Revision teilweise stattgegeben: Rückverweisung wegen fehlender Erörterung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 245/78
- Datum
- 06.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers bleibt wirksam auch für das Einlegen und Begründen der Revision; ein Wiedereinsetzungsantrag wegen angeblich fehlender Verteidigerbestellung ist danach ausgeschlossen.
Verfahrensrügen in der Revision sind nur dann begründet, wenn sie konkrete Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigen.
Die Strafkammer hat bei mehreren Einzelstrafen die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen und zu erörtern; unterbleibt diese Erörterung, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe berührt nicht zwangsläufig Feststellungen oder Einzelstrafen, sofern diese für sich rechtsfehlerfrei sind.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 20. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 245/78
in der Strafsache gegen k ███ aus ██ geboren am ███████████ 1952 in LC, zur Zeit in Haft, den Kaufmann Klaus [REDACTED], wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 20. Januar 1978 mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Dem Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger beigeordnet, der bisher nicht entpflichtet worden ist. Dessen Bestellung gilt auch für das Einlegen und Begründen der Revision. Danach ist für den Wiedereinsetzungsantrag wegen fehlender Verteidigerbestellung kein Raum.
Die vom Angeklagten rechtswirksam erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch und die Aussprüche über die Einzelstrafen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erörtert hat, wodurch der Angeklagte hier beschwert sein könnte.
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