Revision verworfen: Keine Verletzung der Öffentlichkeit bei Fortsetzung der Verhandlung im Hof
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 243/85
- Datum
- 10.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gewährt keinen Schutz des Vertrauens in die exakte Einhaltung angekündigter Terminszeiten; Abweichungen hiervon begründen nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung.
Die Verlegung der Hauptverhandlung vom Sitzungssaal in den Hof des Gerichts stellt nur dann eine Verletzung der Öffentlichkeit dar, wenn dadurch die Teilnahme oder Wahrnehmung der Verhandlung für die Öffentlichkeit tatsächlich eingeschränkt wird; ist der Ortswechsel den Verfahrensbeteiligten und Zuschauern mitgeteilt, liegt keine Verletzung vor.
Eine Revisionsrüge nach § 338 Nr. 6 StPO ist unbegründet, wenn die Nachprüfung ergibt, dass keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen.
Das Tatgericht darf eine Fallgestaltung, nach der der Täter den Tötungsvorsatz erst nach der Tat fasst, aufsichtsrechtlich ausschließen, sofern die tatsächliche Würdigung der Umstände hierfür keine Anhaltspunkte liefert; eine derartige Würdigung ist nur bei Willkür zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 31. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 243/85 in der Strafsache gegen ██ █ aus ████████, dort geboren am [REDACTED], Frank Michael Ce., CS 1953, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1985 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 31. August 1984 wird verworfen.
Die Rüge, der Tatrichter habe am 20. Juni 1984 die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt (§ 169 GVG i. Verb. m. § 338 Nr. 6 StPO), ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Gericht hat an dem genannten Tag die Hauptverhandlung in der Zeit von 12.05 bis 13.15 Uhr unterbrochen (Prot. Bd. Bl. 56). Dass die Hauptverhandlung um 13.15 Uhr nicht, wie vom Vorsitzenden um 12.05 Uhr angekündigt worden war, im Sitzungssaal, sondern im Hof des Gerichtsgebäudes fortgesetzt wurde, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens; dieser erfasst nicht den Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen (BGH bei Holtz MDR 1984, 278). Der Wechsel vom Sitzungssaal in den Hof des Gerichts ist den Verfahrensbeteiligten und den Zuschauern, die sich um 13.15 Uhr im Sitzungssaal eingefunden hatten, mitgeteilt worden, wie der Verteidiger selbst vorträgt. Daneben war es im vorliegenden Fall nicht notwendig, durch eine Hinweistafel am Sitzungssaal auf den Ort der Weiterverhandlung im Hof des Gerichtsgebäudes hinzuweisen.
Auch im Übrigen lässt die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat das Landgericht keine Möglichkeit übersehen, der Angeklagte könne erst nach der Tötung der Ehefrau beschlossen haben, die Situation im Sinne früherer Überlegungen und Planungen auszunutzen. Es hat eine solche Fallgestaltung rechtlich fehlerfrei ausgeschlossen (UA S. 240 ff.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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