Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 24/57
Datum
17.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrensfehler und Rechtsverletzungen gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall und versuchten Betrugs. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge zur Nichtvernehmung einer zuvor vorsorglich geladenen Zeugin und bestätigt den Schuldspruch. Der Strafausspruch wird jedoch aufgehoben, da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, welche Einzelstrafen dem Gesamtstrafenbild zugrunde liegen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn die entscheidungserhebliche Sachaufklärung durch andere, ausreichende Beweisergebnisse erreicht ist und daher die erneute Ladung einer zuvor nur vorsorglich geladenen Zeugin nicht erforderlich ist.

2

Der Tatrichter kann aus Indizien wie falscher Identitätsangabe und Vortäuschung eines Amtsverhältnisses auf das Wissen oder den Vorsatz des Angeklagten schließen; ein nachträgliches Verhalten des Beschuldigten entkräftet diese Würdigung nicht zwingend.

3

Die Urteilsgründe müssen ersichtlich machen, welche Einzelstrafen für die einzelnen Taten festgesetzt oder als verwirkt angesehen worden sind, wenn ein Gesamtstrafenbild gebildet wird; fehlt diese Darlegung, ist der Strafausspruch aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei der revisionellen Sachrüge ist die materielle Überprüfung der Schuldfeststellungen darauf gerichtet, Rechtsfehler festzustellen; wenn solche fehlen, bleibt der Schuldspruch bestehen, obwohl prozessuale Mängel im Strafausspruch zur Aufhebung führen können.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 17. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████ aus ██████, den Kraftfahrer ██████, geboren am █, wegen Diebstahls in Rückfall,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 17. September 1956 im ganzen Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge wird darauf gestützt, dass das Gericht seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt habe, dass es die zu einer früheren Hauptverhandlung nur „vorsorglich“ geladene Zeugin, die Ehefrau vor der ███████ zum 17. September 1956 nicht wieder geladen habe. Ihre Vernehmung sei zur Aufklärung des inneren Tatbestandes notwendig gewesen, denn die Verteidigung habe schon in früheren Beweisantragsschriften behauptet, der Angeklagte ██████ habe sich am 19. Mai 1956 von der Ehefrau des früheren Mitangeklagten vor der ███████ bestätigen lassen, dass sich ihr Mann eine größere Summe geliehen habe. Daraus zieht die Revision den Schluss, dass mit dieser Summe die Schienen hätten bezahlt werden sollen, wegen deren Entwendung vor der ████████ und █████████ jetzt bestraft worden sind. Die Vernehmung dieser Zeugin brauchte sich dem Tatrichter aber nicht aufzudrängen, nachdem die Hauptverhandlung zur Überzeugung der Strafkammer ergeben hatte, dass zwar möglicherweise zunächst noch nicht alle Zusammenhänge bekannt waren, davon aber „von dem Zeitpunkt an keine Rede mehr sein kann, als er feststellte, welcher Kunstgriffe sich ████████ vor der ████████ bediente, um einen Transportunternehmer und die für den Abtransport des Eisens benötigten Arbeiter zu bestellen“.

Die Strafkammer konnte einen am 19. Mai 1955 bestehenden guten Glauben des Angeklagten ██████, den die Zeugin allein bestätigen sollte, auch darum als wahr unterstellen und trotzdem zu der Feststellung kommen, dass er spätestens am 21. Mai 1955 gewusst hat, dass es sich um die Wegnahme und die Verwertung fremder Güter handelte, weil die Beweisaufnahme ferner ergeben hatte, dass ███ sich den vom Arbeitsamt gestellten Arbeitern gegenüber mit dem falschen Namen „van █████“ bezeichnet und vorgegeben hat, „Beauftragter der VEW in Dortmund“ zu sein. Angesichts dieses Beweisergebnisses war es auch unerheblich, ob der Angeklagte sich freiwillig bei der Polizei in Herne gemeldet hat, nachdem er durch eine Pressenotiz von dem Bekanntwerden der Tat erfahren hatte, und es bedurfte auch der Vernehmung des Kriminalsekretärs ███ darüber nicht, ob er nach der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten der Ansicht war, dass vor der ████ den Angeklagten ██████ als Werkzeug missbraucht habe.

Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung ihren früheren Beweisantrag auf Vernehmung dieser beiden Zeugen auch nicht wiederholt.

Die durch die Sachrüge gebotene sachlich-rechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils ergab zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen muss das Urteil zum Strafausspruch zu beiden Anklagepunkten aufgehoben werden, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob und welche Einzelstrafen der Tatrichter für den Diebstahl im Rückfall und für den versuchten Betrug für verwirkt gehalten hat. Damit entfällt auch die Grundlage für den Gesamtstrafausspruch (vgl. BGHSt 4, 346).

RotbergSeibertLang-Hinrichsen
KrummeHoepner