Revision verworfen: actio libera in causa bei Trunkenheitsfahrt mit fahrlässigen Tötungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 246/74
- Datum
- 08.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrer, der sich in zurechnungsfähigem Zustand durch Alkoholkonsum freiwillig eine Bedingung für eine spätere Trunkenheitsfahrt schafft, ist für die während der späteren verminderten oder fehlenden Zurechnungsfähigkeit begangenen Taten verantwortlich (actio libera in causa).
Die fahrlässige Begehung eines Straßenverkehrsvergehens während einer Trunkenheitsfahrt kann bereits dem Zeitpunkt zuzurechnen sein, in dem der Täter noch vermindert zurechnungsfähig oder voll zurechnungsfähig war und schuldhaft die Voraussetzungen für die spätere Tat gesetzt hat.
Die Voraussetzungen des § 21 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit) schließen eine Verantwortlichkeit des vorgängigen Handelns nicht aus, wenn dieses Handeln kausal die spätere Erfolgsbedingung herbeiführte.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn das Tatgericht die einschlägigen Rechtsgrundsätze (insbesondere zur actio libera in causa) angewandt hat und keine entscheidungserheblichen Verfahrens‑ oder Rechtsfehler aufgezeigt werden können.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 246/74
in der Strafsache gegen den Ingenieur Horst aus ███ geboren am █████ in ████ wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung von drei Menschen in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 222, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3, § 73 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von 3 Jahren ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
1. Die sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision sind deswegen verfehlt, weil sie übersehen, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Schuld des Angeklagten die Rechtsgrundsätze über das verantwortliche Ingangsetzen des Geschehensablaufs (sog. actio libera in causa) angewendet hat. Danach ist ein Kraftfahrer, der während der Ausführung einer Trunkenheitsfahrt vermindert zurechnungsfähig oder zurechnungsunfähig ist, für die Fahrt und ihre Folgen in dem Maße verantwortlich, in dem er vorher in noch zurechnungsfähigem Zustand durch das Trinken von Alkohol schuldhaft eine Bedingung für den Erfolg gesetzt hat (BGH VRS 6, 428; BGHSt 17, 333; BayObLG VRS 33, 271). Der Schuldvorwurf einer zumindest fahrlässigen Begehung des Vergehens nach § 316 StGB oder auch eines fahrlässigen Vergehens nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 222 StGB im Verlauf der Trunkenheitsfahrt trifft einen solchen Kraftfahrer bereits in dem Zeitpunkt, in welchem er noch voll oder i. S. des § 21 StGB vermindert zurechnungsfähig ist.
2. Von diesen Erwägungen einer vorverlegten Verantwortlichkeit hat sich ersichtlich auch das Landgericht leiten lassen. Deswegen bezeichnet es den Angeklagten als „für seine Tat voll verantwortlich“ (UA S. 6). Als er in die Gaststätte „Zur ███████ █████“ eingekehrt sei, habe er gewusst, dass er alsbald mit seinem Fahrzeug weiterfahren werde. Es besteht kein Anhalt dafür, dass er in diesem Zeitpunkt – ehe er in kurzer Zeit die letzten vier Gläser Pils und zwei Bommerlunder getrunken hatte – in seiner Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit auch nur erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 21 StGB gewesen sein könnte. Im Übrigen hätte das Landgericht den Zeitpunkt des schuldhaften Ingangsetzens des Geschehensablaufs schon früher festlegen können. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nämlich, obwohl er wusste, dass er mit seinem Kraftfahrzeug am Abend nach Hause fahren musste, schon im Laufe des Tages Alkohol getrunken (UA S. 3).
3. Da bei dieser Sach- und Rechtslage auch die Verfahrensrüge ins Leere stößt, war die Revision zu verwerfen.
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