Revision wegen fahrlässiger Tötung im Motorradunfall – Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 246/51
- Datum
- 10.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Führer eines Motorrads hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Beifahrer auf dem Hintersattel beim Passieren von Hindernissen sicheren Halt hat; die Verpflichtung ist nach dem für den Einzelfall Möglichen und Zumutbaren zu beurteilen.
Bei der Beurteilung strafbarer Verkehrsfahrlässigkeit sind vom Gericht die tatsächlichen technischen Möglichkeiten zur Vermeidung des Unfalls (z.B. Brems- und Schaltfähigkeit bis zur Schrittgeschwindigkeit) festzustellen, soweit sie für die Schuldfrage wesentlich sind.
Ein Fahrer ist nur dann aufgrund des Verhaltens eines Beifahrers verantwortlich, wenn dieses Verhalten für ihn nach den konkreten Umständen vorhersehbar und im Rahmen der ihm zumutbaren Sorgfalt zu berücksichtigen war.
Ergibt sich aus den Feststellungen die Möglichkeit, dass der Unfall auf ein für den Fahrer unvorhersehbares Verhalten des Beifahrers zurückzuführen ist, so trifft den Fahrer hierfür kein Verschulden; insoweit bedarf es weitergehender Ermittlungen und Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. Dezember 1950
Leitsatz
Der Führer eines Motorrads muss dafür Sorge tragen, dass ein Beifahrer auf dem Hintersattel beim Passieren eines Hindernisses sicheren Halt hat. Dies ist im Rahmen des nur Möglichen und Zumutbaren zu beurteilen, gemessen an dem konkreten Einzelfall.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung (§§ 222 StGB, 1, 7 Abs. 1 StVO) zu Gefängnis verurteilt.
Gründe
Soweit die Revision in der Nichtvernehmung des von der Verteidigung zur Hauptverhandlung gestellten Sachverständigen eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sieht, ist ihr nicht beizutreten.
Die Revision müsste dazu Tatsachen darlegen, aus denen sie folgern will, dass der Sachverhalt bei richtiger Beurteilung zur Vernehmung eines Sachverständigen dränge (§ 344 Abs. 2 StPO). Solche Tatsachen führt sie nicht an; sie wendet sich nur gegen die richtige Beweiswürdigung des Landgerichts.
Die Bezugnahme auf das der Revisionsschrift beigefügte Sachverständigengutachten war zur Begründung der Verfahrensrüge sowohl schriftlich wie mündlich vor dem Revisionsgericht unzulässig. Die Revisionsschrift muss nach § 344 StPO aus sich heraus verständlich sein und darf weder auf Akten noch auf andere Schriftstücke Bezug nehmen.
Im Übrigen ergibt das Urteil auch nicht, dass das Landgericht die Aufklärungspflicht verkannt oder verletzt hätte.
Dagegen hat die Sachrüge in Ergebnis Erfolg.
Das Landgericht stellt nicht deutlich fest, in welcher Weise das Verhalten des Angeklagten es eine Verkehrsfahrlässigkeit darstellt.
Der Angeklagte ist etwa 4 m hinter dem von einer Zugmaschine mit etwa 30 km/h fahrenden Anhänger, womit das Landgericht offenbar meint, dass er verkehrsgerecht herumgefahren ist, über die seitliche Begrenzung des vor ihm fahrenden Anhängers hinausgefahren.
Als Grund dafür nimmt das Landgericht einerseits an, der Angeklagte habe nicht sehen können, warum die Zugmaschine vor ihm auch nach links ausbiege, andererseits aber auch, weil er mit seinem Motorrad vielleicht nicht links von dem Anhänger habe fahren können, dass er das Rad habe ausrollen lassen.
In beiden Fällen sieht das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er mit nur 30 km/h nicht den erforderlichen Abstand von dem Anhänger gehalten habe, um solche Fahrbewegungen mit der nötigen Vorsicht gefahrlos ausführen zu können.
Gegen diese Begründung des Unfallhergangs wäre rechtlich nur einzuwenden, dass nicht ersichtlich ist, wieso sich das Rad des Angeklagten nicht weiter abstoppen ließ.
Eine ordnungsgemäß zugelassene Maschine lässt sich durch Bremsen und Schalten bis zur Schrittgeschwindigkeit verlangsamen und auch anhalten. Das schließt an sich nicht aus, dass der Angeklagte trotzdem vorgehabt haben könnte, das Rad rechts ausrollen zu lassen, um nicht herunterschalten zu müssen, oder dass das Rad nicht verkehrssicher war. Dazu hätte das Landgericht nähere Feststellungen treffen müssen.
Die weitere Urteilsbegründung zeigt außerdem, dass das Landgericht in Wahrheit nicht davon überzeugt ist, dass der Angeklagte auf eine dieser beiden Arten schuldhaft gehandelt und den Tod des Beifahrers dadurch verursacht hat.
Es führt nämlich aus, in beiden Fällen habe der Beifahrer sein erhebliches Körpergewicht vielleicht nicht so verlagert, wie zum sicheren Lenken des Motorrads in solcher Verkehrslage nötig war.
Hiernach ist es also möglich, dass der Angeklagte an sich durchaus imstande gewesen wäre, nach dem Herausfahren nach rechts – wie weit, ist nicht festgestellt, obwohl das für die Schuldfrage wesentlich sein kann – rechtzeitig wieder an die Fahrzeugreihe zurückzulenken, wenn nicht das Verhalten des Beifahrers, etwa durch dessen unzeitige Gewichtsverlagerung, dies vereitelt hätte.
Das Landgericht meint, der Angeklagte hätte mit dem Verhalten des Beifahrers rechnen müssen, besonders in einer Kehrlage.
Das ist im Allgemeinen zwar richtig. Gewiss muss ein Motorradfahrer das Verhalten seines Beifahrers im Verkehr berücksichtigen, aber doch nur im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren, gemessen an dem konkreten Einzelfall.
Es könnte auch sein, wenn der Beifahrer bei früheren Fahrten schon besondere Unsicherheit auf dem Hintersattel oder eine Neigung zu überraschenden und unsachgemäßen Bewegungen gezeigt hätte, die das verkehrssichere Fahren gefährdeten. Dann würde die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin liegen können, dass er einen so unsicheren oder unberechenbaren Beifahrer überhaupt mitgenommen oder darin, dass er nicht besonders sorgsam gefahren wäre, sofern sich derartiges feststellen lässt.
Fahrlässig könnte es auch sein, wenn der Angeklagte bei der festgestellten Fahrbewegung, die nach der Verkehrslage ein gewisses Wagnis einschloss, ein unvernünftiges oder wenigstens unachtsames Verhalten seines Beifahrers unberücksichtigt gelassen hätte, wenn er beispielsweise ein erkennbar schwieriges Manöver unternahm, obwohl er wusste oder wissen musste, dass es nur bei sachgemäßer Mitwirkung des darauf unvorbereiteten Beifahrers gelingen konnte.
Lässt sich andererseits nicht ausschließen, dass der Beifahrer eine Bewegung gemacht hat, die der Angeklagte bei der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht voraussehen konnte, so ist der Unfall hierauf zurückzuführen. Dann träfe den Angeklagten insoweit kein Vorwurf.
Fraglich wäre dann nur noch, ob er den Beifahrer (und sich selbst) etwa fahrlässig in eine Lage gebracht hat, die diesen in Schreck versetzt und zu entsprechenden Bewegungen veranlasst hat.
Auch deshalb kann es darauf ankommen, warum und wie weit der Angeklagte mit welcher Geschwindigkeit aus der Fahrzeugreihe herausgefahren ist; auch die Stärke des Motorrads und das dadurch bedingte Eigengewicht kann dabei eine Rolle spielen.
Das Landgericht wird den Hergang in diesen Richtungen noch weiter aufklären müssen, bevor sich die Schuldfrage abschließend beurteilen lässt.
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