Treffer
BGH Urteil

Revision: unzureichende Aufklärung der Zurechnungsfähigkeit bei Kopfverletzungen – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 244/69
Datum
20.08.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzungen von § 51 Abs. 2 StGB und der Aufklärungspflicht sowie die Anwendung des § 20a StGB. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Das Landgericht hat trotz ernstzunehmender Hinweise auf frühere Kopfverletzungen und Bewusstlosigkeit keinen Sachverständigen hinzugezogen. Das Urteil im Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen ernstzunehmender Anhaltspunkte für frühere Kopfverletzungen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffen können, gebietet die Aufklärungspflicht die Einholung eines sachverständigen neurologischen oder psychiatrischen Gutachtens; bloße fernmündliche Krankenhaustelegramme genügen nicht.

2

Negative Röntgenaufnahmen des Schädels schließen hirnorganische Schädigungen nicht verlässlich aus; Bewusstsein und Orientierung in der Hauptverhandlung schließen erhebliche Beeinträchtigungen des Hemmungsvermögens nicht aus.

3

Die Möglichkeit eines Zusammenwirkens von Kopfverletzungen und Alkoholabhängigkeit auf das Hemmungsvermögen ist durch fachärztliche Begutachtung zu klären, wenn Tatsachen diese Möglichkeit naheliegen lassen.

4

Wird die Zurechnungsfähigkeit nicht hinreichend geprüft, ist der Strafausspruch aufzuheben; hiervon sind auch Entscheidungen über Strafschärfung (§ 20a StGB) und Sicherungsverwahrung betroffen und neu zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████ den Bauhilfsarbeiter Helmut ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ 1930 in ███, Kreis Erzgebirge, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Januar 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die vom Angeklagten eingelegte Revision hat der Verteidiger damit begründet, dass § 51 Abs. 2 StGB und im Zusammenhang damit die Aufklärungspflicht sowie § 20a StGB verletzt seien. Somit ist nur der Strafausspruch angefochten. Insoweit hat die Revision Erfolg.

Die Rüge, § 51 Abs. 2 StGB sei verletzt, und die mit ihr zusammenhängende Aufklärungsrüge sind begründet. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts im September 1956 und im Februar 1958 in angetrunkenem Zustand mit dem Moped verunglückt und dabei jedesmal auch am Kopf verletzt worden. Nach dem ersten Unfall befand er sich drei Wochen, nach dem zweiten viereinhalb Monate in Krankenhausbehandlung. In der Hauptverhandlung hat er ausgesagt, dass er nach dem zweiten Unfall bewusstlos gewesen und erst am nächsten Tag erwacht sei, dass er noch jetzt Kopfschmerzen und manchmal Erinnerungslücken habe. Nach den hierauf vom Vorsitzenden der Strafkammer während einer Verhandlungspause fernmündlich eingeholten Auskünften der Krankenhäuser, deren Ergebnis in der Verhandlung bekannt gegeben wurde, hat der Angeklagte bei dem Unfall im September 1956 „lediglich“ eine Gehirnerschütterung und im Februar 1958 u. a. eine Schädelprellung erlitten. Röntgenaufnahmen ergaben allerdings keine Verletzungen des knöchernen Schädels. Ob die Behauptung des Angeklagten, er sei nach dem zweiten Unfall längere Zeit bewusstlos gewesen, nachgeprüft worden ist, gegebenenfalls mit welchem Ergebnis, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Im Hinblick auf die hiernach dem Landgericht bekannt gewordenen Tatsachen und das nicht erkennbar nachgeprüfte Vorbringen des Angeklagten begegnet die Auffassung des Landgerichts, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehe kein Anhalt dafür, dass das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge einer hirnorganischen Schädigung zur Tatzeit auch nur erheblich vermindert gewesen sei, durchgreifenden verfahrens- und sachlichrechtlichen Bedenken.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass sich das Landgericht nicht mit den möglicherweise nur an Hand von Karteikarten erteilten fernmündlichen Auskünften der Krankenhäuser hätte begnügen dürfen. Unter den gegebenen Umständen gebot vielmehr die Aufklärungspflicht, den Angeklagten durch einen Sachverständigen auf etwaige für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bedeutsame hirnorganische Schäden untersuchen zu lassen. Dass sich der Angeklagte nach dem Unfall im Jahre 1956 drei Wochen im Krankenhaus befand, lässt vermuten, dass er nicht nur eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hatte. Nach dem zweiten Unfall war er nach seiner bisher unwiderlegten Behauptung sogar mehrere Stunden bewusstlos. Solche durchaus ernst zu nehmenden Kopfverletzungen können zu einer vielleicht damals noch nicht erkannten Schädigung des Gehirns geführt haben. Diese Möglichkeit wird nicht dadurch zuverlässig ausgeschlossen, dass die Röntgenaufnahmen seinerzeit keine Knochenverletzungen ergeben haben. Der Umstand, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung stets zeitlich und örtlich voll orientiert war, besagt ebenfalls nur wenig. Das Hemmungsvermögen kann bei einem Gehirnschaden trotz voll erhaltener Verstandeskraft erheblich beeinträchtigt sein. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte im Laufe der Zeit mehr und mehr dem Alkohol verfallen ist. Die Erfahrung lehrt, dass Gehirnschäden oft mit einer erhöhten Alkoholempfindlichkeit verbunden sind. Der Angeklagte behauptet zwar, er habe vor der Tat nur zwei Glas Bier getrunken. Das Landgericht hält es jedoch für wahrscheinlich, dass er mehr getrunken hat. Zur Beurteilung der sich hiernach aufdrängenden Frage, ob sich die Kopfverletzungen allein oder im Zusammenwirken mit Alkohol auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit ausgewirkt haben können, reicht die Sachkunde des Landgerichts nicht aus. Es hätte sich daher veranlasst sehen müssen, von sich aus einen Sachverständigen beizuziehen. Die unzureichende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist auch ein sachlichrechtlicher Mangel. Das Urteil muss somit im Strafausspruch aufgehoben werden.

Mit dem Strafausspruch sind auch die Entscheidungen über die Strafschärfung nach § 20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Das Landgericht wird hierüber neu zu befinden haben. Sollte sich ergeben, dass der Angeklagte zur Tatzeit nur vermindert zurechnungsfähig war, so würde dies die Anwendung des § 20a StGB nicht ausschließen. Jedoch kann in diesem Falle die Strafe unter das Mindestmaß des § 20a StGB herabgesetzt werden (BGH NJW 1957, 1932). Zu den Ausführungen der Revision sei bemerkt, dass Gewohnheitsverbrecher nicht nur sein kann, wer mit erheblicher verbrecherischer Tatkraft auf Grund eines eingewurzelten Hanges Straftaten begeht, sondern auch derjenige, der seinem eingewurzelten Hang zu Straftaten aus Willensschwäche und Haltlosigkeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit nachgibt.

RotbergMayrSpiegel
BortzlerSanders