Revision erfolgreich: Schuldspruch zu räuberischer Erpressung geändert und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 245/75
- Datum
- 26.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) setzt voraus, dass durch Gewaltanwendung oder die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben beim Opfer ein Zwang zur Herausgabe von Sachen bewirkt wird.
Zur Verwirklichung des § 255 StGB reicht es aus, dass der Täter eine von Dritten herbeigeführte Verwirrung oder Einschüchterung bewusst ausnutzt und dadurch beim Opfer den Eindruck erweckt, im Weigerungsfalle weiteren Misshandlungen ausgesetzt zu sein.
Für den Tatbestand der räuberischen Erpressung ist es unerheblich, ob der Täter selbst die Gewalt ausübt oder tatsächlich mit dem Gewalttäter zusammenwirkt; maßgeblich ist die Erzeugung bzw. Erweckung des Eindrucks drohender gegenwärtiger Gewalt.
Ergibt der festgestellte Sachverhalt die Merkmale eines schwereren Delikts, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern; eine solche Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und gegebenenfalls zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 22. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 245/75
in der Strafsache gegen den Kellner █████ █████ ███, geboren am ███ 1945 in ███, wegen räuberischer Erpressung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hurxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. November 1974, soweit es den Angeklagten betrifft,
1. dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung schuldig ist (§§ 255, 249 StGB), 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte suchte zusammen mit dem früheren Mitangeklagten H. im Anschluss an den Besuch mehrerer Gaststätten ein Bordell auf, in welchem eine Bekannte H., Brigitte M., der Gewerbsunzucht nachging. Im Zimmer der Prostituierten trafen sie außer dieser einen Besucher, den Schlosser ███████, an. H., der beim Anblick eines auf dem Tisch liegenden Präservativs annahm, dass beide den Geschlechtsverkehr ohne Präservativbenutzung ausgeübt hatten, schlug aus Verärgerung darüber zuerst auf die Prostituierte und dann auf ██████ ein. Anschließend lief er zwischen beiden hin und her und schlug abwechselnd auf sie ein. Der Angeklagte, der in der Tür stehengeblieben war, versuchte zunächst, H. zu beruhigen und ihn zu veranlassen, mit dem Schlagen aufzuhören. Nach den Urteilsfeststellungen fasste er jedoch, als sich H. gerade wieder der Prostituierten zuwandte und er „den Zeugen ███████ mit allen Anzeichen der Verwirrung und Einschüchterung in der Zimmerecke stehen oder sitzen sah, spontan den Entschluss, diese psychische Lage des Zeugen für sich auszunutzen und den Zeugen dazu zu bringen, ihm Geld zu geben“.
Er forderte ihn auf, ihm „ein Pfund“ – in einschlägigen Kreisen die übliche Bezeichnung für 20 DM – zu geben. ██████████ verstand die Aufforderung zunächst nicht. Der Angeklagte verlangte danach von F. die Uhr, die dieser am Handgelenk trug. F., der nun erkannte, dass mit einem „Pfund“ Geld gemeint war, nahm, durch die Schläge ██████ eingeschüchtert, die Uhr ab, übergab sie dem Angeklagten und erklärte ihm zugleich, er solle in seiner Brieftasche nachsehen, die sich in der am Türpfosten hängenden Jacke befinde. Der Angeklagte zog daraufhin aus der Jacke die Brieftasche heraus und entnahm ihr 10 DM. Anschließend forderte er F. auf zu „verschwinden“. Dieser verließ danach das Bordell.
Ob F. nach der Aufforderung des Angeklagten noch geschlagen worden ist und ob ██████, der bei dem Vorfall betrunken war, die Aufforderung des Angeklagten sowie die Übergabe der Uhr und die Wegnahme des Geldes bemerkt hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls des Geldes in Tateinheit mit Unterschlagung der Uhr zu 500 DM Geldstrafe, ersatzweise für je 20 DM zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Entgegen der Anklage hat es im Verhalten des Angeklagten nicht den Tatbestand der räuberischen Erpressung erblickt, weil der Angeklagte gegen F. keine Gewalt angewendet, sondern sich lediglich die Schläge ██████ „bewusst zunutze gemacht“ habe. F. sei zwar nur angesichts der Schläge zur Herausgabe der Uhr bereit gewesen, weil er von einem Zusammenwirken des Angeklagten mit ██ ausgegangen sei; ein solches Zusammenwirken habe aber nicht vorgelegen. Im Übrigen seien die Schläge ██████ auch nicht das Mittel einer Nötigung gewesen, denn H. habe mit ihnen nicht beabsichtigt, F. zur Herausgabe der Uhr und des Geldes zu bewegen.
Die von Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Sie ist der Meinung, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer räuberischen Erpressung verneint.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen einer räuberischen Erpressung verneint hat, werden dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Nach den Urteilsfeststellungen betrat der Angeklagte zusammen mit H. das Zimmer, blieb, während dieser auf ██████ und die Prostituierte einschlug, in der Zimmertür stehen und forderte schließlich von F., der infolge der Misshandlungen durch H. „alle Anzeichen der Verwirrung und ██████████████████ aufwies“, zuerst das Geld und dann die Uhr. ███████ gab ihm daraufhin die Uhr und duldete die Wegnahme des Geldes, jedoch nicht freiwillig, sondern – wie das Landgericht ausdrücklich feststellt – weil er von einem Zusammenwirken des Angeklagten mit H. ausging, also weil er offensichtlich befürchtete, anderenfalls weiter misshandelt zu werden. Der Angeklagte hat demnach, indem er unter Ausnutzung der bei ██████ durch die Misshandlungen hervorgerufenen „Verwirrung und Einschüchterung“ das Geld und die Uhr verlangte, bei diesem den Eindruck erweckt, im Weigerungsfalle weiteren Misshandlungen ausgesetzt zu sein, und ihn dadurch zur Herausgabe der Uhr und zur Duldung der Wegnahme des Geldes veranlasst. Dass er diesen Eindruck auch hat erwecken wollen, steht nach den Urteilsfeststellungen außer Zweifel. Denn nach diesen hat er sich die durch die Misshandlungen hervorgerufene „psychische Lage“ des Geschädigten „bewusst zunutze gemacht“.
Der Angeklagte hat also unter Anwendung einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben die Herausgabe der Uhr und die Duldung der Wegnahme des Geldes erzwungen. Der festgestellte Sachverhalt weist damit alle Tatbestandsmerkmale der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) auf. Der Umstand, dass der Angeklagte zunächst versucht hatte, H. zu beruhigen und ihn zu veranlassen, mit dem Schlagen aufzuhören, ist demgegenüber ohne Belang. Es kommt auch nicht darauf an, ob er im Einvernehmen mit H. gehandelt und ob er tatsächlich beabsichtigt hat, zur Herausgabe der Uhr und des Geldes gegebenenfalls weitere Misshandlungen vorzunehmen. Entscheidend ist allein, dass er bei ███ einen solchen Eindruck erweckt hat und erwecken wollte.
Das Urteil ist sonach, da der festgestellte Sachverhalt eine abschließende Beurteilung der Schuldfrage ermöglicht, im Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung schuldig ist (§§ 255, 249 StGB). Diese Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Mayr Spiegel Börtzler Richter am BGH Hurxthal ist in Urlaub und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Knoblich | |
| Börtzler |