Teilweise erfolgreiche Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 24/50
- Datum
- 28.11.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision bleibt auch bei unterbliebenem rechtzeitigen Revisionsantrag nach §344 Abs.1 StPO zulässig, wenn aus der Revisionsbegründung hervorgeht, dass dem Revisionsführer daraus keine Rechtsnachteile erwachsen.
Das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler (vgl. §337 StPO); reine Tatsachen- und Glaubwürdigkeitsbewertungen der Vorinstanz sind der Überprüfung grundsätzlich entzogen.
Für die Anwendung der Vorschriften über Unzurechnungsfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) sind konkrete Feststellungen zu den gesetzlichen Alternativen und deren Einfluss auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erforderlich.
Der Strafmilderungsgrund der Erregung (§213 StGB) kann nicht schon wegen zwischenzeitlicher Vorbereitungshandlungen ausgeschlossen werden; maßgeblich ist, ob die unverschuldete Beleidigung den Tatentschluss ausgelöst und die Ausführung unmittelbar beeinflusst hat.
Rubrum
Beglaubigte Abschrift
4 StR 24/50
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Oberachrenkenwart ███ ███████, geboren am ███ in ██, wegen ██████████
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1950, an der teilgenommen haben:
████████ ██████████████ ███ Kirchner ███ █████████████ █████████████ Dr. Geier Bundesrichter Werner ██████████████ Dr. Bille █████████████ ██████████████ ███ ███████████ Richter, ████████████ Dr. ██ ███ Vertreter des ███████████████████ ██████████████ ███ ███ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
auf die Revision des Angeklagten
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht ███████████ vom ███ März 1950 – 3 Ks 1/50 – mit den Feststellungen, die den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags zu Grunde liegen, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Schwurgerichtsurteil hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu 1 Jahr und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt.
Der Angeklagte hatte seiner Frau eine Tasse Kaffee vorgesetzt, in den er Rattengift (Thallium-Sulfat) getan hatte. Die Ehefrau merkte jedoch noch rechtzeitig, dass der Kaffee vergiftet war, als sie ihn an den Mund führte.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt; er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zwar hat er es versäumt, rechtzeitig einen Revisionsantrag nach § 344 Abs. 1 StPO zu stellen. Da aber mit dem mit der Revision verfolgten Ziel einer erneuten Verhandlung und Entscheidung der Schuld- und der Strafrage in der Tatsacheninstanz aus der Begründung erkennbar ist, dass dem Angeklagten keine Rechtsnachteile erwachsen (RGSt 56, 225), ist die Revision zulässig. Sie nötigt den Senat, die Beurteilung durch das Schwurgerichtsurteil in vollem Umfang nachzuprüfen.
Die Angriffe der Revision zur Schuldrage bewegen sich im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Der Senat kann nicht erkennen, dass das Schwurgerichtsurteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO).
Es ist lediglich zu bemerken, dass auch Erörterungen, die für oder nach allgemeiner Erfahrung nur wahrscheinlich die richterliche Überzeugung beeinflussen, keine Norm dafür gibt, welche Überzeugung der Richter bei bestimmten objektiven Gegebenheiten haben oder nicht haben darf. Das Schwurgerichtsurteil hat die Angaben über das Mischungsverhältnis von 1/4, die der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen ██ gemacht hat, tatsächlichen Feststellungen zu Grunde gelegt, mochte er auch über die dabei benutzte Maßskala einem Irrtum unterlegen sein, da er die Maßskala bei der Polizei durch eine Vorführung anschaulich nachgemacht hat.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Angaben über die Menge des Giftes, die er in den Kaffee getan hatte, anders gemacht hat, ist bei der Beweiswürdigung nicht verletzt. Es ist in der Revision zu beachtender Rechtsfehler gegen die Grundsätze nur vor, wenn das Urteil erkennen lässt, dass das Gericht von Tatsachen ausgegangen ist, die der Angeklagte nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht die volle Überzeugung ihrer Richtigkeit gewonnen hatte. Das Schwurgericht hat aber aus der Einlassung des Angeklagten vor der Polizei als erwiesen erachtet, dass er seine Frau durch den vergifteten Kaffee hat töten wollen, und ihn deshalb wegen versuchten Totschlags aus §§ 212, 43 StGB verurteilt.
Die Ausführungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite sind nicht zu beanstanden. Bei der Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten die Rechtswohltat des § 51 Abs. 1 StGB oder die des § 51 Abs. 2 StGB zu Gute zu halten sei, hat das Schwurgericht aus dem gutachtlichen Ergebnis des Sachverständigen gefolgert:
„Ohne eine akute Psychose oder auch nur eine vorübergehende Störung im Augenblick der Tat beim Angeklagten zu erkennen, kommt dem Angeklagten der Schutz des § 51 Abs. 2 nicht zugute.“
Hier hat der Angeklagte auch nach der Auffassung des Sachverständigen Dr. ██ im Augenblick der Tat das Unrecht seiner Tat eingesehen. Er hat aber durch die dauernden Sticheleien seiner Frau und die nervenzerreißende Überbelastung durch Arbeit in ██████████████ ██ eine seelische Widerstandsschwäche befunden, dass er unter Hinweis auf seine angeborene Schwerfälligkeit und Einfalt keinen vernünftigen Menschen mehr fand, der seinen Willen seiner besseren Einsicht unterordnen konnte.
Zunächst wird nicht deutlich, welche der drei psychologischen Möglichkeiten das Schwurgericht für die Anwendung des § 51 StGB bejaht hat. Eine Bewusstseinsstörung kann (vgl. OGHSt 3, 19), oder eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit beim Angeklagten zur Tatzeit hat es nicht festgestellt. Danach kann vermutet werden, dass es den Geisteszustand des Angeklagten als Schwachsinn im Sinne des § 51 StGB gewertet hat. Dagegen würden keine Bedenken bestehen, wenn das Schwurgericht nur eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit angenommen hätte. Eine solche liegt vor, wenn die krankhaften Störungen sowohl auf das Vorstellungs- wie das Willens- und Gefühls- oder Triebleben wirken (RGSt 73, 121). Eine eindeutige Feststellung in dieser Richtung fehlt jedoch; sie wäre aber unerlässlich gewesen, weil das Gesetz die Anwendung des § 51 StGB in beiden Fällen von einer der genannten Voraussetzungen abhängig macht. Jedoch wird der Angeklagte durch diese Lücke nicht beschwert.
Sodann stellt das Schwurgericht fest, dass jener Zustand des Angeklagten das Vermögen, das Unrecht der Tat einzusehen, nicht beeinträchtigt habe. Dann aber scheint es bei wörtlicher Auslegung des Urteils im nächsten Satz zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Täter wegen seiner seelischen Widerstandsschwäche in Verbindung mit seiner angeborenen Schwerfälligkeit und seiner Einfalt den Anreiz zur Tat und die ihr entgegenstehenden Hemmungen nicht mehr gegeneinander abzuwägen vermochte und demnach seinen Willen nicht mehr zu bilden vermochte. Wäre dies die wirkliche Überzeugung des Schwurgerichts, so läge der Fall des § 51 Abs. 1 StGB vor, und der Angeklagte hätte bei Annahme einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörung nicht zur Verantwortung gezogen werden dürfen.
Der Senat kann jedoch erkennen, dass das Schwurgericht nur eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit hat annehmen wollen, dafür aber besonders der an anderer Stelle des Urteils verwandte Ausdruck spricht, dass der Angeklagte noch fähig war, Anreize und Hemmungen gegeneinander abzuwägen, dass er aber in diesem Kampf „sein besseres Selbst unterlag“. Der Senat sieht daher keine Bedenken, die Ausführungen, die einer sprachlichen Auslegung bedürfen und auch bedürftig sind, nur im Sinne einer zur Tatzeit erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auszulegen (§ 51 Abs. 2 StGB).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Fehler erkennen lassen, die dem Angeklagten zum Nachteil gereicht hätten; insoweit war seine Revision zu verwerfen.
Bedenken bestehen jedoch in der Frage, ob das Schwurgericht den Strafmilderungsgrund der Erregung im Sinne des § 213 StGB verkannt hat. Es wird daher erneut zu prüfen haben, ob nicht der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm widerfahrene schwere Beleidigung von seiner Frau zur Tat hingerissen worden ist. Der Tatrichter hat die Frage „auf der Stelle“ mit dem Hinweis verneint, der Angeklagte sei erst noch in den Keller gegangen und habe dort Vorbereitungen getroffen, ehe er seiner Frau den vergifteten Kaffee gereicht habe. Das Schwurgerichtsurteil stellt jedoch selbst fest, dass der Angeklagte durch die beleidigende Bemerkung seiner Frau „in innere Wut“ geraten sei, ohne lange zu überlegen, zum Rattengift gegriffen und „in seiner Wut“ keinen Augenblick überlegt habe, ob die Dosis Gift zur Durchführung seines Vorhabens ausreichend sei, und „mit vor Erregung zitternden Händen“ eine gewisse Menge Gift in den Kaffee getan habe. Danach hat durch die unverschuldete Beleidigung hervorgerufene Erregung beim Angeklagten den Entschluss zur Tat und bei der Ausführung der Tat übermächtig beeinflusst, so dass die Tat der Beleidigung unmittelbar folgte. Ein zeitlicher Zwischenraum steht der Anwendung des § 213 StGB nicht entgegen (RGSt 69, 314). Das Schwurgericht hat zwar die mildernden Umstände des § 213 StGB als vorliegend erachtet und deshalb auf Zuchthaus erkannt; es könnte jedoch für die Bemessung der Strafe von Bedeutung sein, wenn der volle Fall oder gar beide Fälle des § 213 StGB vorlägen. Der Senat war daher mit den ihm zu Grunde liegenden Erwägungen zu heben. Das Schwurgericht wird Gelegenheit haben, auch die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des § 51 Abs. 2 StGB in der neuen Hauptverhandlung mit dem Sachverständigen zu erörtern. Der Sachverständige hatte sich in seinem Gutachten für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ausgesprochen.
Zu den weiteren Angriffen der Verteidigung auf die Strafzumessung ist zu bemerken:
Die Strafzumessung ist eine Aufgabe tatrichterlicher Ermessensfreiheit. Auf die Sachbeschwerde kann der Senat nur prüfen, ob dem Tatrichter bei seinen Erwägungen ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Die Strafe kann auch nicht als unangemessen hoch im Sinne der Richtlinien Nr. 1 Abs. IV Nr. 8 der Militärregierungen angesehen werden. Sie steht in keinem unerträglichen Missverhältnis zu Schuld des Angeklagten und der Gefahrlichkeit seiner Tat.
Der Senat kann nicht nachprüfen, ob die Strafe höher oder niedriger hätte ausfallen müssen, sondern nur, ob sie die Grenzen des Ermessens überschritten hat.
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| Kirchner | Werner | [REDACTED::14] | |||
| Dr. Geier | Dr. Bille |