Verwerfung von Anträgen auf Revisionsentscheidung und Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 243/92
- Datum
- 23.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, führt aber nur dann zur Aufhebung der Verwerfung, wenn die Verwerfung rechtsfehlerhaft war.
Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Partei die in § 345 Abs. 1 StPO bestimmte Frist zur Begründung nicht einhält.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der fristgemäßen Begründung gehindert war.
Das Vertrauen darauf, der Verteidiger werde ohne ausdrücklichen Auftrag die Revision begründen, ist nicht entschuldbar, wenn der Angeklagte diesem zuvor ausdrücklich mitgeteilt hat, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen; der Angeklagte muss eine nachträgliche Willensänderung dem Verteidiger mitteilen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Magdeburg, 12. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 243/92 vom 23. Juni 1992 in der Strafsache gegen Frank-Peter ████ aus ████, dort geboren am 1961, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1992
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 12. Februar 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat nach Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichts Magdeburg vom 22. April 1992, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 12. Februar 1992 als unzulässig verworfen worden ist, die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Bezirksgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist die Revision nicht begründet hat.
Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Der Angeklagte war nicht ohne Verschulden gehindert, die Revision fristgerecht zu begründen. Wie sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt, hat der Angeklagte bei der Urteilsverkündung seinem Verteidiger erklärt, dass ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden solle. Im Hinblick auf diese Äußerung durfte der Angeklagte, als er später seine Meinung änderte und selbst Revision einlegte, nicht darauf vertrauen, dass sein Verteidiger die Revision ohne entsprechenden Auftrag begründen würde. Vielmehr wäre es Sache des Angeklagten gewesen, seinen Verteidiger von seiner Willensänderung zu unterrichten. Dass er hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan.
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