Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen mangelhafter Begründung der Bewährungsversagung (§56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 243/90
Datum
21.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Wuppertal insoweit auf, als diesem die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung versagt worden war, und verweist die Sache zurück. Das Landgericht hatte lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt und keine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen. Festgestellte positive Lebensumstände sprechen für eine günstige Sozialprognose, die bei der Prüfung besonderer mildernder Umstände zu berücksichtigen ist. Mangels ausreichender Urteilsgründe ist eine neuerliche Entscheidung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit voraus; die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht.

2

Bei der Gesamtwürdigung sind besondere Umstände, die trotz erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten, darzustellen und gegeneinander abzuwägen.

3

Festgestellte Umstände wie dauerhafte Beschäftigung, Familienverhältnisse und bisheriges straffreies Leben sind für die Sozialprognose und damit für die Frage besonderer mildernder Umstände zu berücksichtigen.

4

Unzureichende Darlegungen in den Urteilsgründen zur Erwägung der Bewährungsfrage führen zur Aufhebung des entsprechenden Teils des Urteils und zur Zurückverweisung zur neueren Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 13. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 243/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Efendi █████ aus ████████, geboren █████████ 1963 in ██ (Türkei), wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. September 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Gesamtstrafe zur Bewährung versagt hat.

In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es hierzu lediglich, die Kammer habe „aufgrund des dargestellten Sachverhaltes weder besondere Umstände in den Taten noch in der Persönlichkeit dieses Angeklagten feststellen können, die eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB hätten rechtfertigen können“ (UA 29). Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit umfassend vorgenommen und dabei den richtigen Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung nicht als unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht als zuwiderlaufend erscheinen lassen (ständ. Rechtsprechung; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Vielmehr erschöpft sich die Begründung lediglich in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts dieser Vorschrift. Dies ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung zwingt (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6).

Hier bestand zu einer umfassenden Gesamtwürdigung in den Urteilsgründen auch schon deshalb Anlass, weil die Strafkammer Umstände festgestellt hat, die für eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse des zur Zeit der Taten gerade erst 21 Jahre alten Angeklagten sprechen. Danach ist der Angeklagte seit 1984 verheiratet. Er hat drei Kinder und ist seit 1980 ununterbrochen bei derselben Firma beschäftigt (UA 5). Ferner hat die Strafkammer dem Angeklagten zugute gehalten, dass er bis auf die nunmehr mehr als fünf Jahre zurückliegenden Taten ein straffreies Leben geführt hat (UA 28). Die Strafkammer hat zwar die Frage einer günstigen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht ausdrücklich erörtert. Die festgestellten Umstände zur Persönlichkeit des Angeklagten legen eine solche günstige Prognose aber nahe. Hätte die Strafkammer dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose ausdrücklich gestellt, so wäre sie bei Prüfung des Vorliegens „besonderer Umstände“ (§ 56 Abs. 2 StGB) möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 21. Mai 1990 – 3 StR 97/90 –). Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung kann die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1).

SteindorfSalgerMaatz
GoydkeBlauth