Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Vergewaltigungsurteilen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 244/93
Datum
11.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Vergewaltigung verurteilt; sie rügten unter anderem die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hebt die Entscheidung zur Versagung der Bewährung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer, weil das Landgericht die nach §56 StGB bzw. §21 JGG erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täter nicht darlegte. Fehlende Reue durfte einem leugnenden Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine ausdrückliche und nachvollziehbare Darstellung, welche für und welche gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in die nach §56 Abs. 2 StGB bzw. §21 JGG gebotene Gesamtwürdigung eingestellt worden sind; bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht.

2

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sind die in der Tat und in der Persönlichkeit liegenden Umstände nicht strikt zu trennen; persönliche Umstände können den Charakter der Tat entscheidend prägen und sind in die Prognose einzubeziehen.

3

Fehlende Reue oder Schuldeinsicht dürfen einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, soweit er die Tat bestreitet, weil sonst die Ausübung seiner Verteidigungsrechte benachteiligt würde.

4

Bei Jugendstrafverfahren erfordert die Prognoseentscheidung nach §21 JGG eine umfassende Gesamtbetrachtung; die alleinige Stützung der Versagung einer Strafaussetzung auf das Verhalten nach der Tat ist unzureichend.

5

Alkoholisierte Enthemmung kann bei der Prüfung einer Bewährungsentscheidung zu einer günstigeren Beurteilung des Fehlverhaltens führen, auch wenn sie nicht notwendigerweise einen minder schweren Fall begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Dessau, 8. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 244/93 vom 11. Juni 1993 in der Strafsache gegen

1. ██████, geboren am ██ in ███, 2. Andreas Rickmann, geboren am ███████ in ███, beide aus AC),

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 8. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Rickmann wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten ███████ wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit den hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen

Die Rechtsmittel sind nur erfolgreich, soweit den Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. April 1993 zutreffend ausgeführt hat.

Seine Entscheidung, dem Angeklagten Rickmann keine Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren, begründet das Landgericht ausschließlich mit der Erwägung, „bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter (seien) jedenfalls in Bezug auf die Tat keine besonderen Umstände (zu) erkennen, welche eine Aussetzung rechtfertigen würden“. Welche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderliche Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit einbezogen worden sind, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt.

Diese knappe, im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wiedergebende Begründung reicht hier nicht aus. Sie lässt insbesondere nicht erkennen, ob sich die Jugendkammer bewusst war, dass bei der erforderlichen Gesamtwürdigung eine scharfe Trennung zwischen den in der Tat und den in der Persönlichkeit des Täters liegenden besonderen Umständen regelmäßig nicht möglich ist (BGHSt 29, 370, 380; vgl. auch BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2). Umstände in der Person können den Charakter der Tat entscheidend prägen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 3). Hier war insbesondere zu berücksichtigen, dass die von den nicht vorbestraften, in geordneten sozialen Verhältnissen lebenden Angeklagten begangene gemeinschaftliche Tat in erster Linie auf deren erhebliche alkoholische Enthemmung zurückzuführen war. Auch wenn

dieser Umstand die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung nicht zu rechtfertigen vermochte, so war er doch geeignet, das schwerwiegende Fehlverhalten des Angeklagten Rickmann im Hinblick auf eine Strafaussetzung zur Bewährung günstiger zu beurteilen.

2. Auch bei dem Angeklagten ███████ fehlt es an einer umfassenden, nach den §§ 21 Abs. 1, 2 JGG gebotenen Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGHR JGG § 21 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2). Vielmehr stützt die Jugendkammer die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung, gegen die sie „in Bezug auf Vorleben und Lebensverhältnisse“ des Angeklagten keine Bedenken hat, lediglich auf dessen Verhalten nach der Tat. Einer günstigen Sozialprognose im Sinne des § 21 Abs. 1 JGG stehe entgegen, dass der Angeklagte „kaum Reue und mangelndes Unrechtsbewusstsein“ gezeigt habe.

Abgesehen davon, dass diese Erwägung allein der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gerecht wird, ist sie auch rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Ihm durften daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende Reue und Schuldeinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er anderenfalls seine Verteidigungsposition gefährdet hätte (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6; Umstände, besondere 12). Auch soweit der Angeklagte Einwände gegen die Richtigkeit der polizeilichen Protokolle über seine Beschuldigtenvernehmung vorgebracht hat, ist dies entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts für die von der Jugendkammer zu treffende Prognoseentscheidung nach § 21

Abs. 1 JGG nicht hinreichend aussagekräftig (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 4). Dieses Verhalten sollte nach der Vorstellung des Angeklagten ebenfalls dazu dienen, einer Bestrafung zu entgehen. Dass er mit seiner Behauptung, sein Geständnis sei ihm durch die Verhörspersonen „aufgedrängt“ worden, er sei „nicht vernehmungsfähig gewesen und habe infolgedessen die Formulierungen der Polizeibeamten akzeptiert, die so zu Protokoll genommen seien“ (UA 9), über eine angemessene Verteidigung hinausgegangen wäre und eine besonders rechtsfeindliche Gesinnung gezeigt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der laienhaften Formulierung „aufgedrängt“ vor dem Hintergrund des zu ihrer Erläuterung geschilderten angeblichen Verhaltens der Vernehmungsbeamten nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die Polizeibeamten wider besseres Wissen der Begehung von Straftaten bezichtigen wollte. Der der Entscheidung BGH NStZ 1988, 35 zugrunde liegende Sachverhalt ist dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar.

Rechts.NehmTepperwien
MaatzSalgerTolksdorf