Revision verworfen: Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung und fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 245/51
- Datum
- 27.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer die entscheidende Ausführungshandlung einer Abtreibung vornimmt, ist nach § 218 Abs. 3 StGB als Täter zu bestrafen; die Schwangere bleibt nach Abs. 1 erfasst.
Das Vorliegen eines Tätervorsatzes kann aus dem Umstand geschlossen werden, dass jemand die Tat in allen wesentlichen Merkmalen selbst vornimmt, auch wenn er aus uneigennützigen Motiven handelt.
Die Beweiswürdigung und die daraus resultierenden Tatsachenfeststellungen des Tatrichters sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; der Revisionssenat darf nicht die gesamte Würdigung nachprüfen (§ 337 StPO).
Zur sachgerechten Feststellung der Todesursache genügt die Einholung und Würdigung fachärztlicher Gutachten sowie der Ausschluss sonst vernünftiger Alternativerklärungen; das Gericht ist nicht gehalten, spekulative weitere Beweismittel herbeizuschaffen.
Fahrlässige Tötung setzt voraus, dass der Täter den tödlichen Erfolg bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 27. Januar 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Blumenbinderin Elfriede ███ ███, geboren am ███ 1927 in ███, wegen Abtreibung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Krumme, Bundesrichter als Vorsitzender, Dr. Engels, Bundesrichter, Dr. Hille, Bundesrichter, Dr. Augustin, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter, ███ ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte spritzte mit einer Ballspritze Seifenlauge in die Gebärmutter der schwangeren Frau ███████. Auf deren unablässiges Drängen hin führte sie wenige Tage später den Eingriff erneut durch. Daraufhin ging die Leibesfrucht ab, und Frau ███████ starb. Eine eitrige Entzündung der Gebärmutter hatte sich über die Eileiter auf das Bauchfell fortgepflanzt. Die Angeklagte hat aus Gefälligkeit gehandelt; eine ihr in Aussicht gestellte Entlohnung lehnte sie ausdrücklich ab.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen einer vollendeten Abtreibung aus § 218 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt mangelnde Aufklärung der Todesursache und behauptet Verletzung sachlichen Rechts.
Die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch ist unbegründet.
1) Entgegen den Ausführungen der Revision hat die Strafkammer das Verhältnis der Absätze I und III des § 218 StGB nicht verkannt.
Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 139, 249 entschieden hat, wird die Schwangere, die bei der Abtreibung mitwirkt, stets aus Abs. 1, ein anderer, der bei der Abtreibung mitwirkt, immer aus Abs. 3 der Vorschrift bestraft, mag er allein abtreiben oder nur an der Abtreibung teilnehmen (vgl. § 47 StGB).
2) Die Revision wendet sich weiter gegen die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagte habe die Abtreibung als eigene gewollt; sie ist der Meinung, die Beschwerdeführerin hätte nur als Gehilfin (§ 49 StGB) verurteilt werden können, da sie am Erfolg selbst kein Interesse gezeigt, vielmehr nur aus Mitleid und mangelnder Widerstandskraft gegenüber den Überredungskünsten der Eheleute gehandelt habe.
Das Landgericht hat auf den Tätervorsatz der Beschwerdeführerin u. a. aus der Tatsache geschlossen, dass sie es war, die die entscheidende Ausführungshandlung des § 218 StGB vorgenommen hat, nämlich die Abtreibung der Frucht mit Hilfe der Spritze und der Seifenlauge.
Darin tritt kein Rechtsirrtum zutage. Wenn jemand für ein fremdes Interesse so weitgehend eingesetzt hat, dass er die Straftat in allen Einzelheiten ihres Tatbestandes – wenn auch aus uneigennützigen Beweggründen – voll verwirklicht hat, dann kann der Richter aus diesem Verhalten schließen, dass jener nicht bloß eine fremde Tat unterstützen, sondern sie als eigene vollbringen wollte. Ob das Beweisergebnis einen solchen Schluss auf die innere Einstellung des Handelnden rechtfertigt, ist eine Frage, die nur der Richter beantworten kann, der die Beweise erhoben hat; der Revisionsrichter darf sie nicht nachprüfen (§ 337 StPO). Das Landgericht hat daher den Tätervorsatz der Angeklagten für den Senat bindend festgestellt.
3) Auch gegen den Schuldspruch aus § 222 StGB bestehen keine Bedenken.
Als Todesursache hat das Landgericht angenommen, dass die eingespritzte Seife den Blutkreislauf der Schwangeren vergiftet hat und außerdem bei der Einführung der Spritze Bakterien in die Gebärmutter eingedrungen sind; kleinere Kratzungen an der Gebärmutterwand ließen sich nach dem Befund nicht auf den späteren tödlichen Eingriff zurückführen. Vergiftung und Infektion haben zu einer eitrigen Entzündung der Gebärmutter geführt, die über die Eileiter auch das Bauchfell ergriff.
Andere Ursachen für den Tod der Frau ███████ hat der Tatrichter mit Sicherheit ausgeschlossen.
Die Revision behauptet zwar unter Bezug auf § 244 Abs. 2 StPO, den anderen Möglichkeiten sei die Strafkammer nicht genügend nachgegangen; sie verweist besonders auf die Tabletten, die Frau ███████ vor dem Eingriff eingenommen hatte, deren Wirkung nicht näher untersucht worden sei, und auf die chronische Mandelentzündung, die Giftstoffe im Körper hätte ausstreuen können. Wie die Gründe des Urteils ausweisen, hat der Verteidiger diese Möglichkeiten schon in der Hauptverhandlung erörtert.
Das Landgericht hat den Arzt, der Frau ███████ im Krankenhaus behandelt hat, und den, der die Leiche geöffnet hat, als Sachverständige gehört. Beide haben die Vergiftung durch die Seifenlauge oder die ihnen vorgelegten Tabletten verneint.
Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Beweismittel der Tatrichter noch hätte benutzen können.
Die Verfahrensbeschwerde mangelnder Sachaufklärung ist daher unbegründet.
Eine Fahrlässigkeit der Angeklagten hat das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht, indem es ausführt, dass die Angeklagte den tödlichen Ausgang ihres leichtsinnigen Eingriffs hätte voraussehen müssen und können.
Auch im Übrigen lässt das Urteil weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite einen Rechtsfehler erkennen, der die Angeklagte beschweren könnte.
Krumme Engels Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin ist verhindert und an der Unterschriftsleistung gehindert.
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