Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Anwendung älterer §250 StGB nicht nachteilig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 246/99
Datum
15.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein. Zentrale Frage war, ob die Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt und ob die Anwendung der älteren Fassung des § 250 StGB zu einer Benachteiligung führte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), da kein nachteiliger Rechtsfehler festgestellt wurde. Das LG hatte die mildere alte Fassung zugrunde gelegt; dies schadet dem Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Anwendung einer älteren, im Ergebnis milderen Fassung einer Strafvorschrift begründet keinen Revisionsgrund, soweit dadurch kein Nachteil für den Angeklagten entsteht.

3

Bei der Beurteilung der Revisionsrechtfertigung ist entscheidend, ob behauptete Rechtsfehler zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten geführt haben.

4

Bei Verwerfung der Revision kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4. Dezember 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist hier nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer auf die Anfang Mai 1998 begangene Tat rechtsfehlerhaft § 250 StGB in der alten und nicht in der seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes angewandt hat. Das Landgericht ist von einem minder schweren Fall ausgegangen und hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommen. Dieser reichte von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und ist damit milder als der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB n.F., der für minder schwere Fälle des schweren Raubes nunmehr Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-GoßnerAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic