Revision verworfen: Bestätigung von Verführung, gefährlicher Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 24/60
- Datum
- 14.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein weiterer psychiatrischer Sachverständiger zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit vorliegen.
Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert eine Gemeingefahr und ist gegeben, wenn der Täter bewusst auch beliebige andere Verkehrsteilnehmer in Kauf nimmt.
Das vorsätzliche Verhindern des Überholens durch die Polizei kann als vorsätzliches Bereiten eines Hindernisses i.S. von § 315a StGB gewertet werden.
Die Vollendung der Unfallflucht ist bereits dann gegeben, wenn sich der Täter vom Unfallort entfernt und erhebliche Wegstrecken zurücklegt; es kommt nicht darauf an, ob dadurch letztlich eine Feststellung der Person vereitelt wurde.
Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Qualifikation (z. B. von versuchter zu vollendeter Tat) ist nicht zu beanstanden, sofern sich daraus keine für die Verteidigung entscheidenden neuen Verteidigungsmöglichkeiten ergeben haben.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Dr. jur. Wolfgang ██, geboren am ███ ████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 14. Juli 1960 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 15. Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung eines minderjährigen Mannes zu gleichgeschlechtlicher Unzucht und wegen mehrerer unter sich tateinheitlich zusammentreffender Straftaten, nämlich wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahrerflucht, jeweils in einem besonders schweren Fall, wegen gefährlicher und fahrlässiger Körperverletzung und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwendungen erhebt, ist unbegründet.
II. 1. Was die Revision gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für seine Straftaten in vollem Umfange strafrechtlich verantwortlich, geltend macht, geht fehl. Das Landgericht hatte keinen Anlass, einen weiteren psychologischen und psychiatrischen Sachverständigen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zu vernehmen.
2. Offensichtlich unbegründet sind auch die Einwände gegen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte sich eines vollendeten Verbrechens der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht habe.
3. Schließlich sind auch die Strafzumessungserwägungen, welche die Strafkammer zur Begründung der Einsatzstrafe von drei Jahren Zuchthaus für das Verbrechen der Verführung angestellt hat, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bemerkung des Landgerichts, es „könne nicht zu seinen (des Angeklagten) Gunsten strafmildernd gewertet werden, dass seit der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind“, darf nicht dahin verstanden werden, als meine die Strafkammer, es sei rechtlich unzulässig gewesen, die Strafe zu mildern. Vielmehr schließt dieser Satz die vorausgehende Erwägung der Kammer ab, sie vermöge die Auffassung des Angeklagten, er habe sich über fünf Jahre seit seiner letzten Verurteilung bewährt, nicht zu billigen, denn er habe sich in Wirklichkeit „nicht bewährt, weil er wieder straffällig geworden sei“.
Im Anschluss daran weist die Strafkammer nämlich darauf hin, dass nach ihrer Auffassung vielmehr zu seinem Nachteil ins Gewicht falle, dass er, nachdem ihm der Rest seiner letzten Strafe im Juni 1958 erlassen war, im November 1959 erneut straffällig wurde. Diese Erwägungen lassen den Gedanken der Strafkammer erkennen, dass der Angeklagte sich nach Ablauf der Bewährungszeit und dem Erlass der Strafe schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit (Juni 1958 bis November 1959) erneut strafbar gemacht habe. So ist auch die Stelle des Urteils zu verstehen, an der die Strafkammer zum Ausdruck bringt, die bisherigen Strafen hätten sich als „wirkungslos“ erwiesen. Offenbar will die Strafkammer damit sagen, dass die bisherigen Strafen es nicht vermocht haben, eine nachhaltige bessernde Wirkung auf den Angeklagten auszuüben.
III. 1. Den Feststellungen der Strafkammer zufolge gefährdete der Angeklagte während der Fahrt mit seinem Personenwagen, auf welcher er der ihn in seinem Streifenwagen verfolgenden Polizei zu entkommen versuchte, vorsätzlich nicht nur die Polizeibeamten, indem er viermal sein Fahrzeug knapp vor ihnen scharf nach links zog, sondern auch andere beliebige Verkehrsteilnehmer. Mindestens nahm er deren Gefährdung bewusst in Kauf und billigte sie, um jedenfalls der Polizei zu entkommen. Die Strafkammer hat daher in diesem Verhalten im Ergebnis mit Recht eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen. Hätte der Angeklagte nur die ihn verfolgenden Polizeibeamten gefährden wollen und gefährdet, so würde es allerdings nach der Rechtsprechung des Senats an dem Merkmal der Bereitung einer Gemeingefahr gefehlt haben (4 StR 312/60 vom 28. September 1960 in NJW 1960, 2302). Da er aber darüber hinaus vorsätzlich beliebige andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr brachte, ist dieses Merkmal erfüllt. Der Angeklagte hat auch die weitere Voraussetzung der erwähnten Strafbestimmung verwirklicht, nämlich vorsätzlich ein Hindernis bereitet. Denn er hinderte die Polizei mehrmals absichtlich daran, ihn zu überholen (BGHSt 7, 379, 380). Schließlich ist die Begründung der Strafkammer für die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 315a Abs. 3 StGB rechtlich zutreffend.
2. Ebensowenig Bedenken unterliegt die Verurteilung wegen eines besonders schweren Falles der vollendeten Unfallflucht.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob er, dem im Eröffnungsbeschluss nur versuchte Unfallflucht zur Last gelegt war, der aber wegen vollendeter Unfallflucht verurteilt worden ist, so deutlich auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen wurde, wie es § 265 StPO verlangt. Auch wenn es daran gefehlt haben sollte, würde auf diesem Mangel seine Verurteilung wegen vollendeter Unfallflucht nicht beruhen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können, als er es getan hat. Er hatte sich nämlich dahin eingelassen, er könne sich an nichts erinnern, hatte also jede Schuld, auch bloß wegen versuchter Unfallflucht bestritten.
b) Sachlichrechtlich begegnet die Annahme der Strafkammer, die Unfallflucht des Angeklagten sei vollendet gewesen, keinen Bedenken. Denn er hatte sich bereits mehrere Kilometer weit von dem Unfallort entfernt, als er schließlich von der Polizei angehalten werden konnte. Unerheblich ist, dass Feststellungen über seine Person tatsächlich durch seine Flucht nicht vereitelt wurden (BGH in VRS 4, 52). Dass seine Flucht, weil er ständig verfolgt wurde, nicht gelang, steht der Annahme, dass sie im Rechtssinne vollendet war, nicht entgegen.
c) Schließlich ist auch die Auffassung der Strafkammer, es liege ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht vor, von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Rotberg Krumme Sauer Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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