Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Anwendung älterer §250 StGB nicht nachteilig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 246/99
- Datum
- 15.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Anwendung einer älteren, im Ergebnis milderen Fassung einer Strafvorschrift begründet keinen Revisionsgrund, soweit dadurch kein Nachteil für den Angeklagten entsteht.
Bei der Beurteilung der Revisionsrechtfertigung ist entscheidend, ob behauptete Rechtsfehler zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten geführt haben.
Bei Verwerfung der Revision kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4. Dezember 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist hier nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer auf die Anfang Mai 1998 begangene Tat rechtsfehlerhaft § 250 StGB in der alten und nicht in der seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes angewandt hat. Das Landgericht ist von einem minder schweren Fall ausgegangen und hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommen. Dieser reichte von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und ist damit milder als der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB n.F., der für minder schwere Fälle des schweren Raubes nunmehr Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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