Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) im Revisionsverfahren zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 245/86
Datum
25.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO mit der rügerischen Behauptung, der Senat habe einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BGH hält dem entgegen, dass der Senat auf den vom Landgericht festgestellten Tatsachen aufbaute und lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung vornahm. Eine Anhörung war hierfür nicht erforderlich; der Antrag wird zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.

2

Die bloß von der Bewertung des Tatbestands durch die Vorinstanz abweichende rechtliche Würdigung begründet keinen Anspruch auf Anhörung im Revisionsverfahren.

3

Der Senat hat im Revisionsverfahren nach § 349 StPO die rechtliche Prüfung der vom Urteil festgestellten Tatsachen vorzunehmen; hierfür ist eine erneute Anhörung des Angeklagten nur erforderlich, wenn neue Tatsachen oder Beweisergebnisse herangezogen werden.

4

Eine weitergehende Anhörungspflicht über die im Gesetz vorgesehenen Prüfungsbefugnisse hinaus besteht nicht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 245/86 in der Strafsache gegen ████, ██ Rudolf Max Josef, dort geboren am ██████ 1928, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1986

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, seine Anhörung vor dem Bundesgerichtshof nachzuholen und über die Revision neu zu entscheiden, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Juni 1986 ausgesprochen, dass die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; den Strafausspruch hat er mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Angeklagte beantragt nunmehr die Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO). Er macht geltend, der Senat sei bei der Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte dem von ihm Getäuschten einen Vermögensschaden zugefügt habe, „von einem anderen als dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt ausgegangen“.

Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Er hat den Feststellungen des Landgerichts entnommen, dass sich der Angeklagte die Anteile der [REDACTED] GmbH erschlichen hat, dass diese am 3. Oktober 1977 werthaltig waren (Ziffer 2 Buchst. e des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 1986) und dass sie an diesem Tage „jedenfalls mit noch 619.710,66 DM zu bewerten waren“ (Ziffer 2 Buchst. f des genannten Beschlusses). Dass der Senat den Schaden in dem Verlust der Gesellschaftsanteile (Ziffer 2 Buchst. d des genannten Beschlusses) und nicht wie das Landgericht in der Gefahrdung von Ansprüchen für die Übertragung der Anteile gesehen hat, beruht nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln, sondern auf einer in diesem Punkt von den Darlegungen des Landgerichts abweichenden rechtlichen Bewertung des im Urteil festgestellten Sachverhalts. Zu dieser brauchte der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht vorab gehört zu werden. Das gilt auch für den dem Urteil zu entnehmenden Mindestumfang des Schadens. Der Senat hatte auf die Revision des Angeklagten zu prüfen, ob und inwieweit das Landgericht zu Recht die von ihm herangezogene Strafnorm auf den von ihm festgestellten Sachverhalt angewandt hat. Der Senatsbeschluss vom 12. Juni 1986 hält sich in diesem Rahmen.

Für eine über die Vorschrift des § 349 StPO hinausgehende Anhörungspflicht, wie sie der Beschwerdeführer erstrebt, ist kein Raum.

LaufhütteHirschJahnke
KnoblichMeyer-Goßner

Zitiert (1)