Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Rückverweisung wegen fehlender Erörterung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 245/78
Datum
06.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Bestellung des Pflichtverteidigers galt weiterhin für Einlegung und Begründung der Revision, weshalb ein Wiedereinsetzungsantrag mangels fehlender Verteidigerbestellung nicht in Betracht kam. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil die Kammer die Bildung einer Gesamtstrafe nicht erörtert hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers bleibt wirksam auch für das Einlegen und Begründen der Revision; ein Wiedereinsetzungsantrag wegen angeblich fehlender Verteidigerbestellung ist danach ausgeschlossen.

2

Verfahrensrügen in der Revision sind nur dann begründet, wenn sie konkrete Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigen.

3

Die Strafkammer hat bei mehreren Einzelstrafen die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen und zu erörtern; unterbleibt diese Erörterung, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

4

Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe berührt nicht zwangsläufig Feststellungen oder Einzelstrafen, sofern diese für sich rechtsfehlerfrei sind.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 20. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 245/78

in der Strafsache gegen k ███ aus ██ geboren am ███████████ 1952 in LC, zur Zeit in Haft, den Kaufmann Klaus [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 20. Januar 1978 mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Dem Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger beigeordnet, der bisher nicht entpflichtet worden ist. Dessen Bestellung gilt auch für das Einlegen und Begründen der Revision. Danach ist für den Wiedereinsetzungsantrag wegen fehlender Verteidigerbestellung kein Raum.

Die vom Angeklagten rechtswirksam erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch und die Aussprüche über die Einzelstrafen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erörtert hat, wodurch der Angeklagte hier beschwert sein könnte.

SalgerHürxthalRuß
SpiegelKnoblich