Revision verworfen: Bezugnahme auf rechtskräftigen Schuldspruch bei Strafzumessung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 246/64
- Datum
- 07.08.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezugnahme eines späteren Gerichts auf einen rechtskräftigen Schuldspruch und dessen tatsächliche Feststellungen ist zulässig, sofern das nachfolgende Gericht sich über die Grundlagen dieses Schuldspruchs vollständig unterrichtet.
In der neuen Hauptverhandlung genügt die Erörterung der Schuldfeststellungen in einer den Erfordernissen des § 261 StPO entsprechenden Weise, insbesondere durch Verlesen der Urteilsteile und Beteiligung des Angeklagten zur Person und Sache.
Bei der Strafzumessung dürfen wiederholte Vorstrafen als erschwerend berücksichtigt werden; die Tatsache, dass einzelne Vorstrafen unter besonderen Umständen ergangen sind, schließt deren Berücksichtigung nicht ohne Weiteres aus.
Es ist unzulässig, auf Feststellungen eines früheren Urteils Bezug zu nehmen, wenn diese Feststellungen durch ein Revisionsurteil aufgehoben worden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 13. Januar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ███ den Invaliden Günter ████, geboren am █████ in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. Januar 1964 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu Zuchthaus verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, im Übrigen die Revision verworfen. In der neuen Verhandlung hat das Landgericht wieder auf dieselbe Strafe erkannt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Der Beschwerdeführer sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs auf die Ausführungen im früheren Urteil Bezug nimmt. Soweit er hierbei zur Begründung seiner Ansicht Entscheidungen des Reichsgerichts anführt, übersieht er jedoch, dass das Reichsgericht es nur für unzulässig erklärt hat, auf Feststellungen eines in derselben Sache ergangenen früheren Urteils Bezug zu nehmen, das mit diesen Feststellungen vom Revisionsgericht aufgehoben worden war. Dem ist auch der Bundesgerichtshof beigetreten (BGH in § 352 StPO Nr. 4 = JR 1956, 307).
Im vorliegenden Fall war jedoch der Schuldspruch mit seinen Feststellungen rechtskräftig geworden. Das Landgericht hatte nur noch im Rahmen und auf der Grundlage der durch diesen Schuldspruch umgrenzten Schuld die Strafe neu festzusetzen (BGHSt 7, 283). Der Revision ist darin beizustimmen, dass das nunmehr erkennende, anders als in der ersten Verhandlung besetzt gewesene Gericht eine gerechte Strafe nur finden konnte, wenn es sich über den rechtskräftigen Schuldspruch und seine tatsächlichen Grundlagen vollständig unterrichtete. Dies ist jedoch in ausreichender Weise geschehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung zunächst über seine persönlichen Verhältnisse vernommen worden. Nachdem seine Vorstrafen verlesen und von ihm als richtig anerkannt worden waren, ist das Urteil der Strafkammer vom 13. Dezember 1962 vollständig, das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs auszugsweise verlesen worden. Dann ist der Angeklagte zur Person und Sache gehört worden. Die Schuldfeststellungen sind daher in einer den Erfordernissen des § 261 StPO genügenden Weise in der neuen Hauptverhandlung erörtert worden.
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Bezugnahme auf den rechtskräftigen Schuldspruch und dessen tatsächliche Feststellungen verpflichtete das Landgericht nicht, zu Gunsten des Angeklagten noch besonders zu erörtern, dass er in einigen der mindestens fünf Fälle den Geschlechtsverkehr mit der Tochter unter einiger Alkoholeinwirkung vollzogen hat. Ein rechtlich unzulässiger Gebrauch des tatrichterlichen Ermessens ist insoweit nicht erkennbar. Das gilt auch für die erschwerende Berücksichtigung der Vorstrafen. Nach Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte „durch sein wiederholtes strafbares Verhalten“ zu erkennen gegeben, wie geringen Eindruck diese Strafen auf ihn gemacht haben. Selbst wenn, wie die Revision vorträgt, die erste dieser Vorstrafen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ohne Kenntnis der Hirnschädigung des Angeklagten verhängt worden ist, so schließt dies doch ihre Berücksichtigung nicht aus. Das Landgericht führt bei der Bemessung der jetzigen Strafe nämlich nur aus, dass die „wiederholten“ Vorstrafen auf den Angeklagten nur geringen Eindruck gemacht hätten. Auch darin ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Die Revision kann daher keinen Erfolg haben, weil sie keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils aufdeckt. Auch die Prüfung von Amts wegen auf die Sachrüge hin hat keine Rechtsfehler erkennen lassen.
| Jagusch | Krumme | Spiegel | |||
| Flitner | Börtzler |