Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tötungsvorsatz beim Überfahren des Unfallopfers zur Flucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 246/58
Datum
27.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen versuchten Totschlags nach einem Verkehrsunfall, bei dem er das vor dem Pkw liegende Opfer zum Zweck der Flucht überfuhr. Streitpunkt war insbesondere, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung (Kenntnis der Lage des Opfers, Vorsatz) sowie die Behandlung sachverständiger Fragen rechtsfehlerfrei war. Der BGH hielt die gezogenen Schlüsse (u.a. aus dem Zurücksetzen zum „Anlaufnehmen“) für möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und verneinte Verfahrensfehler. Auch die konkurrenzrechtliche Einordnung zur fortgesetzten Handlung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde bestätigt. Die Revision wurde verworfen; Untersuchungshaft über drei Monate wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsrechtlich ist eine tatrichterliche Schlussfolgerung aus Indizien hinzunehmen, wenn sie möglich ist und keine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt.

2

Ein unzulässiger Zirkelschluss liegt nicht schon darin, dass der Tatrichter aus einer Handlungsweise (z.B. Zurücksetzen) auf die Kenntnis einer Tatsachensituation (z.B. Lage des Opfers) schließt, sofern das Verhalten ohne diese Kenntnis nicht plausibel erklärbar ist.

3

Ein Verfahrensverstoß wegen Abweichung vom Sachverständigengutachten setzt voraus, dass eine solche Abweichung aus den Urteilsgründen erkennbar ist; maßgeblich ist der Urteilsinhalt, nicht ein außerhalb liegendes schriftliches Gutachten.

4

Ob zur Beurteilung eines psychischen Ausnahmezustands (z.B. „Panik“) ein Sachverständiger zu hören ist, steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

5

Eine minderschwere fortgesetzte Handlung vermag mehrere untereinander selbständige schwerere Straftaten nicht über Tateinheit zu einer einheitlichen Tat zu verbinden; fallen die schwereren Delikte jedoch jeweils mit dem Dauerdelikt zusammen, besteht Tateinheit zu jedem dieser Delikte getrennt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 27. März 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Maurer Wolfgang Horst █████ aus ████████████, geboren am ██ ██ in ██, jetzt in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter als ███████████ ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Bundesanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 27. März 1958 wird verworfen.

Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ihm wird die seit dem 28. März 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags, begangen in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall, in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen nach § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB, diese Verbrechen und Vergehen sämtlich begangen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 StVG, und wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 StVG zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist für immer untersagt worden.

Im Laufe des 30. September 1957 hatte der Angeklagte, nachdem er gefrühstückt und Mittag gegessen hatte, insgesamt etwa 15 Gläser zu 20/100 helles Bier und etwa 10 Weinbrandverschnitt getrunken. Am Abend um 19 Uhr überließ ihm sein Onkel auf seine Bitte seinen Pkw Mercedes. Er holte seine Freundin Hannelore █████ aus deren Wohnung in ████████████. Sie nahm neben ihm auf dem Vordersitz Platz. Er fuhr sodann auf die ██████ in Richtung ██ ████████████. Die ██████ ist gegenüber der ████████ vorfahrtberechtigt. Deshalb stoppte der Angeklagte vor der Kreuzung dieser Straßen und brachte das Fahrzeug vollständig zum Stehen. Er selbst blickte links in die ███ ein, um sich zu vergewissern, ob von dort Fahrzeuge über die Kreuzung hinwegfahren wollten. Obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und obwohl er wusste, dass dies seine Pflicht gewesen wäre, unterließ er es, auch nach rechts in die ███████ zu blicken, um festzustellen, ob sich von dort Fahrzeuge näherten. Er forderte lediglich die Zeugin █████ auf, nach rechts in die ███ ███████ zu sehen, ob von dort „freie Bahn sei“. Das tat die Zeugin. Sie blickte nach rechts, sah keine Fahrzeuge und teilte dies dem Angeklagten mit.

In diesem Zeitpunkt betrug der Blutalkoholspiegel des Angeklagten mindestens 1,1, höchstens 1,4 ‰. Er befand sich in einem leichten Rauschzustand. Ihm war jedoch nicht anzumerken, dass er große Mengen Alkohol zu sich genommen hatte.

Die Kreuzung ist übersichtlich. Es ist ohne Schwierigkeit möglich, durch Blicke nach links und nach rechts in die ███ festzustellen, ob sich auf dieser vorfahrtsberechtigten Straße Fahrzeuge näherten. Es war um die Zeit dunkel, jedoch war die Kreuzung durch helle Gaslaternen ausreichend erleuchtet.

Nachdem der Angeklagte von der Zeugin gehört hatte, dass von rechts kein Fahrzeug komme, fuhr er wieder an und wollte die ██ ██████ überqueren, um auf der ███████████████ sodann weiterzufahren. Als er sich mit seinem Fahrzeug, und zwar mit dessen Vorderrädern, in der Mitte der zwei Straßenbahnbahngleise, die auf der ███ lagen, befand, hörte er durch einen Zuruf der Zeugin █████ und sah auch durch einen raschen Blick nach rechts zugleich selbst, dass sich von rechts ein Motorradfahrer aus der ███ näherte, um über die Kreuzung ██████ hinüberzufahren. Es handelte sich um den Motorradfahrer ████, der auf einem Kraft-

rad mit etwa 35 km/h Geschwindigkeit in der Richtung Innenstadt fuhr. Er fuhr vorschriftsmäßig auf der rechten Seite der rechten Fahrbahn. Um nach Möglichkeit einen Zusammenstoß mit dem Kraftrad zu vermeiden, betätigte der Angeklagte die Fußbremse seines Wagens und riss zugleich das Steuer nach links. Obwohl auch ████ versuchte, sein Kraftrad durch scharfes Bremsen zum Stehen zu bringen, fuhr der Angeklagte mit seinem bereits etwas nach links gesteuerten Wagen in die linke Seite des Kraftrads des Zeugen ████, und zwar in die Mitte des Rades. Hierdurch schlug das Rad zu Boden, während ████ infolge des Anpralls durch die rechte Vorderseite (Kotflügel) des Wagens etwa 1 1/2 m hoch geschleudert wurde, auf den rechten vorderen Oberteil der Kühlerhaube mit einer Hand oder einem Fuß aufschlug und dann mit dem Körper unmittelbar vor dem rechten Vorderrad des Wagens zu Fall kam. Beim Aufprall auf das Pflaster platzte ████ eine Augenbraue. Weitere Verletzungen hat er durch diesen Zusammenstoß nicht davongetragen.

Der Angeklagte und die Zeugin █████ hatten gesehen, dass der Personenwagen den Zeugen ████ angefahren hatte und dieser durch den Anprall hochgeschleudert und unmittelbar vom Mercedeswagen auf das Pflaster geschleudert worden war. In diesem Augenblick bekam der Angeklagte Angst. Es lag ihm jetzt nur noch daran, auf jeden Fall fortzufahren, um sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Da er wusste, dass ████, von dessen Verletzungen er keine genauen Vorstellungen hatte, vor seinem Pkw lag, schaltete er sofort den Rückwärtsgang ein und setzte den

Wagen etwa 1 m zurück. Denn er nahm an, dass er nur mit einem gewissen Schwung über den Körper ████ hinwegfahren könne. Genaue Vorstellungen darüber, wie der Körper ████ vor seinem Wagen lag, hat sich der Angeklagte hierbei nicht gemacht. Auf jeden Fall aber wusste er, dass der Zeuge wenige Zentimeter vor seinem Pkw lag. Nachdem er einen Meter zurückgefahren war, schaltete er den 1. Gang ein, ließ die Kupplung ziemlich ruckartig los, gab Vollgas und fuhr mit dem rechten Vorderrad über den Bauch des Zeugen ████ von der rechten bis zur linken Beckenseite. Hierbei hob sich der Pkw, und dadurch bemerkten die Zeugin █████ und auch der Angeklagte, dass sie „tatsächlich über den Körper hinwegfuhren“. Da der Angeklagte schon vorher das Steuerrad nach links eingeschlagen hatic, fuhr der Wagen lediglich mit dem rechten Vorderrad, nicht aber auch mit dem rechten Hinterrad über den Körper ████.

Wenn es, wie der Tatrichter feststellt, bei diesem Verhalten in erster Linie der Wunsch des Angeklagten war, um jeden Preis vom Unfallort fortzukommen, so erkannte er doch, dass dies in der Weise, wie er es ausführte, lediglich durch Überfahren des vor ihm liegenden ████ möglich war. Schon beim Rückwärtsfahren stellte sich bei ihm die Vorstellung ein, dass er ████ durch das Überfahren des mittelschweren Mercedeswagens sehr wohl töten konnte. Wenn er auch nicht den Willen hatte, ████ durch das Überfahren auf jeden Fall zu töten, er vielmehr in erster Linie auf jeden Fall vom Unfallort fortkommen wollte, so war er doch, falls ihm sein Vorhaben nicht anders gelingen würde als dadurch, dass er ████ mit dieser Folge einverstanden.

Nunmehr fuhr der Angeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit in wilder Fahrt durch verschiedene Straßen davon, obwohl ihm die Zeugin █████ zurief, er müsse anhalten, da sie jemanden überfahren hätten. Während seiner Fluchtfahrt überholte er einmal vorschriftswidrig eine haltende Straßenbahn auf der linken Seite. Wenige Minuten nach der Flucht nahm der Verkehrspolizist ██████████ auf einem Kraftrad die Verfolgung auf. Hierbei bemerkte er, dass der Angeklagte übermäßig schnell und ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer fuhr. Als der Angeklagte die Verfolgung bemerkte, erhöhte er seine Geschwindigkeit und bog nach rechts in die █████████████ ein, ohne vorher durch den rechten Blinker seine Absicht der Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen. Ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer setzte er seine Flucht fort. Er bog plötzlich aus der ███ stark nach links in die █████████ ein, wiederum ohne die Fahrtrichtungsabsicht anzuzeigen und ohne Rücksicht darauf, dass die ihm von der ███ entgegenkommenden Fahrzeuge gegenüber seinem Wagen nach Linksabbiegen vorfahrtberechtigt waren. Deshalb mussten zwei Fahrzeuge, die ihm aus der ███ entgegenkamen, scharf bremsen, wobei das eine von beiden stark ins Schleudern kam und nur mit Mühe einen Zusammenprall mit dem Angeklagten vermeiden konnte. Schließlich wurde der Angeklagte nach weiterer Verfolgung gestellt.

Er hat in seiner Einlassung stets geleugnet, den Willen gehabt zu haben, über den vor seinem Wagen liegenden Zeugen ████ hinwegzufahren, und überhaupt gemerkt zu haben, dass er über ████ hinwegfuhr. Diese Einlassung hat das Schwurgericht für widerlegt erachtet.

Der Angeklagte hatte keine Fahrerlaubnis.

Das Schwurgericht hat auf Grund des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint.

Der Angeklagte hat insoweit Revision eingelegt, als er wegen versuchten Totschlags und der damit in Tateinheit stehenden Straftaten verurteilt worden ist.

Er rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Die Verfahrensrüge wird in Zusammenhang mit der sachlich-rechtlichen Rüge erörtert werden.

I. Er macht geltend, dass die Feststellung des schwurgerichts, er habe gesehen, dass der Verletzte vor seinem Wagen niedergefallen war, auf einem Zirkelschluss beruhe. Die Rüge greift nicht durch. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, hat das Schwurgericht den Schluss, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass ████ vor seinem Wagen lag, daraus gezogen, dass die neben ihm sitzende Hannelore █████ dies gesehen habe, und folgert ersichtlich hieraus, dass unter diesen Umständen auch der Angeklagte es erkannt habe. Denn der Tatrichter führt ausdrücklich aus, dass der Angeklagte lüge, wenn er dies in Abrede stelle. Der aus dem erwähnten Umstand gezogene Schluss des Schwurgerichts ist möglich und daher mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Wenn das Schwurgericht weiter ausführt, dass Zurücksetzen des Wagens um einen Meter habe nur den Sinn haben können, mit

Schwung über den Körper des Verletzten zu fahren, so sind auch gegen diesen Schluss rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Ersichtlich hat das Schwurgericht daraus, dass der Angeklagte den Wagen zurücksetzte, den Schluss gezogen, es sei ihm bekannt gewesen, dass ████ vor dem Wagen gelegen habe, da sonst das Zurücksetzen des Wagens – zumal er sich so schnell wie möglich von der Unfallstelle entfernen wollte – nicht erklärbar sei. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Zirkelschluss. Im Übrigen ist der Tatrichter in seiner Meinung, der Angeklagte habe davon Kenntnis gehabt, dass ████ vor seinem Wagen liege, ersichtlich auch dadurch bestärkt worden, dass die neben dem Angeklagten sitzende Zeugin █████ dies gesehen hat.

II. Es widerspricht auch nicht den Regeln der Technik, dass, wenn ein schon teilweise eingeschlagenes Vorderrad eines Personenkraftwagens über einen Menschen fährt, beide oder eines der Hinterräder nicht über diesen hinwegzugehen brauchen.

III. Es ist ebenfalls nicht erfahrungswidrig, dass durch das Überfahren eines Menschen mit dem Vorderrad eines Mercedeswagens 170 nur Beckenprellungen entstehen. Fälle solcher Art mögen zwar selten sein, liegen jedoch nicht außerhalb des Rahmens des Möglichen.

IV. Auch die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften greift nicht durch. Der Beschwerdeführer meint, das Schwurgericht habe sich in Widerspruch zu dem Gutachten eines der vernommenen Sachverständigen gesetzt.

Unter diesen Umständen hätte es seine eigene abweichende Ansicht im Urteil näher begründen müssen. Hierin will er anscheinend eine Verletzung des § 267 StPO erblicken. Die angebliche Abweichung des Tatrichters von der Ansicht eines Sachverständigen ist jedoch aus dem für das Revisionsgericht allein maßgebenden Urteilsinhalt nicht erkennbar. Grundlage für die Urteilsfindung ist nicht das schriftliche Gutachten, auf das sich der Beschwerdeführer beruft. Bereits aus diesem Grund greift die Rüge nicht durch.

Der Angeklagte ist ferner der Meinung, das Schwurgericht habe nicht aus eigener Sachkunde feststellen können, dass der Angeklagte nicht in einer „Paniksituation“ gehandelt habe. Hiermit will er anscheinend zum Ausdruck bringen, dass das Schwurgericht über diese Frage einen Sachverständigen hätte hören müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Diese Meinung geht jedoch fehl. Das Schwurgericht konnte hier nach pflichtmäßigem Ermessen darüber befinden, ob es zu dieser Frage die Anhörung eines Sachverständigen für erforderlich hielt. Dass es aus eigener Sachkunde entschied, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

V. Die Sachrüge gab zu einer allgemeinen Nachprüfung des Urteils Anlass. Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das in fortgesetzter Handlung begangene Vergehen des Fahrens ohne Führerschein die weiteren Streftaten, nämlich den versuchten Totschlag, begangen in Tateinheit mit den weiteren im Urteil genannten Straftaten, und die fahrlässige Körperverletzung nicht zu einer einzigen Handlung zusammenfassen konnte. Hiermit befindet es

sich in Einklang mit der Rechtsprechung, nach welcher eine minderschwere strafbare fortgesetzte Handlung „nicht die Kraft hat, durch Tateinheit mit mehreren unter sich selbständigen schwerer strafbaren Handlungen“ diese zu einer einheitlichen Tat zu verbinden (BGHSt 1, 67, 69; 3, 165 f).

Es liegt auch kein Rechtsirrtum darin, dass das Schwurgericht sowohl den versuchten Totschlag als auch die fahrlässige Körperverletzung als in Tateinheit mit dem Fahren ohne Führerschein (§ 24 StVG) stehend erachtet hat. Da auf der einen Seite die rechtliche Selbständigkeit der schwerer strafbaren Handlungen des versuchten Totschlags und der fahrlässigen Körperverletzung durch das fortgesetzte Fahren ohne Führerschein nicht berührt wird, andererseits diese Handlungen jeweils mit dem Fahren ohne Führerschein zusammenfielen, steht jede dieser selbständigen Straftaten in Tateinheit mit dem Vergehen des Fahrens ohne Führerschein.

Da das Urteil auch sonst einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.

BaldusBuschLang-Hinrichsen
Dr. PeetzDr. Dotterweich