Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Prüfung von §21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 246/91
- Datum
- 26.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass bei der Tat eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des §21 StGB vorlag, sind der Strafausspruch und die entsprechenden Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Fehlen alkoholtypischer Ausfallerscheinungen schließt die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§21 StGB) nicht aus.
Planmäßiges, zielgerichtetes oder folgerichtiges Verhalten des Täters steht der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht zwingend entgegen.
Auffälligkeiten im Erscheinungsbild oder im Tatverlauf (z. B. gerötete Augen, plötzliches Abbrechen der Tat) können Indizien für eine eingeschränkte Hemmung darstellen und begründen eine vertiefte Prüfungspflicht des Gerichts hinsichtlich §21 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 246/91 in der Strafsache gegen █████ aus ██, geboren am ███, Horst Heinz, geboren 1940 in ████, wegen sexueller Nötigung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Januar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 1991 Bezug genommen.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat (§ 21 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
Die Annahme des Landgerichts, es lägen *„keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die alkoholische Beeinträchtigung so gravierend war, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen wäre“* (UA 11), ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.
Nach den Feststellungen bot der Angeklagte der Geschädigten, der 14 Jahre alten Michaela ███████████, sogleich bei ihrem Eintreffen an, aus einer am Boden stehenden Flasche Asbach-Cola zu trinken; dem Mädchen fiel auf, dass der Angeklagte gerötete Augen hatte. Zu diesen Auffälligkeiten kommt hinzu, dass die Tat selbst auf eine erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens des Angeklagten hindeutet:
Der bereits 50 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte hatte zwar das Mädchen, dessen Firmpaten er ist, schon früher – nicht nur in Gegenwart ihrer Eltern (UA 4) – in den Arm genommen und geküsst, jedoch niemals weitergehende sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Dass er sich zunächst zu dieser Tat hinreißen ließ, dann jedoch „plötzlich und unvermittelt“ wieder von der Geschädigten abließ (UA 5), hätte dem Landgericht im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten und seinem Erscheinungsbild am Tatort Veranlassung geben müssen, die Frage des Vorliegens einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit eingehender zu prüfen. Dem stand nicht entgegen, dass der Angeklagte keine „alkoholtypischen Ausfallerscheinungen“ zeigte (UA 4); jedenfalls durfte die erforderliche Prüfung nicht mit der Erwägung abgebrochen werden, dass der Angeklagte „ausgesprochen planmäßig und zielgerichtet“ vorgegangen sei (UA 11).
Wie der Bundesgerichtshof schon oftmals dargelegt hat, braucht das Fehlen von Ausfallerscheinungen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens ebensowenig entgegenzustehen wie ein planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten (vgl. nur BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 1; BGH NStZ 1987, 276, 277 mit weit. Nachw.).
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