Revision teilweise stattgegeben: fehlende Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 245/99
- Datum
- 21.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, dass der Täter erheblich drogenabhängig ist, muss das Tatgericht prüfen, ob eine Unterbringung nach §64 StGB anzuordnen ist; unterbleibt diese Prüfung, liegt ein Rechtsfehler vor.
Bei der Entscheidung über die Unterbringung nach §64 StGB ist darzulegen, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg besteht; die bloße Feststellung von Abhängigkeit genügt nicht.
Die Unterlassung der Bindungsprüfung zur Anordnung einer Maßregel kann zur Aufhebung des Urteils in diesem Umfang führen, ohne dass der Strafausspruch zwingend zu ändern ist, sofern nicht ersichtlich ist, dass bei Anordnung der Maßregel eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.
Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert nicht die Nachholung oder Anordnung einer Unterbringung im weiteren Verfahren (vgl. §358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 22. Dezember 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. Dezember 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 1999 zutreffend ausgeführt hat.
Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf.
Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte schon seit geräumiger Zeit Betäubungsmittel, vornehmlich Haschisch und Marihuana, zu sich und konsumierte seit etwa einem halben Jahr vor der Tat täglich drei bis vier Gramm Kokain. Der Angeklagte nahm sowohl kurz vor der Tat (UA 12) als auch unmittelbar danach (UA 18) Kokain zu sich. Er hoffte, mit der Tatbeute seine Schulden aus Drogenkäufen, die sich auf etwa 12.000 DM beliefen, begleichen zu können (UA 19). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte „zwar nicht physisch, jedoch schon stark psychisch abhängig von Kokain war“ (UA 18) und dass bei ihm aufgrund seines Drogenkonsums die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen.
Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hatte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
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