Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 245/56
- Datum
- 20.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch des in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten Delikts liegt vor, wenn der Täter durch sein Verhalten darauf gerichtet ist, Kinder zum aufmerksamen Hinsehen zu veranlassen und er zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Für § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist kein besonderer, auf einen konkreten Erfolg gerichteter Täterwille erforderlich; es genügt die Absicht, die tatbestandlichen Einwirkungen auf das Opfer herbeizuführen.
Dass das von dem Täter erstrebte Verhalten der Kinder (z. B. Verweilen und Hinschauen) ausbleibt, schließt den Versuch nicht aus, wenn der Täter aufgrund seines konkreten Handelns bereits die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen überschritten hat.
Bei der Strafzumessung sind der Schutz Minderjähriger und allgemeinpräventive Erwägungen zu berücksichtigen; psychische Abartigkeiten ohne Krankheitswert nach § 51 StGB können strafmildernd, nicht jedoch strafbefreiend wirken.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 17. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ██ ███, █████, dort geboren am ██████ 1909, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 17. März 1956 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen versuchter Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Die Jugendkammer hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
1. Im Sommer 1953 überholte der Angeklagte auf seinem Fahrrad die Schülerinnen Anni ███ (geb. ██████████ 1940) und Giesela ███ (geb. am ███ 1941). Nachdem er abgestiegen war und abseits seine Notdurft verrichtet hatte, wandte er sich den Mädchen zu. Unmittelbar vor ihnen stehend und sie anschauend, spielte er an seinem entblößten Geschlechtsteil. Die Kinder waren gezwungen, sich das anzusehen. Sie bekamen Angst und liefen davon. Mindestens das Alter Annis, einer Schulfreundin seiner Tochter, war dem Beschwerdeführer bekannt.
2. In ähnlicher Weise verhielt er sich im Sommer 1954 gegenüber den Geschwistern Sybille, Christiane und Brigitte █████████. In diesem Fall trat er in der Nähe eines Sportplatzes plötzlich hinter einer Tanne hervor. Die Kinder sahen den bloßen Geschlechtsteil, schauten indes alsbald weg und entfernten sich. Christiane bekam Angst. Alle drei faßten sich aber wieder und lachten.
3. Ebenfalls im Sommer 1954 arbeitete der Angeklagte im Freien. Als die neun Jahre alte Schülerin Brigitte █████ in Begleitung der vierzehnjährigen Angela █████ mit einem Auftrag ihres Onkels zu ihm aufs Feld kam, sprach er die Mädchen an und führte verführerische Reden. Unterdessen holte er sein Glied heraus, als ob er vor ihnen urinieren wollte. Dabei machte er mit der Hand Bewegungen an seinem Geschlechtsteil und sah die Kinder an. Diese mußten notgedrungen hinsehen, schauten aber schnell weg und entfernten sich rasch.
4. Im Spätherbst desselben Jahres kam die noch nicht vierzehn Jahre alte Helga ██████████ in die Wohnung des Beschwerdeführers, um mit dessen Tochter zu sprechen, die mit ihr dieselbe Schulklasse besuchte. Als sie dort in einem Zimmer wartete, öffnete der Angeklagte schweigend seine Hose und urinierte vor das Kind hin. Helga wußte nicht, was ihr geschah, trat erschreckt zurück und lief davon.
Der Tatrichter hat in den vier Fällen jeweils ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen. Ein tateinheitliches Vergehen gegen § 183 StGB hat die Jugendkammer verneint.
Den Folgen sowjetischer Kriegsgefangenschaft und der Abartigkeit des Beschwerdeführers hat die Jugendkammer, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. █), keinen Krankheitswert im Sinne des § 51 beigemessen. Eine bei ihm in gewissen Grenzen vorhandene Minderung seiner Strafverantwortlichkeit ist strafmildernd berücksichtigt worden.
II. Die Revision, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, kann keinen Erfolg haben.
Wie die Jugendkammer feststellt, empfand der Angeklagte eine Art Selbstbefriedigung darin, sich jungen Mädchen entblößt zu zeigen, in ihrer Gegenwart zu urinieren und von ihnen sein Glied betrachten zu lassen. Er wollte den Willen der betroffenen Kinder – zum geflissentlichen Hinsehen nach seinem Geschlechtsteil – beeinflussen. Da ihm das nicht voll gelang, weil die Mädchen alsbald wegschauten und davonliefen, hat der Tatrichter jeweils nur den Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen. Diese Darlegungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung (BGHSt 1, 172 ff.; BGH NJW 1953, 710 Nr. 16) und können, entgegen der Ansicht der Revision, nicht als „formelhaft“ bezeichnet werden. Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert nicht notwendig einen besonderen, auf den erstrebten Erfolg gerichteten Täterwillen (BGHSt 4, 304, 305). Dem Angeklagten ging es nicht, wie die Revision es darstellt, allein darum, seine Sinnenlust ohne eine Einwirkung auf die Mädchen zu befriedigen. Vielmehr suchte er seine Befriedigung gerade auch darin, die Kinder zum aufmerksamen Hinsehen zu veranlassen. Dies gehörte mit zu seinem Plan.
Bei der rechtlichen Würdigung des letzten Vorfalls (Helga ███████) bemerkt das Landgericht zusätzlich: „Der abstoßenden Wirkung seiner Handlungsweise auf jedermann und auch auf das Kind war sich der Angeklagte bewußt.“ Damit sollte ersichtlich nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet, das Zeigen des Gliedes und das Wasserlassen werde das Kind veranlassen, sofort angewidert wegzusehen. Vielmehr ist diese, an sich überflüssige, Wendung des Urteils nicht geeignet, die Schuldfeststellungen insoweit oder gar in den übrigen Fällen in Frage zu stellen. Es gehörte, wie festgestellt, mit zur Absicht des Angeklagten, sich beim Urinieren zuschauen zu lassen, eine Betätigung, die mehr als nur eine ganz flüchtige Zeitspanne in Anspruch nehmen mußte. Daß er die abschreckende Wirkung seines Tuns erkannt hat – wie gesagt nur für den letzten Fall ausgesprochen wird –, stand seinem Willen, die Kinder zum verweilenden Zusehen zu veranlassen, nicht entgegen.
Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Tatrichter konnte bei der Bemessung der Strafe auch dem Jugendschutzgedanken aus Gründen der Allgemeinabschreckung Rechnung tragen. Wesentlich für das Strafmaß war das „ausgedehnte, sehr häßliche Treiben“ des Beschwerdeführers.
Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
| Krumme | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Augustin | Seibert |