Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Verführung und Gutachtenswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 244/67
- Datum
- 21.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Straftaten sind die einzelnen Teilakte der Reihe nach so festzustellen, dass erkennbar wird, welche Teilakte die für bestimmte Strafbarkeitsstufen erforderlichen Tatbestandsmerkmale (z. B. Verführung i.S.d. §175a Nr.3 StGB) verwirklichen.
Fehlen tatrelevante Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang einzelne Teilakte besondere Strafbarkeitsmerkmale erfüllen, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und Entscheidung.
Das Gericht hat ein eingeholtes Sachverständigengutachten eigenständig und nachvollziehbar zu würdigen; eine bloße oder nur formelhafte Übernahme der Gutachteraussagen genügt nicht.
Für das strafrechtliche Gesamturteil und die Bemessung der Schuld ist wesentlich, ob der Täter Teilakte verführend herbeiführt oder ob die Opfer ohne Verführung zur Tat bereit waren; dies kann erheblichen Einfluss auf das Strafmaß haben.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Kraftfahrer Franz ██, geboren am █████ in ███, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger, ████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen, teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden.
Die Strafkammer stellt nur bei der ersten der mindestens 20 Unzuchtshandlungen, deretwegen sie den Angeklagten verurteilt hat, einen Sachverhalt fest, der den Tatbestand einer Verführung des Winfried ██ ██ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB erfüllt. Dagegen lässt sie sich nicht darüber aus, ob es bei den folgenden Vorfällen noch einer Verführung bedurfte oder ob der Junge dabei ohne weiteres zur Unzucht bereit war. In diesem Fall würde sich der Angeklagte nur bei der ersten Unzuchtshandlung nach § 175a Nr. 3 StGB, bei den folgenden Vorfällen dagegen der einfachen gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB schuldig gemacht haben. Zwar würden auch dann alle Einzelhandlungen durch den Gesamtvorsatz des Angeklagten zu einem fortgesetzten Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB verbunden worden sein. Der Umfang der Schuld des Angeklagten wäre aber erheblich größer, wenn er den Jungen nicht nur bei dem ersten Vorfall, sondern auch bei den weiteren Teilakten der fortgesetzten Handlung verführt hätte. Deshalb wären einwandfreie Feststellungen darüber erforderlich gewesen, ob der an sich zu Recht angenommene Tatbestand des fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in der einen oder in der anderen Form erfüllt ist (vgl. BGH NJW 1962, 1628 Nr. 17 und GA 1963, 188). Schon der Umstand, dass solche Feststellungen fehlen, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Winfried █████████ hat nach den Feststellungen des Urteils in der Hauptverhandlung seine früheren Angaben im Kern aufrechterhalten, jedoch bei den eigentlichen Unzuchtshandlungen erhebliche Abschwächungen gemacht. Die Strafkammer hat darum die Sachverständige, die Diplom-Psychologin Ulrich, als Zeugin über das vernommen, was der Junge ihr bei der eingehenden Exploration über seine Beziehungen zum Angeklagten gesagt hat, und das mit Ausnahme von zwei Punkten ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Sie hat dazu gesagt: „Die Sachverständige hat eingehend dargelegt, weshalb sie die Aussage des Zeugen ████████████ über die zwischen ihm und dem Angeklagten vorgekommenen unzüchtigen Handlungen für glaubhaft hält. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Aussagenbewertung durch die Sachverständige richtig ist. Dabei hat die Strafkammer insbesondere gewürdigt, dass der persönliche Eindruck, den der Zeuge ████████████ ██ in der Hauptverhandlung gemacht hat, mit den Darlegungen der Sachverständigen übereinstimmt.“
Diese allzu knappen Ausführungen, die weder die Gründe angeben, aus denen die Sachverständige den Jungen für glaubhaft erachtet, noch eine mehr als formelhafte Stellungnahme zu dem Gutachten enthalten, lassen nicht hinreichend erkennen, dass die Strafkammer sich selbständig mit den Ausführungen der Sachverständigen auseinandergesetzt hat, statt sie ungeprüft zu übernehmen (BGHSt 2, 14, 16; 8, 113, 147). Die notwendigen eigenen Erwägungen zu dem Sachverständigengutachten wurden nicht dadurch überflüssig, dass die Strafkammer unabhängig von dem Gutachten noch einige Punkte anführt, die für die Glaubwürdigkeit des Jungen sprechen.
Rotberg Mayr Sanders Spiegel
Bundesrichter Hürxthal ist beurlaubt und darum verhindert zu unterschreiben.
| Rotberg | |