht erstattet worden Angestellten ist. Das Landgericht hat diese unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt, jedoch nur mit der Einschränkung, dass die Anzeigenerstattung „auch“ aus Eifersucht erfolgt sei. Gegen diese Abweichung von dem Wortlaut des Beweisantrags bestehen Bedenken. Der Verteidiger wollte ersichtlich den Beweis führen, dass die Anzeige nur aus Eifersucht und der Wahrheit zuwider erstattet worden ist.
Das Landgericht wird den Sachverhalt eingehender als bisher aufzuklären haben. Es erscheint nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Vernehmung der weiteren Zeugen besonders von Einfluss auf die Stellungnahme zu der Frage sein wird, ob die Belastung des Mädchens zutrifft, der Angeklagte habe mit Gewalt unzüchtige Handlungen an ihm vorgenommen. Dass das Urteil auf der verfahrensrechtlich fehlerhaften Behandlung der Beweisanträge beruht, lässt sich hiernach nicht ausschließen.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat folgendes ergeben:
Die Verneinung des Tatbestands der Notzucht ist rechtlich einwandfrei begründet.
Die Anwendung des § 174 Abs. 1 Ziff. 1 StGB auf den Vorgang vom Oktober 1949 lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Begründung dagegen, mit der die Strafkammer davon abgesehen hat, den von Ende 1949 bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses fortgesetzt vollzogenen Geschlechtsverkehr in die Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 174 Abs. 1 Ziff. 1 StGB einzubeziehen, ist rechtlich zu beanstanden. Auch bei freiwilliger Hingabe einer minderjährigen Gewaltunterworfenen liegt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs regelmäßig „Missbrauch“ zur Unzucht im Sinne dieser Strafvorschrift vor (RG DR 1944, 902, 3; vgl. BGHSt 1, 122; BGHSt 1, 71). Die von der Strafkammer unterstellte Tatsache, dass Hannelore L. von Ende 1949 an „unabhängig von ihrem Lehrverhältnis“ die Aufrechterhaltung des Liebesverhältnisses gewünscht habe, ist angesichts des damaligen Alters des Mädchens nicht ohne weiteres geeignet, die Nichtanwendung des § 174 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu rechtfertigen.
Soweit die Strafkammer in dem Vorgang vom Oktober 1949 ein Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB gefunden hat, vermitteln die getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine volle Klarheit, ob dem Angeklagten ein vollendetes oder nur ein versuchtes Verbrechen zur Last fällt. Der vollendete Tatbestand kann nur dann angenommen werden, wenn der Angeklagte unter gewaltsamer Überwindung eines von ihm als ernstlich erkannten Widerstandes dazu gelangt ist, eine unzüchtige Handlung an dem Mädchen vorzunehmen. Die bisherigen Feststellungen lassen insbesondere Raum für die Annahme, dass der Angeklagte der Hannelore L. zunächst überraschend an die Brust und unter die Röcke fasste, dass dann der Widerstand des Mädchens einsetzte, dass der Angeklagte diesen zu brechen suchte und hierbei die Bluse zerriss, und dass es infolge der erfolgreichen Abwehr des Mädchens zu keiner weiteren unzüchtigen Berührung kam. In einem solchen Sachverhalt würde kein vollendetes Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB gefunden werden können, da die Brechung des Widerstands der Vornahme der unzüchtigen Handlung vorhergegangen sein muss. Es ist insbesondere nicht klargestellt, in welchem Abschnitt des Gesamtgeschehens der Angeklagte die Bluse des Mädchens zerrissen hat. Die bestehenden Zweifel werden auch durch die formelhafte Feststellung bei der rechtlichen Würdigung nicht behoben; sie werden vielmehr dadurch verstärkt, dass der Angeklagte nach einer in den Strafzumessungsgründen getroffenen Feststellung von dem sich wehrenden Mädchen „alsbald“ wieder abgelassen hat.
Aus diesen Gründen konnte das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
In der neuen Hauptverhandlung wird nach Lage des Falls vor allem die Frage, ob der Angeklagte die Ernstlichkeit des Widerstands erkannt oder wenigstens mit ihr gerechnet und sie in seinen Willen aufgenommen hat, besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen. Hierbei wird Gelegenheit bestehen, alle in den Revisionsschriften dargelegten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Mit der neuen Hauptverhandlung ist auch darauf hinzuweisen, dass dann, wenn etwa wiederum lediglich Verurteilung wegen einer einzigen Einzelhandlung erfolgt, Freisprechung im Übrigen und entsprechende Übernahme der weiteren Kosten auf die Staatskasse zu erfolgen hat, da dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss (Bl. 13 dA) ein fortgesetztes Verbrechen zur Last gelegt worden ist.
Dr. Herchner ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Mitunterzeichnung verhindert.
| Bundesrichter Krumme | Glanzmann | Dr. Jagusch | |||
| Dr. Herchner | Dr. Augustin |